Das Gesellschaftsregister

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde am 17. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz wird im Wesentlichen am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Handelsgesetzbuch (HGB) werden zahlreiche weitere Gesetze geändert. Der Schwerpunkt der Reform betrifft aber die im BGB geregelte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).“ 

Aktuelles

Der Deutsche Bundestag hat in seiner letzten Sitzungswoche die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts auf den Weg gebracht. Die gesetzlichen Änderungen werden im Wesentlichen erst zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das veröffentlichte Gesetz finden Sie hier.

Was ist das Gesellschaftsregister?

Die gesetzlichen Normierungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die GbR stimmen seit längerer Zeit nicht mehr mit den praktischen Anforderungen und der Rechtsprechung überein. Insbesondere die anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR birgt zahlreiche Probleme. Der Gesetzesentwurf sieht als neues Leitbild die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als eine auf gewisse Dauer angelegte, rechtsfähige Außengesellschaft an. Es ist daher ausdrücklich die Unterscheidung zwischen der nicht-rechtsfähigen Innengesellschaft und der rechtsfähigen Außengesellschaft vorgesehen. Hinzu soll die eingetragene Außengesellschaft bürgerlichen Rechts treten. Hierfür wird das neue öffentliche Gesellschaftsregister geschaffen, das elektronisch geführt wird. Dadurch soll die für eine Außenrechtsgesellschaft erforderliche Publizität auch für die GbR sichergestellt werden. Das Gesellschaftsregister orientiert sich dabei am Handelsregister, in das unter anderem die OHG und KG eingetragen werden.

Wer kann sich künftig in das Gesellschaftsregister eintragen lassen?

Sowohl bestehende als auch nach In-Kraft-Treten der Änderungen gegründete Gesellschaften bürgerlichen Rechts können sich in das künftige Gesellschaftsregister eintragen lassen. Die Eintragung bleibt im Grundsatz freiwillig. Eine faktische Eintragungspflicht besteht dann, wenn die Gesellschaft Grundbesitz erwerben oder über vorhandenen Grundbesitz verfügen, insbesondere diesen belasten oder veräußern, oder wenn die Gesellschaft sicha n einer anderen Gesellschaft, gleich in welcher Rechtsform, beteiligen möchte. Die Anmeldung zur Eintragung wird über einen Notar vorzunehmen sein. Sie erfolgt am Amtsgericht des Vertragssitzes der Gesellschaft, wobei eine Dezentralisierung in den Bundesländern wie beim Handelsregister zu erwarten ist. Den Vertragssitz sollen die Gesellschafter künftig vereinbaren können, sodass dieser auch im Ausland liegen kann.

Was wird in das Gesellschaftsregister eingetragen?

Bei der Anmeldung sind der Name, der Vertragssitz und die inländische Anschrift der Gesellschaft anzugeben. Daneben sind zahlreiche Angaben zu den Gesellschaftern erforderlich. Da es sich um eine nach außen tätige Gesellschaft handelt, müssen zudem die Vertretungsbefugnisse dargelegt werden. Diese Angaben können wie beim Handelsregister von jedermann eingesehen werden.

Rechtsfolgen durch die Eintragung?

Die Rechtsfähigkeit der GbR hängt nicht von der Eintragung im Gesellschaftsregister ab. Die Rechtsfähigkeit besteht bereits dann, wenn die Gesellschaft nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll. Jedoch entsteht die Außenrechtsfähigkeit der Gesellschaft in jedem Fall dann, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Mit der Eintragung ist die Gesellschaft berechtigt, als Namenszusatz die Bezeichnung „eGbR“ zu verwenden. Als öffentliches Register schützt das Gesellschaftsregister zudem das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit der Angaben.
Wichtigste Folge der Eintragung ist die Registerfähigkeit der Gesellschaft. Dies bedeutet, dass die Eintragung in andere Register (bspw. Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister, Markenregister) von der Eintragung in das Gesellschaftsregister abhängt. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage sollen künftig nicht mehr die Gesellschafter in andere Register eingetragen werden, sondern die GbR unter ihrem Namen selbst. Damit sind bei Gesellschafterwechsel keine Änderungen der jeweiligen Register mehr erforderlich. Die Koppelung der Registerfähigkeit an die Eintragung in das Gesellschaftsregister zwingt jedoch in vielen Fällen zur Eintragung in das Gesellschaftsregister.
Sind nach derzeitigem Recht Rechtspositionen in anderen Registern eingetragen, bleiben diese unverändert bestehen. Sollen jedoch Änderungen vorgenommen werden, muss eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgen. Künftig sind daher Gesellschaften bürgerlichen Rechts nur dann vollumfänglich handlungsfähig, wenn eine Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt.
Nach Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister soll die Löschung nur nach den allgemeinen Vorschriften möglich sein. Ein freiwilliger Antrag der Gesellschafter ist nicht mehr ausreichend. Eine Löschung erfolgt daher nur bei einer nicht mehr existenten GbR oder bei einem Wechsel zu einer Handelsgesellschaft.
Mit der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister wird die Gesellschaft künftig zugleich auch meldepflichtig gegenüber dem Transparenzregister werden (§ 20 GWG n.F.). Die eGbR muss ihre wirtschaftlich Berechtigten mit den persönlichen Daten nach § 19 GWG an das Transparenzregister melden.
Bestehende GbR und auch Personenhandelsgesellschaften sollen vor Inkrafttreten der Änderungen Handlungsbedarf in Hinblick auf die Anpassung ihres Gesellschaftsvertrags prüfen. Für GbR gilt eine besondere Übergangsvorschrift im EGBGB: Gesellschafter von bestehenden GbR können die Beibehaltung der bisherigen Auflösungs- und Ausscheidensregelungen (§§ 723 bis 728 BGB a.F.) bis zum 31. Dezember 2024 schriftlich gegenüber der Gesellschaft verlangen.

Fazit

Die GbR wird durch die geplanten Änderungen als Außengesellschaft grundlegend neu konzipiert. Die Einführung eines Gesellschaftsregisters will für die rechtsfähige Außengesellschaft Publizität und Transparenz schaffen. Insbesondere für eine GbR mit vielen Gesellschaftern führt dies zu Vereinfachungen, da nicht bei jedem Gesellschafterwechsel die einzelnen Register geändert werden müssen. Die Änderungen sehen zudem vor, dass das Vermögen künftig nicht mehr den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zugeordnet sein soll. Außerdem führen Tod oder Kündigung eines Gesellschafters nur zu dessen Ausscheiden nicht aber zur Auflösung der Gesellschaft. Die bisherige enge persönliche Bindung der Gesellschafter wird dadurch aufgeweicht.
„(Quelle: IHK Ulm)“