No-Belarus-Klausel in internationalen Verträgen

Übereinstimmend mit dem Warenkreis der Russland-Sanktionen wurden am 29. Juni nun auch für Belarus die sog. No-Belarus-Klausel eingeführt. Mit Änderungsverordnung (EU) 2024/1865 verpflichtet die EU Ausführer in Artikel 8g bei Lieferungen in Drittstaaten den Re-Export bestimmter Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen. Lieferungen innerhalb der EU sowie Exporte nach
  • Australien
  • Island
  • Japan
  • Kanada
  • Liechtenstein
  • Neuseeland
  • Norwegen
  • Schweiz
  • Südkorea
  • Vereinigtes Köngreich
  • Vereinigte Staaten von Amerika
sind hiervon ausgenommen.

Die vertragliche Vereinbarung sieht für den Fall eines Verstoßes seitens des Kunden angemessene Abhilfemaßnahmen (Vertragsstrafen) vor. Außerdem sind Verstöße gegen den Re-Export nach Belarus dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.