BECV: DEHST-Leitfaden zur Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren und zum Besonderen Einstufungsverfahren
Der neue “ Leitfaden” der DEHSt erläutert die Voraussetzungen und Einzelheiten der Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung von Sektoren und Teilsektoren sowie zur Anpassung des Kompensationsgrades von Teilsektoren für die Periode 2021 bis 2025 gemäß BECV.
Durch die Einführung des CO2-Preises im Rahmen des nationalen Emissionshandels gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) kann die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit besonders hohen Verbräuchen fossiler Brenn- und Kraftstoffe beeinträchtigt werden. Um Carbon Leakage zu vermeiden hat die Bundesregierung eine Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV) erlassen.
Die BECV sieht Beihilfen für Unternehmen vor, die im Grunde den Carbon-Leakage-Regelungen des EU-Emissionshandel (EU-ETS) folgen. Sektoren und Teilsektoren, die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zur BECV aufgelistet sind, sind gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 BECV beihilfeberechtigt. Basis dieser Sektorenlisten ist die aktuelle Carbon-Leakage-Liste des EU-Emissionshandels.
In einem nachgelagerten Prüfungsverfahren können Unternehmen
- gemäß §§ 18 ff. BECV weitere Sektoren oder Teilsektoren mit einem relevanten Carbon-Leakage-Risiko identifizieren und als beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren anerkennen lassen bzw.
- gemäß § 23 BECV für bereits beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren auf Basis ihrer tatsächlichen Emissionsintensität die Zuordnung eines anderen Kompensationsgrades zu beantragen.
Der Leitfaden enthält konkrete Anforderungen an Datenquellen und die Datenqualität sowie Hinweise zur Berechnung des Carbon Leakage-Risikos mithilfe des „nationalen Carbon Leakage Indikators (nCLI)“. Der Leitfaden unterstützt Antragsteller zudem durch eine Reihe von Erläuterungen und Indikatoren zu den drei eher weichen Kriterien Reduktionspotential, Marktbedingungen und Gewinnmargen.
In beiden Antragsverfahren sind die Anträge für die Periode 2021 bis 2025 jeweils bis zum 28.04.2022 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt über die Virtuelle Poststelle einzureichen. Ein Fristversäumnis führt zur Ablehnung des Antrags. Die Antragsunterlagen müssen innerhalb der Antragsfrist vollständig vorliegen.
Die DEHSt stellt für die Verfahren verpflichtend zu nutzende, elektronische Antragsformulare sowie ein Excel-Berechnungsformular zur Verfügung.
Den Antrags- und Berechnungsformularen sind entsprechend den Vorgaben dieses Leitfadens weitere Begleitdokumente beizufügen, zum Beispiel Berechnungen (einschließlich Erläuterungen), Gutachten, Berichte oder Nachweise. Sie sind Teile des Antrags und Gegenstand der Überprüfung durch Wirtschaftsprüfer:innen nach § 22 Absatz 4 BECV.
(Quelle DEHSt)