Selbstständig als Immobilienmakler

Die Tätigkeit als Immobilienmakler

Sie möchten sich als gewerbsmäßig tätiger Immobilienmakler selbständig machen? In diesem Fall benötigen Sie zur Ausübung Ihrer Tätigkeit, neben der Gewerbeanmeldung, zunächst eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO). Ob die von Ihnen geplante Tätigkeit eine solche Erlaubnis erfordert, bestimmt sich nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO.
Immobilienmakler in diesem Sinne ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von:
  • Verträgen über Grundstücke (z. B. Verkauf, Belastung, Vermietung, Verpachtung von Grundstücken und Wohnungseigentum, Verträge über die Vermittlung von Hypotheken und Grundschulden),
  • grundstücksgleiche Rechte (z. B. Erbbaurecht),
  • gewerbliche Räume oder Wohnräume vermittelt oder
  • als sogenannter Nachweismakler, die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will.
Zu den Verträgen über gewerbliche Räume oder Wohnräume gehören alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete (Wohnungs- und Zimmervermittlung), auch auf befristete Zeit, z. B. durch Vermittlung sog. Mitwohnzentralen. Dies gilt allerdings nicht, soweit Unterkünfte im Bereich des Fremdenverkehrs vermittelt oder nachgewiesen werden. Solche Unterkünfte sind Ferienwohnungen ebenso Hotels, Pensionen oder die Vermietung von Privatzimmern an Feriengäste. Die Vermittlung von Ferienwohnungen ist nicht von § 34 c GewO erfasst. Vielmehr unterfällt die Vermittlung von Ferienwohnungen der Spezialregelung des § 38 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 GewO (wie der dort ebenfalls in Bezug genommene Betrieb von Reisebüros).

Vermittlung

Der Begriff der Vermittlung umfasst die Tätigkeit, die einen Vertragsabschluss herbeiführt. Aber auch Tätigkeiten, die einen Vertragsabschluss lediglich vorbereiten, werden vom Vermittlungsbegriff umfasst. Grundsätzlich wird bei der Vermittlung ein „Drei-Personen Verhältnis“ vorausgesetzt, unabhängig vom Erfolg der Vermittlung. Vermittlung betreibt ferner, wer Verträge aufgrund einer ihm von einer Vertragspartei (z. B. Grundstückseigentümer) erteilten Vollmacht auf deren Namen selbst abschließt. Deshalb bedarf auch ein selbstständiger Handelsvertreter im Sinne des § 84 Absatz 1 HGB einer Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 GewO, wenn er die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt. Da § 34 c GewO also nicht allein auf die Tätigkeit eines sog. Zivilmaklers im Sinne des § 652 BGB abstellt, ist nicht entscheidend, ob dem Gewerbetreibenden für seine Tätigkeit eine Maklerprovision zusteht.

Nachweismakler

Ein Nachweismakler ist, wer seinem Auftraggeber einen bisher unbekannten Interessenten oder ein Objekt sowie den künftigen Vertragspartner benennt, so dass der Auftraggeber die Möglichkeit hat, von sich aus in Vertragsverhandlungen einzutreten. Auch der Nachweismakler benötigt eine Erlaubnis im Sinne des § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 GewO.

Tippgeber

Von der Tätigkeit als Vermittler oder Nachweismakler zu unterscheiden ist der bloße Tippgeber, welcher selbst bei gewerbsmäßigem Handeln nicht unter § 34 c GewO fällt. Sofern Sie als Tippgeber lediglich den Kontakt zu einem Makler herstellen, benötigen Sie keine Erlaubnis.

Berufspflichten für Immobilienmakler

Für Immobilienmakler, die ihre Tätigkeit nach § 34 c GewO ausüben, gilt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie unterliegen damit besonderen Berufspflichten (etwa Buchführungs-, Informations- und Anzeigepflichten). Die Abgabe eines Prüfberichts oder einer Negativerklärung im Sinne des § 16 MaBV entfällt. Aus besonderem Anlass kann jedoch die zuständige Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen.

Weiterbildungspflicht - Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

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Hinweis: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Stand: März 2019