Umsatzsteuer und Brexit

Nach dem Austritt aus der EU findet die EU-Umsatzsteuersystemrichtlinie im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr. Das Bundesministerium für Finanzen hat hierzu am 10. Dezember 2020 ein Anwendungsschreiben mit Hinweisen zu umsatzsteuerlichen Konsequenzen des Brexit veröffentlicht.
Lieferungen aus Deutschland nach Großbritannien werden wie Lieferungen in andere Drittstaaten als steuerfreie Ausfuhrlieferungen behandelt werden. Als Belegnachweis gilt dann der Ausgangsvermerk bzw. der Alternativ-Ausgangsvermerk (§ 8 ff. UStDV).
Für Importe aus dem Vereinigten Königreich wird eine (abzugsfähige) Einfuhrumsatzsteuer fällig werden.
Auch greifen zahlreiche weitere umsatzsteuerliche Regelungen nach dem Ende der Übergangsphase (Konsignationslager, innergem. Dreiecksgeschäfte, Versandhandelsregelung, etc.) nicht mehr und eine Registrierungspflicht in GB ist zu prüfen.