Urteil des LG Hamburg: Wettbewerbsverstoß bei Ablehnung eines ausländischen Bankkontos

Was viele Unternehmer nicht wissen: Innerhalb der EU müssen ausländische Bankkonten akzeptiert werden!
Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Ablehnung einer Lastschrift von einem litauischen Konto einen Wettbewerbsverstoß darstellt und der betroffene Unternehmer deshalb kostenpflichtig abgemahnt werden darf.

Einheitliches Zahlungsverfahren in der EU
Seit 2009 besteht innerhalb der EU ein einheitliches Zahlungsverfahren, welches grenzüberschreitende Banküberweisungen vereinheitlicht.
Die sogenannte „SEPA-Verordnung“ ((EU) 260/2012) regelt die technischen Vorschriften und Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro. SEPA steht dabei für Single Euro Payments Area, zu Deutsch: Europäischer Zahlungsraum. Die Verordnung regelt auch, dass innerhalb der EU weder Zahler noch Zahlungsempfänger danach differenzieren dürfen, in welchem Mitgliedsstaat sich das Bankkonto befindet.

„IBAN-Diskriminierung“
Die IBAN ist die internationale Bankkontonummer. Die ersten zwei Stellen dieser Nummer stellen den Länderkennzeichen dar, z. B. „DE“ für Deutschland.
Eine IBAN-Diskriminierung (auch „SEPA-Diskriminierung“) kann vorliegen, wenn Überweisungen oder Lastschriften an Bankkonten aus dem EU-Ausland nicht akzeptiert werden. Das geschieht häufig dadurch, dass in Zahlungsformularen der „DE“-Ländercode in der IBAN bereits vorgedruckt oder festgelegt ist, oder die Angabe von Bankleitzahl und Kontonummer zwingend vorgeschrieben ist, sodass eine ausländische IBAN nicht genutzt werden kann. Umgekehrt kommt es auch vor, dass Händler aus dem EU-Ausland Konten mit deutscher IBAN nicht akzeptieren.
Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg kommt es nicht darauf an, ob das Unternehmen ausländische EU-Konten pauschal oder nur im Einzelfall ablehnt. In jedem Fall läge ein Verstoß gegen die SEPA-Verordnung vor. Auch auf eine Diskriminierungsabsicht kam es nicht an. Der Unternehmer war daher zu Recht abgemahnt worden und musste die Kosten dafür tragen.

Beschwerden häufen sich
Die Wettbewerbszentrale betreibt eine Beschwerdestelle zur SEPA-Diskriminierung. Dort gingen 2023 rund 130 Beschwerden ein – etwa 30% mehr als im Vorjahr.
Unternehmern ist daher zu raten, dass sie keine – absichtliche oder versehentliche – IBAN-Diskriminierung begehen. Andernfalls drohen kostspielige Abmahnungen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann die Zurückweisung eines ausländischen Kontos gerechtfertigt sein.