Geldwäsche: Risikobasierte organisatorische Maßnahmen

Auch Unternehmen des Güterhandels, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen sind nach § 4 Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, ein Risikomanagement zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuführen.
Die Umsetzung dieser Forderung des Gesetzgebers bereitet nicht wenigen Unternehmen in der Praxis Schwierigkeiten, weil die gesetzlichen Regelungen wenig bestimmt sind. Aus diesem Grund bemühen sich die zuständigen staatlichen Behörden – in Baden-Württemberg sind dies die Regierungspräsidien – darum, den Unternehmen Leitlinien für die Umsetzung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes an die Hand zu geben.

Ausnahme von der Verpflichtung zum Risikomanagement

Güterhändler benötigen jedoch dann kein Risikomanagement,
  • wenn eine geschäftspolitische Entscheidung darüber getroffen wurde, im Rahmen von Geldtransaktionen auf die Annahme und Abgabe von Bargeld in Höhe von 10.000,00 € oder mehr zu verzichten und
  • wenn sichergestellt ist, dass dieser Betrag auch nicht durch künstliche Stückelung oder mehrere Zahlungen, die im Zusammenhang miteinander stehen, erreicht wird und
  • wenn solche Bargeschäfte durch Geschäftsanweisungen und Kontrollen tatsächlich ausgeschlossen sind.
Gleichwohl bleiben diese Güterhändler verpflichtet, die allgemeinen und gegebenenfalls die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 GwG – also dann, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen Zusammenhang des Vermögensgegenstands mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten – zu beobachten und daneben durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Verdachtsfälle erkannt und gemeldet werden.

Risikomanagement

Das Risikomanagement besteht aus einer Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen. Das Unternehmen hat schließlich ein Mitglied der Leitungsebene als verantwortliche Person für das Risikomanagement zu benennen (Geldwäschebeauftragter), die die Risikoanalyse und die interne Sicherungsmaßnahmen zu genehmigen hat, wenn das Gesetz einen Geldwäschebeauftragten fordert (z. B. im Finanzsektor) oder die Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnet (z. B. bei Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, etc.). Die Behörde soll dies nach dem Willen des Gesetzgebers tun, wenn die Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern steht.

Risikoanalyse

Die Risikoanalyse bedeutet, dass Unternehmen individuell die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für ihre eigenen Geschäfte ausfindig machen und bewerten müssen. Dies kann bspw. in vier Schritten erfolgen: 1. Bestandsaufnahme, 2. Risiken erfassen und identifizieren, 3. Risiken kategorisieren und 4. Risiken gewichten. Hinweise zu weiteren Informationen für die Durchführung der Risikoanalyse folgen am Schluss des Artikels.
Die Risikoanalyse muss dokumentiert und regelmäßig – mindestens ein Mal im Jahr – überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden.

Interne Sicherungsmaßnahmen

Als interne Sicherungsmaßnahmen nennt das Gesetz insbesondere die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene und eines Stellvertreters, die Überprüfung von Mitarbeitern auf ihre Zuverlässigkeit, die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich des Datenschutzes.

Verdachtsmeldungen

Seit dem 1. Februar 2018 sind Verdachtsmeldungen grundsätzlich elektronisch über das Meldeportal goAML zu übermitteln.
Nur in Ausnahmefälle ist eine nicht-elektronische Meldung gestatten, wenn eine zweistündige Störung der elektronischen Übermittlung für eine Verdachtsmeldung vorliegt oder das erste Mal ein Verdachtsfall gemeldet wird. Ein Ausnahmefall liegt beispielsweise auch vor, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit oder konkrete Gefahr besteht.
Besondere Verdachtsmomente im Sinne des Geldwäschegesetzes liegen im Nichtfinanzsektor insbesondere vor, wenn
  • ein Verdacht der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Raum steht,
  • Zweifel an den Identitätsangaben bestehen (nicht bei Güterhändler),
  • Bargeld im Wert von 10.000,00 € oder mehr angenommen oder abgegeben wird (nur bei Güterhändler),
  • eine Geschäftsbeziehung begründet wird (nicht bei Güterhändler),
  • eine Transaktion im Wert von 15.000,00 € oder mehr außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung erfolgt (nicht bei Güterhändler),
  • bei Geldtransaktionen der Leistende nicht mit dem Vertragspartner identisch ist, es sei denn, die Gründe sind offensichtlich (z. B. bei Ehegatten) oder
  • Geldtransaktionen aus Drittstaaten mit hohem Risiko erfolgen.

Weitere Informationen

Ausführliche Informationen der zuständigen Behörden für risikobasierte organisatorische Maßnahmen für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen finden Sie im „Gemeinsamen Merkblatt der Länder der Bundesrepublik Deutschland“.
Praktische Hilfestellung für die Mitarbeiter von Gewerbetreibenden und Unternehmern, die im Kundenkontakt stehen, bieten die Dokumentationsbögen der Regierungspräsidien in Baden-Württemberg für natürliche Personen bzw. Einzelunternehmer und juristische Personen bzw. Personengesellschaften. Als Anleitung dafür, ob verstärkte Sorgfaltspflichten im Nichtfinanzsektor durchzuführen sind, kann ein weiteres Formular der Regierungspräsidien dienen.
Empfehlenswert ist, dass Sie sich als Gewerbetreibende oder Unternehmer unabhängig von einem konkreten Verdacht bei goAML registrieren. Im internen Bereich haben Sie sodann Zugriff zu weiteren Informationen.