Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch für Unternehmensgrößen
Als Teil des Gesetzes zur Änderung des Deutschen Wetterdienst Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften ist die Anhebung der Schwellenwerte im Handelsgesetzbuch nun im Bundesgesetzblatt vom 16. April 2024, Nr. 120, verkündet worden. Die Änderungen sind ab dem 17. April 2024 in Kraft.
Die höheren Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensgrößen nach dem Handelsgesetzbuch gelten ab Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Die Unternehmen dürfen die höheren Schwellenwerte aber auch schon für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen, nutzen; diese Option kann jedoch nur insgesamt genutzt werden, d. h. sie kann nur einheitlich für den Jahres- und Konzernabschluss für dasselbe Geschäftsjahr ausgeübt werden.
Die geänderten Größenmerkmale von § 267a Absatz 1 Satz 1 HGB für Kleinst-genossenschaften sind erstmals auf die vereinfachte Prüfung für ein frühestens am 31. Dezember 2024 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Überblick über neue Schwellenwerte im HGB:
|
Bilanzsumme in EUR
|
Umsatzerlöse in EUR
|
Arbeitnehmer
|
Kleinstkapitalgesellschaften, § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB
|
450.000
|
900.000
|
10
|
Kleine Kapitalgesellschaften, § 267 Abs. 1 HGB
|
7.500.000
|
15.000.000
|
50
|
Mittelgroße Kapitalgesellschaften, § 267 Abs. 2 HGB
|
25.000.000
|
50.000.000
|
250
|
Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB
|
30.000.000
|
60.000.000
|
250
|
Größenabhängige Erleichterungen für Konzernabschlüsse, § 293 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB
|
25.000.000
|
50.000.000
|
250
|