Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften nun rechtskräftig

Im Rahmen der Digitalisierung im Bereich der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften wurde nun per Gesetz die Möglichkeit zur Abhaltung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften  dauerhaft festgelegt.
Dabei wurde mit dem neu eingeführten § 118a Aktiengesetz eine zentrale Vorschrift geschaffen, welche die Voraussetzungen der virtuellen Hauptversammlung im Einzelnen darlegt:
  • Die gesamte Versammlung ist in Bild und Ton zu übertragen.
  • Die Möglichkeit der Stimmrechtsausübung der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation muss gegeben sein.
  • Anträge und Wahlvorschläge der elektronisch zugeschalteten Aktionäre müssen im Wege der Videokommunikation in der Versammlung ermöglicht werden.
  • Die Aktionäre erhalten ein Auskunftsrecht, Rederecht und Recht zum Widerspruch im Wege der elektronischen Kommunikation.
Weitere Informationen finden Sie hier auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz.