Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen
Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen: Das Bundesamt für Justiz wird für bestimmte Rechnungslegungsunterlagen keine Ordnungsgeldverfahren einleiten.
Auf seiner Homepage teilt das Bundesamt für Justiz mit, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 geendet hat, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten wird.
Auf seiner Homepage teilt das Bundesamt für Justiz mit, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 geendet hat, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten wird.
Weitere Informationen finden auf der Homepage des Bundesamts für Justiz unter dem folgenden Link:
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html
https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/OrdnungsgeldVollstreckung/Jahresabschluesse/Jahresabschluesse_node.html