Vorbereitungen auf eine Gasmangellage – Information der BNetzA

Trotz guter Vorzeichen kann auch für diesen Winter eine Gasmangellage nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur die Industrie- und Handelskammern gebeten, ihre Mitglieder über die Grundlage des Handelns der Bundesnetzagentur in einer Gasmangellage zu informieren und die ratierliche Allgemeinverfügung zu erläutern.
Gerne kommen wir dieser Bitte nach und stellen Ihnen hier die Nachricht der Bundesnetzagentur zur Verfügung:

„Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Unternehmen,
die Gasversorgung in Deutschland ist stabil und die Versorgungssicherheit ist gewährleistet. Dennoch bleiben trotz einer guten Ausgangslage für den jetzigen Winter gewisse Restrisiken, weshalb eine Gasmangellage nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Bundesnetzagentur möchte Ihnen auf diesem Weg gern zunächst die Grundlagen unseres Handelns in einer Gasmangellage darstellen und Ihnen die ratierliche Allgemeinverfügung erläutern. Eine solche Allgemeinverfügung ist für kleine bis mittelgroße gewerbliche und industrielle Gasverbraucher relevant. Hierauf sollten Sie sich unbedingt anhand des bereitgestellten Informationsmaterials vorbereiten.
Nach Ausrufung der Notfallstufe durch die Bundesregierung nimmt die Bundesnetzagentur die Rolle als Bundeslastverteiler ein. Zur Bewältigung einer Gasmangellage kann der Bundeslastverteiler als eine von mehreren Optionen eine ratierliche Kürzung von Gasmengen bei Letztverbrauchern anordnen.
Das Ziel einer ratierlichen Kürzung des Gasbezuges ist es, die Nachfrage an Gas zu reduzieren und dadurch den bestehenden Gas-Engpass zu beheben.
Adressiert werden von einer ratierlichen Kürzung mittels einer ratierlichen Allgemeinverfügung nur die ca. 40 000 Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) mit einem jährlichen Gasverbrauch von < 1,5 Mio. kWh und einer Ausspeiseleistung von < 500kW. Die größeren industriellen Gasverbraucher werden über die Sicherheitsplattform Gas individuell adressiert.
Die ratierliche Allgemeinverfügung ordnet an, dass RLM-Kunden ihren Gasverbrauch im Vergleich zum bisherigen Verbrauch um einen bestimmten Prozentwert reduzieren müssen. Dieser Grundsatz wird durch einige Ausnahmeregelungen flankiert, es gibt z.B. Ausnahmen für nach §53a EnWG geschützte Kunden und RLM-Kunden, deren Gasverbrauch vollständig in einem der besonders schützenswerten Produktionsbereiche liegt. Diese RLM-Kunden sind nach Abgabe einer ausgefüllten Selbsterklärung an ihren Anschlussnetzbetreiber von einer Gasbezugsreduktion ausgenommen.
Sollte eine ratierliche Allgemeinverfügung erlassen werden, wird diese auf der Webseite der Bundesnetzagentur bekannt gegeben und durch Presseveröffentlichungen begleitet.
Näheres zur Wirkungsweise und wie Sie als Unternehmen die ratierliche Allgemeinverfügung umsetzen müssen, können Sie der Aufzeichnung unserer Webinare oder dem Informationsmaterial entnehmen, das hier verlinkt ist.

(1) Ratierliche Allgemeinverfügung inkl. Anlage 1 u. 2:
Selbsterklärung (Abzugeben an den Anschlussnetzbetreiber):

(2) Q&A zur ratierlichen Allgemeinverfügung:

(3) Aufzeichnung zu der Informationsveranstaltung für Letztverbraucher:

(4) Weitere Links zu zusätzlichen Informationen:
Handlungsoptionen und Entscheidungen des Bundeslastverteilers:
Informationen zum lebenswichtigen Bedarf an Gas bei geschützten und nicht geschützten Kunden:

Bei Fragen, nutzen Sie bitte die folgenden Kontaktaufnahmemöglichkeit:
Per E-Mail:
Per Kontaktformular.

Mit freundlichen Grüßen
Die Bundesnetzagentur
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Krisenorganisation Gas
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Tulpenfeld 4, 53113 Bonn
E-Mail: anfragen-krisenorganisation@bnetza.de
Internet: www.bundesnetzagentur.de

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Quelle: Bundesnetzagentur, DIHK