Gewerbeanzeigen 2023

Die Gewerbeanzeigenstatistik wird auf Basis der in den Gemeinden erfassten Gewerbemeldungen durchgeführt. Von der Anzeigepflicht beim Gewerbeamt ausgenommen sind die Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Garten- und Weinbau sowie Bergbau, die Freien Berufe sowie die Verwaltung eigenen Vermögens.
Eine Übersicht über die Gewerbean- und -abmeldungen nach Wirtschaftsbereichen im Jahr 2022 im Bezirk der IHK Karlsruhe insgesamt sowie in den einzelnen Stadt- und Landkreisen des IHK-Bezirks finden Sie im nebenstehenden Downloadbereich.

Begriffserläuterungen

Gewerbeanmeldungen

Die Gewerbeanmeldungen umfassen die Neuerrichtung eines Betriebes (durch Neugründung oder Umwandlung,zum Beispiel wegen Verschmelzung oder Spaltung), den Zuzug eines bereits bestehenden Betriebes aus dem Bereich einer anderen Gewerbemeldebehörde und die Übernahme eines bestehenden Betriebes wegen Rechtsformwechsels, Gesellschaftereintritts oder Erbfolge, Kauf oder Pacht.

Betriebsgründungen

Als Betriebsgründungen gelten alle Gründungen, die von einer juristischen Person (AG, GmbH etc.), Personengesellschaft (OHG, KG etc.) oder einer natürlichen Person angezeigt werden. Bei der Gründung einer Hauptniederlassung durch eine natürliche Person gilt als weitere Voraussetzung, dass diese in das Handelsregister eingetragen sein muss oder ein Handwerksrolleneintrag besteht oder mindestens eine Person beschäftigt wird. Bei den Betriebsgründungen kann eine größere wirtschaftliche Substanz vermutet werden.

Sonstige Neugründung

Als sonstige Neugründung gelten alle Gründungen von Hauptniederlassungen (bei Zweigniederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen wird angenommen, dass sie zu einem größeren Unternehmen gehören und daher auch eine gewisse wirtschaftliche Substanz besitzen) durch eine natürliche Person, bei der keine der zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Wird das Gewerbe im Nebenerwerb betrieben, gilt es ebenfalls als sonstige Neugründung.

Gewerbeabmeldung

Eine Gewerbeabmeldung erfolgt bei Aufgabe eines Betriebes (vollständige Aufgabe und Umwandlung), beim Fortzug eines weiterhin bestehenden Betriebes in den Bereich einer anderen Gewerbemeldebehörde und bei Übergabe eines weiterhin bestehenden Betriebes durch Rechtsformwechsel, Gesellschafteraustritt oder Erbfolge, Verkauf oder Verpachtung. Vollständige Aufgaben werden unterschieden in Betriebsaufgaben und sonstige Stilllegungen.

Betriebsaufgabe

Betriebsaufgaben können durch eine juristische Person, eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine natürliche Person erfolgen. Bei einer natürlichen Person ist Voraussetzung, dass sie entweder in das Handelsregister eingetragen war oder zuletzt mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt hat.

Stilllegungen

Sonstige Stilllegungen umfassen die vollständigen Aufgaben von Hauptniederlassungen eines Kleinunternehmens und von Nebenerwerbsbetrieben. Das Kleinunternehmen war nicht im Handelsregister oder in die Handwerksrolle eingetragen und beschäftigte keine Arbeitnehmer.
Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Statistischer Bericht Artikel-Nr. 5524 10001 - Gewerbeanzeigen