Wettbewerbsverstoß bei fehlender Zulassung für Fernunterricht
Einem Urteil des LG Berlin vom 15.02.2022 nach bedürfen regelmäßige Online-Schulungen (hier: Ausbildung zum Fitness-Trainer) einer Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). Liegt keine solche Genehmigung vor, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß.
Wenn Sie also Online-Schulungen anbieten, sollten Sie prüfen, ob diese einer Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz bedürfen. Ansonsten begehen Sie möglicherweise einen Wettbewerbsverstoß, der abmahnfähig ist und Unterlassungsansprüche nach sich zieht. Fernunterricht i. S. v. § 1 Fernunterrichtsschutzgesetz ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
1. der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
2. der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.