Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Gibt der Onlinehändler eine Telefonnummer auf seiner Website an, so muss er diese grundsätzlich auch in der Widerrufsbelehrung aufführen. Das entschied der Europäische Gerichtshof.

Worum geht es?

Ein Onlinehändler gab auf seiner Website im Impressum und auf der Startseite eine Telefonnummer an. In seiner Widerrufsbelehrung führte er allerdings keine Telefonnummer auf. Die anzuwendende EU-Richtlinie enthält eine Muster-Widerrufsbelehrung und insbesondere folgenden Hinweis dazu: „Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse ein.“ Die Instanzgerichte werteten die Nichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung des Onlinehändlers als Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten. Eine Telefonnummer sei „verfügbar“, somit für die Entgegennahme der Widerrufserklärungen von Verbrauchern vorhanden und in der Widerrufserklärung anzugeben. Der Onlinehändler argumentierte, dass die auf der Website angegebene Telefonnummer nicht für vertragliche Zwecke vorgesehen sei. Verbraucher fänden sie deshalb nicht in der Widerrufsbelehrung. Der Bundesgerichtshof (BGH) rief den Europäischen Gerichtshof (EuGH) an.

Was entschied der EuGH?

Der EuGH (Urt. v. 14.5.2020, C-266/19) entschied folgendes:
Entscheidend ist die Platzierung der Telefonnummer auf der Homepage. Darf der Verbraucher davon ausgehen, dass der Unternehmer die Telefonnummer auch zum Kontakt mit Verbrauchern nutzt, so gehört diese auch zu den Informationen in der Widerrufserklärung. Hierbei ist die Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers maßgeblich.
Der Unternehmer wird durch die einschlägige Bestimmung in der EU-Richtlinie jedoch nicht verpflichtet, einen Telefonanschluss neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können. Sie verpflichtet den Unternehmer nur dann zur Übermittlung der Telefonnummer, wenn er bereits über dieses Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern verfügt. Im Weiteren führt der EuGH aus, dass eine unbedingte Verpflichtung, dem Verbraucher stets eine Telefonnummer für die Kontaktaufnahme zur Verfügung zu stellen, unverhältnismäßig erscheint. Dies gilt insbesondere für kleinere Unternehmen, die ihre Betriebskosten möglicherweise dadurch zu reduzieren suchen, dass sie den Vertrieb oder die Dienstleistungserbringung im Fernabsatz oder außerhalb ihrer Geschäftsräume organisieren.
Stand: September 2020