Achtung: Nichtbehördliche Zahlungsaufforderungen zum Transparenzregister

E-Mails eines privaten Vereins mit dem Betreff „Zahlungsaufforderung ‚Verstoß gegen das Geldwäschegesetz‘“ sorgen für Verunsicherung. Diese Mails stammen nicht von der Bundesanzeiger Verlag GmbH, die für das Transparenzregister verantwortlich ist. Ob Sie aufgrund der gesetzlichen Neuerungen etwas tun müssen, erfahren Sie im folgenden Text.
Zutreffend ist, dass sich die Pflichten für Gewerbetreibende und Freiberufler durch die Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht mit Wirkung zum 01.01.2020 verschärft haben. Weiter Informationen hierzu erhalten Sie hier.
Zutreffend ist auch, dass verpflichtete Gewerbetreibende und Freiberufler grundsätzlich eintragungspflichtig im Transparenzregister sind. Aber: Ausnahmsweise sind diese Verpflichteten dann nicht eintragungspflichtig, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Dokumenten des Handelsregisters oder anderer öffentlicher Register ergibt und diese Informationen elektronisch abrufbar sind (Näheres zur elektronischen Abrufbarkeit des Handelsregister bei älteren Eintragungen erfahren Sie hier). Des Weiteren sind börsennotierte Gesellschaften nicht eintragungspflichtig, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen. Weitere Informationen beim Transparenzregister. Ausführliche Informationen darüber, wer genau von der Mitteilungsfiktion durch die öffentlichen Register erfasst ist, finden Sie hier.
Schließlich ist zutreffend, dass gegenüber dem Transparenzregister seit dem 01.01.2020 auch die Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten, der eine natürliche Person ist, anzugeben ist. Das Transparenzregister teilt jedoch in seinen Rechtshinweisen unter I. Nr. 25 darauf hin, dass auf eine gesonderte Nachmeldung für die bis Ende 2019 im Transparenzregister eingetragene wirtschaftlich Berechtigte verzichtet wird. Wird der Eintrag im Transparenzregister aktualisiert, ist auch die fehlende Angabe zur Staatsangehörigkeit nachzuholen. Die Mitteilungsfiktion für die elektronisch abrufbaren öffentlichen Register wird durch die fehlende Staatsangehörigkeit nicht vereitelt; das bedeutet, dass diejenige Verpflichteten, die von der Mitteilungsfiktion erfasst sind, keine zusätzlichen Angaben zur Staatsangehörigkeit im Transparenzregister vornehmen müssen.
Diejenige, die ihren Mitteilungspflichten noch nicht nachgekommen sind, sollten dies direkt auf der Webseite des Transparenzregisters schnellstmöglich nachholen.
Stand: Januar 2020