Schlichtung
Die IHK Karlsruhe hat zusammen mit der IHK Rhein-Neckar und der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe eine Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten eingerichtet.
Mit dem Schlichtungsverfahren können Streitigkeiten bereinigt werden, die sich aus der geschäftlichen Tätigkeit beider Parteien oder bei Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern gewerblich tätiger Gesellschaften ergeben.
Schlichtung oder Mediation?
Sowohl die Schlichtung als auch die Mediation sind Verfahren, mit denen Unternehmer ohne richterliche Hilfe mittels einer neutralen Person eine Streitigkeit beilegen können.
Das Schlichtungsverfahren bei der IHK wird von einem Volljuristen oder einer Volljuristin geleitet. Der Schlichter/ Die Schlichterin hört sich die unterschiedlichen Positionen der Unternehmen an und wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung des Streits hin. Auf ausdrücklichen Wunsch kann der Schlichter/ die Schlichterin auch einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Das erfolgreiche Schlichtungsverfahren endet mit Abschluss einer Vereinbarung, die für beide Parteien bindend ist.
Beim Mediationsverfahren hat der neutrale Mittler (Mediator/in) keine Entscheidungsbefugnis und muss auch kein Jurist sein. Vielmehr kann Mediator/ Mediatorin auch ein Person aus der Unternehmerschaft sein, die eine entsprechende fachliche Qualifikation besitzt. Der Mediator/ Die Mediatorin begleitet die streitenden Unternehmen und unterstützt sie bei der Beilegung der Auseinandersetzung ohne unbedingt selbst einen Einigungsvorschlag zu präsentieren. Am Ende steht eine vertragliche Absprache der Unternehmen, womit der Streit beigelegt wird.
Das Schlichtungsverfahren bei der IHK wird von einem Volljuristen oder einer Volljuristin geleitet. Der Schlichter/ Die Schlichterin hört sich die unterschiedlichen Positionen der Unternehmen an und wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung des Streits hin. Auf ausdrücklichen Wunsch kann der Schlichter/ die Schlichterin auch einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Das erfolgreiche Schlichtungsverfahren endet mit Abschluss einer Vereinbarung, die für beide Parteien bindend ist.
Beim Mediationsverfahren hat der neutrale Mittler (Mediator/in) keine Entscheidungsbefugnis und muss auch kein Jurist sein. Vielmehr kann Mediator/ Mediatorin auch ein Person aus der Unternehmerschaft sein, die eine entsprechende fachliche Qualifikation besitzt. Der Mediator/ Die Mediatorin begleitet die streitenden Unternehmen und unterstützt sie bei der Beilegung der Auseinandersetzung ohne unbedingt selbst einen Einigungsvorschlag zu präsentieren. Am Ende steht eine vertragliche Absprache der Unternehmen, womit der Streit beigelegt wird.
Verhandeln statt Klagen
Das Verfahren vor der Schlichtungs- und Mediationsstelle (hier: Schlichtung) dient der außergerichtlichen Streitbeilegung. Die Parteien erarbeiten mit Hilfe des Schlichters/der Schlichterin, eine einvernehmliche Lösung. Nur Streitigkeiten aus dem Geschäftsleben sind vor der Schlichtungsstelle zugelassen. Das Verfahren ist freiwillig, vertraulich und nicht öffentlich. Es bietet die Chance den Konflikt zu lösen, lässt aber im Fall des Scheiterns auch den Weg zum Gericht offen.
Gemeinsam Gewinnen
Die Vertragspartner begreifen sich im Konflikt häufig als Gegner und geraten somit in das Dilemma eines sich immer weiter aufbauenden Streits. Viel zu oft geraten am Ende die Gründe des Streits in den Hintergrund. Es geht nur noch darum, über die andere Partei zu obsiegen. In der Schlichtung wird ein Weg gesucht, aus diesem Verhandlungsdilemma herauszukommen und eine einvernehmliche Lösung für die Konflikte zu finden. Der Schlichter/Die Schlichterin kann einen Vergleichsvorschlag unterbreiten.
Geschäftspartner erhalten
Am Ende eines Gerichtsprozesses gehen die ehemaligen Vertragspartner nicht nur als Sieger und Verlierer, sondern auch weiterhin als Gegner auseinander. Eine weitere Zusammenarbeit ist nicht mehr vorgesehen. Ziel der Schlichtung ist dagegen, die Verständigung der Konfliktpartner. Sie sollen sich auch nach Beendigung des Streits gut in die Augen schauen und miteinander Geschäfte machen können.
