Betreiber von Informationstechnik müssen Energiemanagementsysteme einrichten
Das Ende 2023 in Kraft getretene Energieeffizienzgesetz (EnEfG) beinhaltet eine Reihe von Verpflichtungen für Unternehmen, etwa nach §8 die Einführung von Energiemanagementsystemen bzw. EMAS ab einem jährlichen Gesamtenergiebedarf von über 7,5 GWh.
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Das Energieeffizienzgesetz verpflichtet Unternehmen und öffentliche Stellen ab einem bestimmten Endenergieverbrauch Umweltmanagementsystem nach EMAS oder ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 einzuführen. Das neue Infoblatt des Umweltgutachterausschusses hilft bei der Entscheidung zwischen den beiden Optionen.
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Pflichten zur Einführung eines Energiemanagementsystems für Betreiber von Informationstechnik
Unbeschadet von §8 sind nach §12, Absatz 1 " Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder
Umweltmanagementsystem einzurichten". Dazu müssen sie (Absatz 2) "kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf der wesentlichen Komponenten des Rechenzentrums durchführen und Maßnahmen ergreifen, die die Energieeffizienz des Rechenzentrums kontinuierlich verbessern".
Umweltmanagementsystem einzurichten". Dazu müssen sie (Absatz 2) "kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf der wesentlichen Komponenten des Rechenzentrums durchführen und Maßnahmen ergreifen, die die Energieeffizienz des Rechenzentrums kontinuierlich verbessern".
Nach Absatz 5 gelten diese Pflichten zur Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50.001 bzw. Umweltmanagementsystems (EMAS) auch für Betreiber von Informationstechnik. Sofern diese eine nicht redundante Nennanschlussleistung der Informationstechnik von 500 Kilowatt überschreiten, besteht ab dem 1. Januar 2026 sogar die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Energie- oder Umweltmanagementsystems.
Betreiber von Informationstechnik im Sinne des EnEfG
Dabei ist die Schwelle für "Betreiber von Informationstechnik" im Gesetz vergleichsweise niedrig gesetzt und könnte für viele Unternehmen über die klassischen Rechenzentrumsbetreiber hinaus zutreffen, beispielsweise für Co-Lokationen. Nach §3 Nr. 4 ist Betreiber von Informationstechnik im Sinne des Gesetzes "wer Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt entweder als Eigentümer oder mit vergleichbaren Nutzungsrechten unterhält, ohne selbst Betreiber des Rechenzentrums zu sein, in dem die Informationstechnik unterhalten wird".
Weitere Informations- und Meldepflichten
Darüber hinaus bestehen Meldepflichten im Energieeffizienzregister für Rechenzentren nach §13 EnEfG. Die erstmalige Meldefrist für Betreiber von Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 500 Kilowatt ist der 15. August 2024. Die erstmalige Meldefrist für Betreiber von Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 300 und bis unter 500 Kilowatt bleibt aufgrund des längeren Vorlaufs auf dem 1. Juli 2025 bestehen. Weitere Informationen dazu sind unter BfEE - Energieeffizienzregister für Rechenzentren (bfee-online.de) und BMWK - Energieeffizienzregister für Rechenzentren (RZReg) zu finden.
Das komplette Energieeffizienzgesetz finden Sie unter Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes - Bundesgesetzblatt.