Ägypten: Änderung im Zollgesetz
Die Deutsch-arabische Handelskammer (AHK Ägypten) hat informiert, dass gemäß Mitteilung des Finanzministers Nr. 430 von 2021 über die Ausführungsverordnung des Zollgesetzes Nr. 207 von 2020 Handelsrechnungen nicht mehr von der zuständigen Industrie- und Handelskammer bescheinigt und auch nicht konsularisch legalisiert werden müssen.
Die Handelsrechnung selbst muss allerdings den detaillierten Anforderungen des Wortlauts von Artikel 232 der Ausführungsverordnung Nr. 207 entsprechen.
Es wird empfohlen, im Zweifel durch eine Rücksprache mit dem Importeur zu klären, ob dennoch eine Bescheinigung mit anschließender Legalisierung im Einzelfall verlangt wird.
Für Rückfragen steht Frau Hussein von der AHK in Kairo zur Verfügung:
Tel.: +202 3333 8466
Fax: +202 3336 8026
Email: jasmin.hussein@ahk-mena.com