Einvernehmliche Vertragsgestaltung
Gerichte sind an das Gesetz gebunden. Haben die Parteien im Vertrag über einen Punkt keine Vereinbarung getroffen, so greift im Streitfall das Gesetz. Gerichtliche Urteile gehen so manchmal an den Bedürfnissen der Praxis im Einzelfall vorbei. Viele gesetzliche Vorschriften sind aber dispositiv, das heißt, es kann auch eine andere Regelung im Vertrag getroffen werden. Im Schlichtungsverfahren suchen die Parteien maßgeschneiderte Lösungen für ihren Streit. Der Maßstab der Lösung ist nicht automatisch an das Gesetz gebunden, sondern orientiert sich an den Bedürfnissen der Vertragspartner.
Schnell, Unbürokratisch, Kostengünstig
Auch wenn in Deutschland Gerichtsverfahren im Durchschnitt schneller abgeschlossen werden als in anderen Ländern, brauchen sie dennoch ihre Zeit. Gerichtsverfahren sind an viele starre Regeln und Fristen gebunden, die einzuhalten sind. Diese Regeln haben gute Gründe, aber sie brauchen Zeit, werden oft als Formalismus empfunden und kosten eine Menge Geld. Im Geschäftsleben ist es besonders wichtig, schnell eine Lösung zu finden, um den weiteren Ablauf eines Projektes oder die Geschäftstätigkeit nicht länger zu blockieren. Sind die Parteien bereit, eine einvernehmliche Lösung für ihren Streit zu suchen, so steht es ihnen frei, für die Streitbeilegung ihre eigenen Regeln aufzustellen. Bei der Schlichtung liegt die Verfahrensgestaltung in der Hand der Parteien.
Spezielle Sachkunde der Schlichter
Im Gerichtsverfahren entscheidet der Geschäftsverteilungsplan des Gerichtes, welcher Richter den Streitfall entscheidet. Dadurch wird verhindert, dass von irgendeiner Seite Einfluss auf die Besetzung des Richters genommen werden kann. Manchmal fehlt aber auch das Verständnis für die Bedürfnisse des Einzelfalls. Als anerkannte Gütestelle haben wir ausgewählte Schlichter (Volljuristen) unter denen die Parteien auswählen können.
Vertraulichkeit
Gerichtsverfahren sind öffentlich. Unterlagen müssen offen gelegt werden und im Falle des Unterliegens empfindet dies der Verlierer häufig als öffentlichen Gesichtsverlust. Schlichtung ist vertraulich. Das Schlichtungsverfahren ist nicht öffentlich und der Schlichter/die Schlichterin unterliegt der Geheimhaltungspflicht.
Die Parteien verpflichten sich, den Schlichter/die Schlichterin in einem etwaigen nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht als Zeuge für Tatsachen zu benennen, die ihm/ihr während des Schlichtungsverfahrens offenbart wurden.
Rechtsweg bleibt offen
Finden die Parteien keine einvernehmliche Lösung, so steht ihnen der Gang zu den Gerichten weiterhin offen.
Die IHK Karlsruhe, die IHK Rhein-Neckar und die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe führen bereits seit 2001 gemeinsam eine Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten, die seit 2020 auch anerkannte Gütestelle ist.
Die IHK Karlsruhe, die IHK Rhein-Neckar und die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe führen bereits seit 2001 gemeinsam eine Schlichtungs- und Mediationsstelle für kaufmännische Streitigkeiten, die seit 2020 auch anerkannte Gütestelle ist.
Die Unternehmen der Region haben dort die Möglichkeit, neben der klassischen Schlichtung auch ein einfaches und kostengünstiges Mediationsverfahren durchzuführen. Im Streitfall stellen wir auf Wunsch den Kontakt zu Mediatoren oder Schlichtern her, wenn eine der beteiligten Parteien einer deutschen Industrie- und Handelskammer angehört und der Konflikt in Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit entstanden ist. Der Schlichter/Die Schlichterin oder der Mediator/die Mediatorin führt das Verfahren dann in eigener Verantwortung diskret durch.