Universalschlichtungsstelle des Bundes: Außergerichtliche Streitbeilegung mit Verbrauchern

Seit dem 1. Januar 2020 hat der Bund eine bundesweit zuständige Universalschlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern eingerichtet. Sie löste die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle ab.

Informationspflicht für Unternehmer
Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen über die Möglichkeiten einer alternativen Streitbeilegung für Verbraucher und die Bereitschaft oder Verpflichtung, sich daran zu beteiligen, informieren. Diese Information muss auf der Website bzw. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben werden.
Unternehmer, die ausschließlich Verträge mit anderen Unternehmen abschließen, sind von dieser Informationspflicht ausgenommen. Ebenfalls befreit sind Kleinunternehmen, die zum 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Beschäftigte hatten. Dabei zählt die Anzahl der Köpfe, unabhängig davon, ob es sich um Voll- oder Teilzeitkräfte handelt.
Allerdings: Sollte sich ein Kleinunternehmen freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichten, muss es diese Information ebenfalls klar und verständlich bereitstellen.

Folgen bei Verstößen
Ein Verstoß gegen die oben genannten Informationspflichten kann zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände führen. Unternehmer sollten daher unbedingt sicherstellen, dass die entsprechenden Hinweise korrekt und aktuell auf ihrer Webseite sowie in den AGB vorhanden sind.

Weitere Schlichtungsstellen
Neben der Universalschlichtungsstelle gibt es zahlreiche branchenspezifische Schlichtungsstellen, etwa für Rechtsanwälte, Banken oder Telekommunikationsanbieter. Eine Liste der verschiedenen Verbraucherschlichtungsstellen ist auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz verfügbar.

Stand: September 2024