Projektübergabe und Maklerprovision

Die bloße Prospektübergabe begründete in dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall keinen Provisionsanspruch für den Nachweismakler.
Den Grund dafür sah das Landgericht darin, dass es sich bei der Prospektübergabe um keine wesentliche Tätigkeit für den Vertragsabschluss handelte. Auch lag zwischen der Übergabe des Prospekts und dem Vertragsschluss ein langer Zeitraum (über 2 Jahre) in dem der Interessent zwischenzeitlich bereits Abstand von der Immobilie genommen hatte.
Wichtig für Sie: Auch die bloße Prospektübergabe kann eine wesentliche Tätigkeit darstellen, die eine Maklerprovision auslöst. Hierfür muss der Vertragsschluss jedoch zeitnah erfolgen.
Im konkreten Fall beauftragte ein Bauträger einen Immobilienmakler, um für das Objekt Interessenten zu suchen. Zu diesem Zweck überreichte er dem Makler ein Prospekt zum Objekt. Dieses übergab der Makler an Interessenten. Die Zusammenarbeit zwischen Makler und Bauträger wurde nach einigen Monaten beendet. Über 2 Jahre nach der Prospektübergabe an den Kunden kam es zum Vertragsschluss zwischen Bauträger und Kunden.
Das Landgericht wies die Klage auf Maklerprovision aus oben genannten Gründen ab.
(LG Hamburg, Urteil vom 07.01.2019, Az. 322 O 153/18)