Gesetz über digitale Dienste: Delegierte Verordnung zur Berechnung von Aufsichtsgebühren

Nachdem das Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act/DSA) in der Form von Verordnung (EU) 2022/2065 bereits im November 2022 in Kraft getreten ist, ist am 29. Juni die delegierte Verordnung (EU) 2023/1127 in Kraft getreten. Diese ergänzt die bisherigen Regelungen durch detaillierte Methoden und Verfahren zur Erhebung von Aufsichtsgebühren von Anbietern sehr großer Online-Plattformen und sehr großer Online-Suchmaschinen.
Mit dem Gesetz über digitale Dienste soll effektiver gegen illegale Inhalte wie Hassrede, Marken- und Produktpiraterie oder unsichere Produkte vorgegangen werden. Ziel ist es, Rechte auf Online-Plattformen konsequenter durchzusetzen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Vermittlungsdienste zu fördern.
Alle Vermittlungsdienste, die ihre Dienste im EU-Binnenmarkt anbieten, müssen die neuen Regelungen beachten. Dies umfasst alle elektronischen Dienste, die Verbrauchern einen Zugang zu Dienstleistungen, Inhalten und Waren gestatten, wie z.B. Internetzugangsdienste, Online-Marktplätze, Web-Hosting-Dienste, Online-Reise- und Unterkunftsplattformen, aber auch soziale Netzwerke, Betreiber von Cloud- und Messaging-Diensten und Online-Suchmaschinen. 
Die neuen Regelungen sind grundsätzlich für alle Online-Branchen relevant, allerdings bestehen verschiedene Sorgfaltspflichten, die nach Unternehmensgröße abgestuft sind. Einige Regeln gelten für alle Vermittlungsdienste, auch für kleine und sehr kleine Anbieter, die in der EU angeboten werden.
Zusätzlich gelten bestimmte Verpflichtungen nur für Online-Plattformen, wiederum andere Regeln betreffen nur sehr große Online-Plattformen und -Suchmaschinen mit mindestens 45 Millionen monatlich aktiven Nutzern in der EU. Diese sehr großen Anbieter werden am stärksten reguliert. Für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen (mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro) bestehen Ausnahmen von der Einhaltung einiger Verpflichtungen.
Zu den Regelungen, denen alle Vermittlungsdienste unterliegen, gehören Transparenz- Informationspflichten, Kooperationspflichten gegenüber Behörden, sowie gegebenenfalls die Haftung für illegale Inhalte auf den Online-Diensten (ab Kenntnis).
Für sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen, die von der Kommission als solche benannt werden, sind zusätzliche Verpflichtungen vorgesehen. Um zu gewährleisten, dass die Kommission über die erforderlichen Ressourcen verfügt, um ihre Aufsichtsaufgaben (Aufsicht und Durchsetzung der auferlegten Verpflichtungen) auf EU-Ebene wirksam wahrnehmen zu können, hat die Kommission von den Anbietern sehr großer Online-Plattformen sowie sehr großer Online-Suchmaschinen eine jährliche Aufsichtsgebühr zu erheben. Der Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren soll dabei die geschätzten Kosten decken, die durch die Aufsichtstätigkeiten entstehen.
In der neuen delegierten Verordnung (EU) 2023/1127 finden sich u.a. Regelungen
  • zur Schätzung der jährlichen Gesamtkosten
  • zur Festlegung des Grundbetrages pro benannten Dienst, 
  • zur Festlegung des Gesamtbetrages der Aufsichtsgebühr und Anwendung des maximalen Gesamtgrenzwertes pro Anbieter
  • zum jährlichen Verfahren zur Bestimmung der einzelnen Gebühren sowie
  • die Zahlungsmodalitäten und finanzielle Folgen bei Nichtbezahlung
Der vollständige Verordnungstext des Gesetzes über digitale Dienste ist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Weitere Informationen finden sich auf der Webseite der Europäischen Kommission.