Ladenöffnungsgesetz

Ladenöffnungszeiten

Verkaufsstellen dürfen grundsätzlich montags bis samstags rund um die Uhr für Kunden geöffnet sein. Sie müssen nur
  • an Sonn- und Feiertagen und
  • am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, ab 14:00 Uhr
geschlossen bleiben. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten und Verkaufsstellen, die Weihnachtsbäume abgeben, dürfen - sofern der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt - an diesem Tag drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein. Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.
Abweichungen von der Sonn- und Feiertagsregelung gelten grundsätzlich für folgende Branchen:
  • Apotheken zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, Hygieneartikeln sowie Desinfektionsmitteln, wobei von der zuständigen Behörde anzuordnen ist, dass abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss.
  • Tankstellen zur Abgabe von Ersatzteilen für Kfzs, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf. Als Reisebedarf zählen z. B. Zeitschriften, Filme, Reisetoilettenartikel, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen.
  • Verkaufsstellen auf Verkehrslandeplätzen innerhalb der Terminals, Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs sowie in überregionalen Fährhäfen für den Verkauf von Reisebedarf.
  • Verkaufsstellen auf Verkehrsflughäfen
  • Anerkannte Kur- und Erholungsorte. Dort dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf von Reisebedarf, Sport- und Badegegenständen, Devotionalien sowie von Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an jährlich bis zu 40 Sonn- und Feiertagen bis max. acht Stunden geöffnet sein, sofern und soweit dies durch die zuständige Behörde festgesetzt ist. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist dabei auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Von dieser Regelung können auch Ausflugs- und Wallfahrtsorte mit besonders starkem Tourismus Gebrauch machen, wenn dies vom Regierungspräsidium festgesetzt wurde.
Daneben gelten für die Abgabe folgender Warengruppen Abweichungen von Sonn- und Feiertagsregelung:
  • frische Milch für die Dauer von drei Stunden
  • Konditor- und frische Backwaren für die Dauer von drei Stunden
  • Blumen für die Dauer von drei Stunden. Am 1. November, am Muttertag, am Volkstrauertag, am Totensonntag und am 1. Adventssonntag für die Dauer von sechs Stunden
  • selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte in Verkaufsstellen auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, in Hofläden und Verkaufsstellen von Genossenschaften für die Dauer von sechs Stunden
  • Zeitungen und Zeitschriften für die Dauer von sechs Stunden
  • Zubehör für die Dauer der Hauptleistung und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang dazu
Diese Ausnahmen von der Sonn- und Feiertagsregelung gelten - bis auf Zeitungen und Zeitschriften und Zubehör - allerdings nicht am 1. Weihnachtsfeiertag, sowie am Oster- sowie Pfingstsonntag. D. h. an diesen Tagen dürfen die vorgenannten Warengruppen nicht verkauft werden.
Allgemein haben die Inhaber der vorgenannten Verkaufsstellen bei Sonn- und Feiertagsöffnung stets die Zeit des Hauptgottesdienstes zu berücksichtigen.
Das Alkoholverkaufsverbot in der Zeit von 22 bis 5 Uhr wurde in Baden-Württemberg Ende 2017 aufgehoben.

Verkaufsoffene Sonntage

Sonn- und Feiertagsöffnungen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen darf es maximal drei Stück pro Jahr geben. Ausgenommen davon sind Oster- und Pfingstsonntage, die Weihnachtsfeiertage und die gesamten Adventssonntage. Die verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage werden von der jeweiligen Gemeinde bestimmt und die Öffnungszeiten festgesetzt. Die Öffnung darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18 Uhr enden.

Tag der offenen Tür“

Grundsätzlich gilt, dass außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten Verkaufsstellen geschlossen sein müssen. Reine „Schautage“ ohne Beratung und Verkauf können dennoch zulässig sein. Solche Schautage müssen weder angemeldet noch genehmigt werden.
Geschäfte, die höherwertige und langlebige Konsumgüter verkaufen, wie z. B. der Möbel- und der Kfz-Handel, können also ihr Ladenlokal in gewissem Umfang auch an Sonn- und Feiertagen öffnen. Auch andere Geschäfte planen ab und zu einen Tag der offenen Tür.
Bedingung für die Zulässigkeit:
  • Es darf kein geschäftlicher Verkehr stattfinden, also keinerlei Verkaufstätigkeit oder Verkaufsanbahnung durchgeführt werden.
  • Statt des Inhabers und des Verkaufspersonals darf nur neutrales Bewachungspersonal anwesend sein, das weder zu Verkaufsgesprächen noch zu Erläuterungen oder Vorführungen berechtigt ist.
  • Es muss deutlich in der Werbung und im Ladenlokal darauf hingewiesen werden, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfinden. An den Hinweis muss man sich selbstverständlich auch halten.
Unzulässig sind z. B.
  • Kundenberatung,
  • jeglicher Vertrieb von Ware,
  • Auslegen von Wunsch- oder Bestellzetteln,
  • Annahme von Bestellungen,
  • Aushändigung vorbestellter Ware,
  • Zeigen von Mustern und Proben,
  • Reservieren oder Zurücklegenlassen von Waren,
  • Anprobieren von Kleidungsstücken, Textilien oder Schuhen,
  • Vorführungen und Erläuterungen von Elektrohaushaltsgeräten durch Herstellerfirmen in den Räumen des Einzelhandelsgeschäftes, auch wenn der Geschäftsinhaber und seine Ladenangestellten nicht anwesend sind,
  • Probefahrten und Vergleichstestfahrten durch Kfz-Händler.
Zulässig wäre aber z. B.
  • eine Kochvorführung, wenn diese nicht der Darstellung der benutzten Geräte dient, sondern der Darstellung bestimmter Rezepte,
  • Tag der offenen Tür im Sinne einer reinen Besichtigungsmöglichkeit der ausgestellten Ware, wie Schaufenster.
Die Durchführung eines „Tages der offenen Tür“ kann von den Behörden abgelehnt werden, wenn sie dem Charakter des Sonn- und Feiertages widerspricht, z. B. am Volkstrauertag bzw. am Totensonntag.
Stand: Januar 2020
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