Bundesgerichtshof zur Amtsunfähigkeit eines Geschäftsführers einer GmbH

Der BGH hat sich mit den persönlichen Voraussetzungen für Geschäftsführer einer GmbH befasst und die sogenannten Inhabilitätsgründe ausgelegt.

Worum geht es?

Im vom BGH entschiedenen Fall war der Beschwerdeführer (Bf.) Mitgesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH. Mit seiner Rechtsbeschwerde wollte er seine Löschung im Handelsregister durch das Registergericht abwenden.
Das Registergericht wollte aus folgenden Gründen löschen: Etwa 2 Jahre zuvor war der Bf. in einer Gesellschaft beschäftigt. Diese Gesellschaft wurde insolvent, ihre Konten waren gepfändet. Im Auftrag des dortigen Geschäftsführers vereinnahmte er der Gesellschaft zustehende Provisionen, um sie dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu entziehen. Hierfür wurde der Bf. wegen Beihilfe zum Bankrott und anderer Taten durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt. Aufgrund seiner Verurteilung beabsichtigte das Registergericht, die Eintragung des Bf. als Geschäftsführer im Handelsregister zu löschen. Das Registergericht berief sich auf den § 6 Absatz 2 GmbHG. Dort ist in Nummer 3 b) geregelt, dass Geschäftsführer nicht sein kann, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Insolvenzstraftaten verurteilt worden ist; wobei dieser Ausschluss für die Dauer von 5 Jahren seit der Rechtskraft des Urteils gilt. Das Registergericht begründete, dass die Vorschrift eine Verurteilung als Täter nicht voraussetze. Vielmehr seien auch Verurteilungen wegen Teilnahme – wie die Beihilfe zum Bankrott – umfasst.

Wie entschied der BGH?

Bislang war strittig, ob bei vorsätzlich begangenen Straftaten des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG zwischen Täterschaft und Teilnahme unterschieden werden muss. In seinem Beschluss (vom 3.12.2019, Az.: II ZB 18/19) hat sich der BGH dafür ausgesprochen, dass beide Begehungsformen gleichbehandelt werden. Der BGH leitet dies aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung ab. Die Vorschrift dient dem Schutz fremden Vermögens, insbesondere dem der Gesellschaftsgläubiger. Der Schutzzweck bezieht sich auf das Erfolgs-, nicht das Handlungsunrecht. Aus Sicht des BGH lässt sich die Beschränkung auf Verurteilungen als Täter nicht rechtfertigen. Indem der Bf. zu einer Insolvenzstraftat Hilfe geleistet hatte, konnte er nicht Geschäftsführer sein. Der BGH diskutiert auch den Eingriff in den Schutzbereich der freien Berufswahl. Er sieht diesen Eingriff aber angesichts des mit dem Geschäftsführeramt verbundenen erheblichen Missbrauchspotenzials als gerechtfertigt. Mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Löschung im Handelsregister blieb der Bf. erfolglos. Das Registergericht hat von Amts wegen die Eintragung eines Geschäftsführers einer GmbH im Handelsregister zu löschen, wenn eine persönliche Voraussetzung (§ 6 Absatz 2 GmbHG) nach der Eintragung entfällt.