Aktuelles zu CBAM

Bericht zum dritten Quartal: Umgang mit fehlenden Echtdaten
Gemäß den Ausführung der DEHst, müssen CBAM-Meldepflichtige, wenn es ihnen nicht gelingt, Daten über tatsächliche Emissionen zu melden, nachweisen, dass sie alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um diese Daten von ihren Lieferanten oder Herstellern von CBAM-Waren zu erhalten.
Für die Meldung selbst gilt seit dem dritten Quartal 2024:
Wählen sie im Quartalsbericht für die direkten und die indirekten Emissionen unter “type of determination”: “actual data not available” und begründen Sie dies im Kommentarfeld.
Darüber hinaus sollten Sie zur Dokumentation das Feld „Kommentare“ nutzen und dort auch Belege beifügen, um erfolglose Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.

Neues Self Assessment Tool der EU-Kommission:

Mithilfe des Self Assessment Tools können Unternehmen anhand folgender Eckdaten überprüfen, ob ihre Einfuhren der CBAM-Verordnung unterliegen: KN-Code der eingeführten Ware, Ursprungsland, Warenwert und Zollverfahren. Ist dies der Fall, enthält das Ergebnis eine Übersicht über die Daten, die Unternehmen von ihren Lieferanten abfragen müssen, um ihre Berichtspflichten zu erfüllen.
Das CBAM-Selbstbewertungsinstrument steht auf der CBAM-Seite der EU-Kommission in der Rubrik "Guidance" zum Download zur Verfügung.
Weitere Informationen unter www.dehst.de.