Corona-Regelung zu A.TR ausgelaufen: Unterschrift wieder nötig

Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie veranlassten restriktiven Schutzmaßnahmen – insbesondere durch verordnete Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen – konnte vorübergehend auch ein nicht im Original vorgelegter Präferenznachweis für die Gewährung einer Präferenzbehandlung akzeptiert werden (z. B. eingescannte Kopie in Papierform oder per E-Mail übermittelt).
Diese Sondermaßnahmen sind zum 1. Mai 2024 ausgelaufen. Förmliche Präferenznachweise, die nicht in ordnungsgemäßer Form (d. h. handschriftlich unterzeichnet, mit einem Nassstempel versehen und im erforderlichen Papierformat) ausgestellt wurden, werden nicht mehr anerkannt. Allerdings werden unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch ausgestellte Wareverkehrsbescheinigungen weiter akzeptiert.
Nähere Informationen stellt die Zollverwaltung bereit.