BEHG: Bundeskabinett verabschiedet erste Umsetzungsverordnungen
Entlastungsregeln stehen noch aus
Zu der am 1. Januar 2021 startenden CO2-Bepreisung hat das Bundeskabinett die ersten beiden Verordnungen zur technischen Umsetzung verabschiedet. Es werden darin die Emissionsfaktoren der Brennstoffe festgelegt sowie grundlegende Aspekte des Kaufs und Verkaufs von C02-Zertifikaten, der Berichterstattung und zur Vermeidung der Doppelbelastung von Emissionen, die bereits über den europäischen Emissionshandel erfasst sind, geregelt.
Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgt Mitte Dezember, die Verordnungen treten am Folgetag in Kraft.
Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) ist die zentrale Durchführungsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), die im weiteren Verfahren der Umsetzung der insgesamt 13 Verordnungsermächtigungen des BEHG ergänzt werden soll. Zunächst umfasst die BEHV die Regelungen zum Verkauf der Emissionszertifikate und zum nationalen Emissionshandelsregister.
Die Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022) ist beschränkt auf die Festlegung der Regelungen zur Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung, die für den Start des nationalen Emissionshandelssystem in der Anfangsphase 2021 und 2022 erforderlich sind. Es bildet also die für 2021 und 2022 auf die Hauptbrennstoffe (Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas etc.) beschränkte CO2-Bepreisung mit Festpreisen ab. Zentral ist die Festlegung der für die in Verkehr gebrachten Brennstoffe anzunehmenden Emissionsfaktoren. Für Industrieanlagen, die bereits am Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) teilnehmen und mit Erdgas betrieben werden, besonders relevant ist die Regelung des Verfahrens zur Vermeidung einer doppelten CO2-Preisbelastung. Der zum Kauf von CO2-Zertifikaten verpflichtete Erdgaslieferant erhält die Möglichkeit, die an EU-ETS-Anlagen gelieferten Erdgasmengen von den zu berichtenden Brennstoffemissionen abzuziehen. Die Lieferung an eine ETS-Anlage und im Nachgang der Verbrauch in der ETS-Anlage müssen durch den Lieferanten und das belieferte Unternehmen nach den Vorgaben der Verordnung nachgewiesen werden.
Für dieses Jahr noch angekündigt ist eine Verordnung zur Umsetzung der Entlastungsregelungen für Unternehmen, die aufgrund der CO2-Bepreisung ein Carbon-Leakage-Risiko besteht.
Quelle: DIHK