Nachweispflicht für Eisen- und Stahlimporte

Ab 30. September ist es verboten Eisen- und Stahlerzeugnisse gemäß Anhang XVII der VO (EU) 833/2014 einzuführen oder zu erwerben, wenn diese in einem Drittland unter Verwendung von in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnissen mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden.

Für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 oder 7224 90 mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für die KN-Codes 7207 12 10 und 7224 90.

Aus diesem Grund muss ab dem Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte, die für die Herstellung des Erzeugnisses in einem Drittland verwendet wurden, für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Der Nachweis ist vorzulegen, wenn die Zollstelle dies im Einzelfall verlangt. Als geeignete Nachweisdokumente können neben den von der EU Kommission vorgeschlagenen Mill Test Certificates laut Generalzolldirektion ebenfalls Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen, Produktionsbeschreibungen, Erklärungen des Herstellers oder Ausschlussklauseln in Kaufverträgen, aus denen der nichtrussische Ursprung der Vorprodukte hervorgeht, anerkannt werden.

Mit ATLAS-Information 0508/23 wurden die in den Zollanmeldungen erforderlichen Unterlagecodierungen veröffentlicht.