Liquidation einer GmbH

Keine Beendigung der Liquidation einer GmbH aufgrund behaupteter Vermögenslosigkeit.
Das Kammergericht Berlin (KG) entschied, dass allein aufgrund der behaupteten Vermögenslosigkeit eine GmbH ohne Einhaltung eines Sperrjahres im Handelsregister nicht gelöscht werden kann. Zunächst ist den Gläubigern der Gesellschaft Gelegenheit zu geben, ihre noch offenen Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend zu machen.

Worum geht es?

Die Beteiligte GmbH (Bet.) legte gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg (AG) Beschwerde ein. Es lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Bet. war im Handelsregister des AG eingetragen. Siemeldete elektronisch in notarieller Form ihre Auflösung an und dass der bisherige Geschäftsführer nunmehr der Liquidator der Gesellschaft sei. Ferner wurde angemeldet, dass eine Liquidation mangels vorhandenen Vermögens nicht erforderlich und die Firma erloschen sei.
Mit einer Zwischenverfügung hatte das AG die Bet. darauf hingewiesen, dass es nach der Auflösung der Gesellschaft eines Gläubigeraufrufs bedürfe und eine Löschung erst nach Ablauf des Sperrjahres erfolgen könne. Nur unter besonderen Voraussetzungen könne auf die Einhaltung eines Sperrjahres verzichtet werden. Die vom Liquidator abgegebene Versicherung sei insoweit unzureichend, weil sie in mehreren Punkten unvollständig sei. So reiche es nicht aus, dass kein Vermögen mehr vorhanden sei, keine Prozesse anhängig, mit der Verteilung von Gesellschaftsvermögens auch nicht begonnen sei, weil auch keines vorhanden wäre. Es fehlten Angaben zur Volleinzahlung der Geschäftsanteile, dass keine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliege und dass die Bet. nicht Eigentümerin von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sei. Ferner sei die Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften einzuholen.
Obwohl die Bet. den geltend gemachten Erfordernissen nachkam, hatte das AG darauf hingewiesen, dass eine Löschung derzeit nicht möglich sei, weil das mittlerweile angehörte Finanzamt für Körperschaften mitgeteilt hatte, dass das Besteuerungsverfahren bislang nicht abgeschlossen sei. Damit sei die Liquidation der Bet. nicht beendet. Das Registergericht hatte insoweit angeregt, die Anmeldung zurückzunehmen, soweit die Eintragung der Löschung der Firma erfolgen sollte. Nachdem die Bet. der Rücknahmeaufforderung nicht nachkam, hatte das AG die Anmeldung mit Beschluss insgesamt zurückgewiesen.

Was entschied das KG?

Das KG entschied mittels Beschluss vom 22.07.2019 (Az. 22 W 29/18) hierzu, dass eine Liquidation nicht allein durch die behauptete Vermögenslosigkeit der GmbH beendet wird. Insoweit ist zunächst den Gläubigern der Gesellschaft Gelegenheit zu geben, ihre noch offenen Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend zu machen. Auch das Gesetz sieht vor, dass die
Gesellschaft durch eine entsprechende Bekanntmachung die Auflösung der Gesellschaft publik macht und die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auffordert (vgl. §§ 65 Abs. 2, 73 Abs. 1 GmbHG). Als Gläubiger ist dabei auch das Finanzamt anzusehen.
So liegt der Fall hier, weil das zuständige Finanzamt B. mitgeteilt hat, dass ein Besteuerungsverfahren noch läuft, so dass sich hieraus noch Zahlungsansprüche gegen die Gesellschaft ergeben können. Die behauptete Vermögenslosigkeit steht dem nicht entgegen, sondern führt allenfalls zu dem Erfordernis, einen Insolvenzantrag zu stellen. Im Übrigen können sich dann, wenn noch Forderungen gegen die Gesellschaft offen sind, auch Haftungsansprüche der Organe ergeben, die wiederum zu einem Gesellschaftsvermögen führen.
Von der fehlenden Notwendigkeit einer (weiteren) Abwicklung kann regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn der Anmeldung des Erlöschens das Sperrjahr nach § 73 Abs. 1 GmbHG vorausgegangen ist. Aber auch dann kommt eine Löschung nicht in Betracht, wenn weitere Abwicklungsmaßnahmen erforderlich sind.
Soweit die Bet. sich auf anderslautende Rechtsprechung beruft, nach der insbesondere ein nicht abgeschlossenes Besteuerungsverfahren der Löschung einer Personengesellschaft nicht entgegenstehen soll (so OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 723), liegt nach Auffassung des Senats keine Vergleichbarkeit vor. Anders als bei der Liquidation einer GmbH bleibt bei einer Personengesellschaft auch nach deren Löschung die Gesellschafterhaftung bestehen. Aufgrund des Fehlens einer solchen Gesellschafterhaftung bei der GmbH müsste ein Nachtragsliquidationsverfahren eröffnet werden.