Import
Werden Waren ins Heimatland eingeführt, ist das ein Import. Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Import aus EU-Mitgliedstaaten und Import aus Drittländern. Nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei. Allerdings existieren eine Reihe von Dingen, die beachtet werden müssen. Die IHK Karlsruhe berät Sie zu den verschiedensten Fragen, die bei Importgeschäften auftreten können.
Beim Import von Waren wird eine Gewerbeanmeldung benötigt; ab einer gewissen Größenordnung zusätzlich die Eintragung ins Handelsregister. Bei der Anmeldung von Ein- und Ausfuhren von Waren beim Zoll ist eine „Economic Operators Registration and Identification Number„ (EORI-Nummer) erforderlich. Die Pflicht zur Angabe der EORI-Nummer besteht bereits ab dem ersten Export- oder Importvorgang. Sie ist eine Beteiligtenidentifikation für Zollabwicklungen in der Europäischen Union.
Import aus EU-Mitgliedstaaten
Warenverkehr innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ist für Gemeinschaftswaren zollfrei. Gemeinschaftswaren sind entweder in der EU hergestellt oder wurden bei der Einfuhr aus Drittländern bereits verzollt und versteuert. In den einzelnen Ländern gibt es allerdings nationale Rechtsvorschriften, die beim Import beachtet werden müssen. In jedem Fall müssen beim Import die länderspezifischen Mehrwertsteuersätze beachtet werden. Derzeit gilt, dass Lieferungen von Unternehmen an Unternehmen im Käuferland „erwerbsbesteuert“ werden. Dazu benötigen die Unternehmen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die vom Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.bund.de) vergeben werden. Zusätzlich müssen alle natürlichen und juristischen Personen, die jährlich für mehr als 800.000 Euro Waren aus der EU beziehen, eine „Intrastat-Meldung“ beim Statistischen Bundesamt abgeben.
Import aus Drittländern
Alle Waren, die aus einem Nicht-EU-Staat eingeführt werden, müssen durch den Zoll abgefertigt werden. Daher ist es wichtig, vor der Einführung einige Punkte zu klären: Einschränkungen, Zoll, Steuern und das Verfahren.
Einschränkungen beim Import aus Drittländern
Der grenzüberschreitende Verkehr mit Waren und Dienstleistungen ist grundsätzlich frei. Für bestimmte Waren, Länder oder Personen sind jedoch aus verschiedenen Gründen Einschränkungen vorgesehen. Ebenso können im Kapital- und Zahlungsverkehr besondere Regelungen gelten. Genehmigungsbehörde für Waren der gewerblichen Wirtschaft ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) und für landwirtschaftliche Produkte die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (www.ble.de). Bei einfuhrbeschränkten Waren muss vor dem Import eine Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde eingeholt werden.
Einschränkungen bei Ländern
Die Einfuhr von Waren aus einigen Ländern ist durch Verbote, Genehmigungspflichten oder sonstige Maßnahmen eingeschränkt. Hintergrund dieser länderbezogenen Beschränkungen sind in der Regel außen- und sicherheitspolitische Erwägungen.
Einschränkungen bei Personen
Der Außenwirtschaftsverkehr mit bestimmten Personen, Organisationen oder Einrichtungen ist erheblich eingeschränkt. Grund für die Beschränkungen sind außen- und sicherheitspolitische Erwägungen, bspw. zur Terrorismusbekämpfung.
Einschränkungen bei Waren
Die Einfuhr einiger Warengruppen unterliegt Beschränkungen oder ist gänzlich verboten. Die Gründe hierfür liegen zum Beispiel im Außenwirtschaftsrecht, Verfassungs-, Umwelt-, Kinder- und Jugendschutz oder im gewerblichen Rechtsschutz. Beispiele für solche Regelungen sind: CE-Kennzeichnung, Kosmetikrecht, Lebensmittelrecht, Produkthaftung, Produktsicherheit, Produktkennzeichnung, REACH für Chemikalien, RoHS oder Textilkennzeichnungsrecht.
Einschränkungen beim Kapital- und Zahlungsverkehr
Der Kapital- und Zahlungsverkehr mit fremden Wirtschaftsgebieten ist grundsätzlich frei, unterliegt aber ebenfalls außenwirtschaftsrechtlichen Vorgaben.
Zoll und Steuern beim Import aus Drittländern
In vielen Fällen müssen Importeure Zoll und bei bestimmten Waren zusätzlich auch Verbrauchsteuern zahlen. Darüber hinaus fällt die Einfuhrumsatzsteuer an. Als Zölle werden Abgaben oder Steuern bezeichnet, die im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit Drittländern zu entrichten sind.
Erfassung des Warenverkehrs
Die zollamtliche Behandlung einer eingeführten Ware kann erst erfolgen, wenn die Zollstelle vom Grenzübertritt unterrichtet wurde. Mit der Mitteilung, dass die Waren verbracht wurden und sich an einem vorgeschriebenen Ort befinden, sind die Waren "erfasst".
Normalfall der Verzollung
Bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland ist grundsätzlich Zoll zu entrichten. Die Höhe des Drittlands-Zolls ist davon abhängig, welcher Warennummer ein Produkt zugeordnet wird. Im Elektronischen Zolltarif (EZT) können Einfuhrzollsätze in die Europäische Union abgefragt werden. Dabei sollte beachtet werden, dass die Importzollsätze nur dann eindeutig bestimmt werden können, wenn die 11-stellige Codenummer der Ware eingegeben wird.
