OLG Naumburg: Keine Schwärzung von Unterschriften im Handelsregister

Das OLG Naumburg hat in seinem Beschluss vom 11.1.2023 (Aktenzeichen 5 Wx 14/22) zur Frage Stellung genommen, ob Gesellschafter einen Anspruch darauf haben, dass in von ihnen unterzeichneten und beim Handelsregister eingereichten Dokumenten die Unterschriften geschwärzt werden.
Das OLG Naumburg hat dieses Recht verneint. Weder aus den von den Beklagten geltend gemacht Rechten aus Art. 16 und 17 DSGVO noch aus den Grundrechten direkt könne ein solcher Löschungsanspruch/Beseitigungsanspruch abgeleitet werden.
Kein Anspruch aus der DSGVO:
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass Art. 17 DSGVO aufgrund der Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 DSGVO keine Anwendung finden kann.
Auch auf Art. 16 DSGVO können sich die Beschwerdeführer nicht stützen, da der dort geregelte Anspruch eine unrichtige Angabe voraussetze, die jedoch nicht gegeben ist.
Kein Anspruch aus den Grundrechten:
Zwar kann sich grundsätzlich aus den Grundrechten ein Beseitigungsanspruch ergeben. Ein solcher setzt jedoch voraus, dass die in der Rechtsfolge begehrte Handlung rechtlich und auch tatsächlich möglich ist.
Diese Möglichkeit ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des OLG Naumburg nicht gegeben, da ein einmal in den Registerordner eingestelltes Dokument zum Schutz der Registerwahrheit grundsätzlich nicht nachträglich geändert werden kann.
Daran ändert nach Ansicht des OLG Naumburg auch die Möglichkeit zum Austausch von Dokumenten nichts, die mit § 9 Abs. 7 Handelsregisterverordnung eingeführt worden ist. Die Vorschrift ermöglicht lediglich den Austausch von Dokumenten. Im vorliegenden Fall wurde aber nicht der Austausch der Dokumente, sondern die Schwärzung von Unterschriften begeht.