Immobilienwirtschaft aufgepasst!

Das Zweite Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) ist in Kraft getreten. Auf dessen Grundlage hin wurde  das Geldwäschegesetz angepasst. Dabei sind für die Immobilienbranche u.a. zwei Punkte von Bedeutung: 
- Einführung eines Barzahlungsverbotes bei Immobilientransaktionen (§ 16a GwG) 
Konkret heisst das, bei Rechtsgeschäften, die auf den Kauf oder Tausch von inländischen Immobilien gerichtet sind, kann eine geschuldete Gegenleistung nur mittels anderer Mittel als Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen bewirkt werden. Dasselbe gilt für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine inländische Immobilie gehört.   
Dabei soll diese Regelung keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte finden, die vor dem 1. April 2023 geschlossen wurden. 
- Verknüpfung von Immobiliendaten mit dem Transparenzregister (§ 19a ff. GwG). 
Außerdem sind nunmehr Im Transparenzregister Angaben zu bestimmten Immobilien zugänglich. Lesen Sie hierzu  den konkreten Gesetzestext unter § 19a GwG