Zollermäßigung, Zollbefreiung
Bei der Einfuhr von Waren kann unter bestimmten Voraussetzungen eine „Zollpräferenz“ in Anspruch genommen werden. Die Voraussetzungen für die Befreiung orientieren sich überwiegend an dem Verwendungszweck der Güter.
Antidumping
Zum Schutz des europäischen Marktes gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren steht der EU das System der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen zur Verfügung.
Zölle für bestimmte Agrarerzeugnisse
Für landwirtschaftliche Erzeugnisse existiert innerhalb der Europäischen Union oft ein höheres Preisniveau als auf dem Weltmarkt. Daher bestehen für die Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse besondere Zölle.
Besonderheiten für verbrauchsteuerpflichtige Waren
Nach der Einfuhr von Genussmitteln oder Energieerzeugnissen sind die Verbrauchsteuern zusammen mit den Zollabgaben zu entrichten. Sollen die Steuern erst später gezahlt werden, müssen die Waren unter Überwachung innerhalb Deutschlands befördert werden.
Zollkosten
In der Regel ist das Verwaltungshandeln kostenfrei. Für bestimmte Serviceleistungen, wie die Zollabfertigung außerhalb des Amtsplatzes, erhebt der Zoll jedoch Kosten. Derartige Serviceleistungen erfolgen nur auf Antrag.
Einfuhrumsatzsteuer
Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von derzeit 19%. Für vorsteuerabzugsberechtigte Importunternehmen stellt diese Abgabe keinen Kostenfaktor dar, da gezahlte Einfuhrumsatzsteuern in voller Höhe als Vorsteuern abgesetzt werden können.
Verfahren beim Import aus Drittländern
Es gibt verschiedene Optionen, um Waren beim Zoll zu einem bestimmten Zollverfahren anzumelden:
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Um über eine in das Zollgebiet der Union verbrachte Nicht-Unionsware frei verfügen zu können, muss diese vorher in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.
Vorübergehende Verwendung
Soll eine Nicht-Unionsware vorübergehend im Zollgebiet der Union genutzt und die Ware anschließend wieder ausgeführt werden, steht das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur Verfügung.
Zolllagerverfahren
Wenn eine ins Zollgebiet der Union verbrachte Nicht-Unionsware wieder ausgeführt werden soll oder es ist unklar, zu welchem Zollverfahren die Nicht-Unionsware abgefertigt werden soll, kann die Ware zum Zolllagerverfahren angemeldet werden.
Aktive Veredelung
Soll eine in das Zollgebiet der Union verbrachte Ware hier bearbeitet werden, um sie anschließend wieder auszuführen, kann die Ware zur aktiven Veredelung angemeldet werden.
Passive Veredelung
Wenn eine Unionsware außerhalb des Zollgebiets der Union bearbeiten werden soll, um sie anschließend wieder einzuführen, kann die Ware zur passiven Veredelung angemeldet werden.
Versandverfahren
Für Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden und dort in den Wirtschaftskreislauf treten sollen, sind die Einfuhrabgaben grundsätzlich im Zeitpunkt des Grenzübertritts zu entrichten. Das Versandverfahren bietet die Möglichkeit, die Verzollung erst am endgültigen Bestimmungsort der Waren vorzunehmen.
Verfahrenserleichterungen
Um die Zoll-Formalitäten und den damit verbundenen zeitlichen Aufwand so gering wie möglich zu halten, können verschiedene Verfahrenserleichterungen in Anspruch genommen werden. Diese Vereinfachungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich und beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.
Steueraussetzungsverfahren für verbrauchsteuerpflichtige Waren
Soll eine Verbrauchsteuer vorerst nicht entrichtet werden, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diese Erzeugnisse unter Aussetzung der Steuer zu befördern.
Fachverfahren ZGR-online
Alle Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörde im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes können online gestellt werden. Dadurch ist ein schneller und sicherer Transfer der Antragsdaten gewährleistet.
Endverwendung
Für Nicht-Unionswaren kann eine Zollbegünstigung vorgesehen sein, wenn sie einem bestimmten Verwendungszweck zugeführt werden. Diese Waren sind zur Endverwendung anzumelden.
Für die Zollabfertigung werden folgende Nachweise benötigt
1. Handelsrechnungen
Des ausländischen Lieferanten.
2. Einfuhranmeldung
Die Zollanmeldung ist in der Regel elektronisch abzugeben. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von 1.000 EUR ist die mündliche Zollanmeldung ausreichend.
3. Zollwertanmeldung
Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, bei der Drittlandswaren zum freien Verkehr abgefertigt werden sollen. Die Anmeldung ist in der Regel nicht erforderlich, wenn der Zollwert der Waren 10.000 EUR je Sendung nicht übersteigt.
4. Einfuhrgenehmigungen
In bestimmten Fällen Einfuhrgenehmigungen oder -genehmigungen oder Einfuhrlizenzen.
5. Internationale Einfuhrbescheinigungen oder Wareneingangsbescheinigungen
Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, von Materialien, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung kann der Einführer von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, eine Internationale Einfuhrbescheinigung oder eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden. Diese wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausgestellt.
6. Ursprungszeugnis
Bei der Wareneinfuhr muss ein Ursprungszeugnis der Form A oder mit zusätzlicher REX-Erklärung bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen vorgelegt werden.
7. Warenverkehrsbescheinigung
Darüber hinaus wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED oder eine Erklärung auf der Rechnung zur zollfreien oder -begünstigten Einfuhr aus Ländern oder Ländergruppen, mit denen die EU Freihandels- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat, verlangt.