Auskunftspflicht bei Statistiken

Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder haben nach dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) die Aufgabe, Daten zu erheben, aufzubereiten und zu veröffentlichen.
Für die meisten Bundesstatistiken besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 15 Absatz 1 BStatG in Verbindung mit der jeweiligen spezialgesetzlichen Rechtsvorschrift. Diese legt fest, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Die Erhebung unterliegt der Geheimhaltung.
Wenn Sie vom Statistikamt angeschrieben werden und es sich um eine Statistik mit Auskunftspflicht handelt, sind Sie gesetzlich zur Meldung verpflichtet. Werden die Auskünfte vorsätzlich oder fahrlässig verweigert oder nicht fristgemäß erteilt, so stellt das nach §23 BStatG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verfolgt werden kann. Bei vielen Statistiken rotiert die Pflicht zur Mitwirkung nach einigen Jahren. Wenn Sie bei einer Statistik immer wieder angeschrieben werden, fragen Sie bei dem im Anschreiben genannten Ansprechpartner nach.

Befreiung von der Auskunfspflicht

Bei Erhebungen, für die das Gesetz Auskunftspflicht vorsieht, kann in den nachfolgenden Fällen von der Auskunftspflicht befreit werden:

Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten

Diese Betriebe sollen gemäß § 6 Absatz 4 Bundesstatistikgesetz (BStatG) im Kalenderjahr in höchstens drei Stichprobenerhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht einbezogen werden. Diese Regelung wird soweit möglich bereits im Vorfeld bei der Stichprobenziehung berücksichtigt. Sollte Ihr Unternehmen dennoch für mehr als drei Stichprobenstatistiken ausgewählt werden, bittet das Statistische Landesamt Baden-Württemberg um eine kurze Information. Es prüft den Sachverhalt gerne nach.
Die Schilderung des Sachverhaltes kann unter folgender E-Mail-Adresse erfolgen: Rechtsfragen@stala.bwl.de .

Existenzgründer

Existenzgründer können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in den ersten drei Betriebsjahren auf Antrag von der Auskunftspflicht befreit werden. Möglich ist das für Statistiken auf Basis folgender Gesetze:
  • Gesetz über die Kostenstrukturstatistik
  • Dienstleistungsstatistikgesetz
  • Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
  • Handelsstatistikgesetz
  • Beherbergungsstatistikgesetz
  • Preisstatistikgesetz
  • Verdienststatistikgesetz
  • Umweltstatistikgesetz
Das dafür notwendige Antragsformular “Antrag auf Befreiung von Berichtspflichten als Existenzgründer” finden Sie im nebenstehenden Downloadbereich.

Ablauf einer Meldung

  • Sie erhalten einen Brief mit Meldeaufforderung und Log-in-Daten für IDEV oder CORE.
  • Sie stellen die entsprechenden Zahlen des Unternehmens zusammen, idealerweise automatisiert mit Hilfe einer Software.
  • Sie melden sich im IDEV- bzw. CORE-Portal an und klicken auf das zuständige Statistische Amt oder Sie melden sich in „Mein Portal“ an und werden weitergeleitet.
  • Sie wählen die Statistikmeldung aus, die Sie erfüllen müssen, geben die Daten ein bzw. laden die Daten hoch und schicken sie ab.
Nach § 11a BStatG findet die Übertragung ausschließlich elektronisch statt (nur in besonderen Ausnahmen per Post).
Mit IDEV (Internet Datenerhebung im Verbund) können Sie Daten zu verschiedenen amtlichen Statistiken über Online-Formulare melden. Außerdem können Dateien über die Upload-Funktion direkt hochgeladen werden. Darüber hinaus bietet IDEV vielfältige Unterstützungsfunktionen, die Ihren Meldeaufwand erheblich reduzieren.
Mit eSTATISTIK.core können die von der Statistik erfragten Daten automatisiert den jeweiligen Softwaresystemen der auskunftspflichtigen Unternehmen oder öffentlichen Stellen gewonnen werden.
Beide Verfahren unterliegen den Sicherheitsstandards des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Alle Informationen zum Meldeablauf sowie die Telefonnummern der entsprechenden Ansprechpartner sind auch den Schreiben der Statistischen Ämter mit Zugangscode beigefügt.