No-Belarus-Klausel in internationalen Verträgen
Übereinstimmend mit dem Warenkreis der Russland-Sanktionen wurden am 29. Juni nun auch für Belarus die sog. No-Belarus-Klausel eingeführt. Mit Änderungsverordnung (EU) 2024/1865 verpflichtet die EU Ausführer in Artikel 8g bei Lieferungen in Drittstaaten den Re-Export bestimmter Güter nach Belarus oder zur Verwendung in Belarus vertraglich zu untersagen. Lieferungen innerhalb der EU sowie Exporte nach
- Australien
- Island
- Japan
- Kanada
- Liechtenstein
- Neuseeland
- Norwegen
- Schweiz
- Südkorea
- Vereinigtes Köngreich
- Vereinigte Staaten von Amerika
sind hiervon ausgenommen.
Die vertragliche Vereinbarung sieht für den Fall eines Verstoßes seitens des Kunden angemessene Abhilfemaßnahmen (Vertragsstrafen) vor. Außerdem sind Verstöße gegen den Re-Export nach Belarus dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.
Die vertragliche Vereinbarung sieht für den Fall eines Verstoßes seitens des Kunden angemessene Abhilfemaßnahmen (Vertragsstrafen) vor. Außerdem sind Verstöße gegen den Re-Export nach Belarus dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu melden.