Sie haben einen Internetauftritt / Online-Shop? Prüfen Sie jetzt, ob Handlungsbedarf besteht!

Am 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten. Es löst u.a. das Ihnen sicher bekannte Telemediengesetz (TMG) ab.  
Sofern Sie eine Website, einen Online-Shop oder einen anderen digitalen Dienst anbieten, überprüfen Sie bitte Ihre Impressumsangaben, Datenschutzerklärungen und Cookie-Banner.   
Auf was muss geachtet werden? Zwar sind die einschlägigen Regelungen inhaltlich unverändert geblieben. Wenn in den Impressumsangaben, Datenschutzerklärungen oder Cookie-Bannern jedoch auf veraltete Normen verwiesen wird, muss das geändert, also aktualisiert werden.  
Ein Beispiel: „Informationspflichten nach § 5 TMG“ wird nun „Informationspflichten nach § 5 DDG“.  
Unser TIPP für Sie:  
Da die Angabe von Normen nicht verpflichtend ist, empfiehlt es sich, auf die Angabe eines Gesetzes gänzlich zu verzichten. Dann müssen in Fällen von Aktualisierungen oder Gesetzesänderungen die Angaben nicht ständig überprüft und aktualisiert werden.