Was bei „Cookie-Bannern“ auf Internetseiten zu beachten ist
Was sind Cookies?
Cookies sind Textdateien, die beim Aufruf einer Internetseite auf dem Endgerät des zugreifenden Nutzers gespeichert werden und zu einem späteren Zeitpunkt wieder abgerufen werden können. Sie ermöglichen dem Server der Internetseite, den Nutzer wiederzuerkennen und können beispielsweise eingegebene Login-Daten speichern, damit sich der Nutzer nicht bei jedem Zugriff erneut anmelden muss.
Wie muss eine Einwilligung gestaltet sein?
§ 25 des Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) regelt, dass für das Setzen von Cookies eine echte und informierte Einwilligung des Nutzers erforderlich ist.
Besonderheit bei dieser Einwilligung ist, dass der Nutzer nicht – wie sonst üblich – in die Speicherung des einzelnen Cookies einwilligt, sondern in die Speicherung aller Cookies, die der Kategorie entsprechen. Diese typisierte Einwilligung ist zulässig, wenn der Nutzer den Umfang erkennt und bei Bedarf einfach zugänglich alle einzelnen Zwecke leicht zugänglich einsehen und auswählen kann.
Ein Cookie-Banner oder Hinweis sollte bei dem ersten Aufruf der Internetseite eingeblendet werden. In diesem sollten die einzelnen Cookies konkret und detailliert aufgelistet und beschrieben werden.
Ist immer eine Einwilligung erforderlich?
Typischerweise wird bei Cookie-Bannern zwischen notwendigen Cookies, Analyse-Cookies und Marketing-Cookies unterschieden.
Für technisch notwendige Cookies ist keine Einwilligung erforderlich, für Analyse- und Marketing-Cookies hingegen schon.
Was ist nicht erlaubt?
Eine Untersuchung der Verbraucherzentralen im Jahr 2021 ergab, dass rund 10 Prozent der untersuchten Cookie-Bannern eindeutig rechtswidrig waren. Teilweise war trotz Setzen von freiwilligen Cookies gar kein Banner vorhanden, teilweise waren die Haken für die Einwilligung bereits ohne Zutun des Nutzers gesetzt. Häufig werden auch sogenannte „Dark patterns“ verwendet, bei denen Webseitenbetreiber die Nutzer durch grafische Gestaltung zur Annahme der Cookies verleiten.
Aktuelle Rechtsprechung und Praxishinweise
In einem aktuellen Urteil hat das Oberlandesgericht Köln am 19.01.2024 entschieden, dass Nutzer eine gleichwertige Wahlmöglichkeit zwischen Akzeptieren und Ablehnen haben müssen. Auf der betroffenen Internetseite befand sich ein Cookie-Banner mit einem großen, gut sichtbaren Button mit der Aufschrift „Akzeptieren“, darunter in sehr heller Schrift „Einstellungen“ und in der Ecke „Akzeptieren & Schließen“. Eine Ablehnung war nur über die Einstellungen möglich. Diese Gestaltung war unzulässig, da sie weder hinreichend transparent noch freiwillig war.
Website-Betreiber sollten daher sicherstellen, dass ihr Cookie-Banner drei leicht erkennbare Schaltflächen enthält, mit denen die Nutzerinnen und Nutzer
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alle Cookies akzeptieren
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nicht benötigte Cookies ablehnen können
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die Einstellungen aufrufen und ändern können.
Über die Verwendung von Cookies sollte auch in der Datenschutzerklärung informiert werden.