Neuerungen im Bereich der Geldwäscheprävention

Das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II schafft weitere Änderungen im Bereich der Geldwäscheprävention. Von den Änderungen betroffen sind insbesondere der Erwerb inländischer Immobilien oder der Erwerb von inländische Immobilien haltende Gesellschaften. Zudem liegen neue Veröffentlichungen für die Verpflichteten vor, die im Rahmen der Geldwäscheprüfung zu beachten sind.
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
(verkündet am 27. und 28. Dezember 2022 in seinen wesentlichen Bestandteilen in Kraft getreten.)

Erwerb von inländischen Immobilien

Ab dem 1. April 2023 kann der Kaufpreis einer Immobilie nicht mehr mit Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen erbracht werden. Das Verbot dieser Zahlungsarten gilt auch für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögensbestand unmittelbar oder mittelbar inländische Immobilien gehören. Dies gilt nicht, wenn der Kaufpreis einen Betrag von 10.000,00 € nicht übersteigt oder soweit er über ein Anderkonto des mit der Einreichung des Eintragungsantrags beauftragten Notars erbracht wird.
Dem Notar gegenüber, der den Antrag auf Eintragung des Erwerbenden beim Grundbuchamt vornehmen soll, ist nachzuweisen, dass der Kaufpreis mit zulässigen Zahlungsmitteln geleistet wurde. Als Nachweis sind bspw. Zahlungsbestätigungen der Kreditinstitute geeignet. Der Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn über einen Wert von nicht mehr als 10.000,00 € kein schlüssiger Nachweis vorgelegt wird.
Immobilien sind nach dem Verständnis des Geldwäschegesetzes Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Miteigentumsanteile an Grundstücke.

Angaben zum Immobilieneigentum im Transparenzregister 

Spätestens ab 1. August 2023 sollen im Transparenzregister auch Angaben zu Immobilien zu finden sein, die transparenzregisterpflichtigen Vereinigungen gehören.
Weitere Informationen zum Transparenzregister.

Anhaltspunktepapier zur Geldwäsche im Immobiliensektor im Zusammenhang mit Clankriminalität

Die Anti Financial Crime Alliance (AFCA), eine Privat-Public-Partnership, gab mit dem „Anhaltspunktepapier zur Geldwäsche im Immobiliensektor im Zusammenhang zur Clankriminalität“ ein weiteres Dokument heraus.
Die Dokumente richten sich in erster Linie an Verpflichtete, die bei Immobilientransaktionen beteiligt sind. Darin werden Maßnahmen für eine effektive Geldwäscheprävention aufgezeigt und anhand von anschaulichen Fallbeispielen in der Anlage dargestellt.
Die Dokumente stehen Ihnen im internen Bereich der Financial Intelligence Unit (FIU) zum Download zur Verfügung. Damit Sie in den internen Bereich gelangen, müssen Sie sich im Meldeportal „go AML Web“ der FIU als Verpflichteter angemeldet haben.

Begründungspflicht bei Mitteilung des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister

Gibt es keine natürliche Person, die wirtschaftlich Berechtigter ist, oder überschreiten alle wirtschaftlich Berechtigten die die Mitteilungspflicht auslösende Schwelle von über 25 % nicht (Streubesitz) oder war die Ermittlung eines wirtschaftlich Berechtigten trotz Durchführung und umfassender Prüfung nicht möglich, können fiktiv wirtschaftlich Berechtigte angegeben werden. Als fiktiver wirtschaftliche Berechtigter gilt in diesen Fällen insbesondere der gesetzliche Vertreter oder der geschäftsführende Gesellschafter. Ab dem 01. Januar 2023 ist zusätzlich zu der Angabe des fiktiven wirtschaftlich Berechtigten gegenüber dem Transparenzregister noch eine Begründung dafür anzugeben, warum kein wirtschaftlich Berechtigter eingetragen werden konnte. Ist der fiktive wirtschaftlich Berechtigte vor dem 01. Januar 2023 bereits gegenüber Transparenzregister mitgeteilt worden, dann ist eine Aktualisierung der Meldung nur zur Ergänzung einer Begründung nicht erforderlich.

Aktualisierung der Drittländerliste

Die Financial Action Task Force (FATF) hat im Oktober 2022 ihre Länderliste aktualisiert. Seitdem gehören auch Myanmar neben Nordkorea und Iran zu den Staaten mit hohem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (sog. „schwarze Liste“). 
Zu den Ländern mit strategischen Mängeln (sog. „graue Liste“) sind die Demokratische Republik Kongo, Mosambik und Tansania hinzugekommen. Rausgefallen aus dieser Liste sind Nicaragua und Pakistan.

Neue supranationale Risikoanalyse der EU-Kommission

Die nationalen und die aktuelle supranationale Risikoanalysen sind von den Verpflichteten im Rahmen geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zu berücksichtigen, da sich der Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen in angemessener Weise an den Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren hat.

Typologiepapiere der FIU

Im internen Bereich für Verpflichtete finden Sie Typologiepapiere, die Verpflichteten im Nichtfinanzsektor darin unterstützen, Anhaltspunkte für Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung zu erkennen. Neu hinzugekommen ist ein Typologiepapier zur Pflicht zur Unstimmigkeitsmeldung bei Leermeldungen. Stellen Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz fest, dass bei Überprüfung der Daten zum wirtschaftlich Berechtigten eine Leermeldung vorhanden ist, so liegt eine Unstimmigkeit vor. Ab 1. April 2023 sind in solchen Fällen fehlende Eintragungen ins Transparenzregister meldepflichtig. Bei Verstoß gegen die Meldepflicht liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.