Wahlordnung

Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in der Fassung der letzten Änderung durch Beschluss der Vollversammlung der IHK Karlsruhe vom 25.11.2019.
Gemäß §§ 4 Satz 2 Ziffer 2, 5 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) und gemäß § 4 Abs. 2 Ziffer 2 Buchst. b der Satzung der IHK Karlsruhe in der Neufassung vom 19.07.2018:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer geschlechtsbezogener Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechtsformen.

§ 1 Wahlmodus

  1. Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren bis zu 83 Mitglieder der Vollversammlung.
  2. 76 Mitglieder der Vollversammlung werden in allgemeiner, geheimer und freier Wahl von den IHK-Zugehörigen unmittelbar gewählt.
  3. Bis zu sieben Mitglieder können in mittelbarer Wahl gemäß §§ 7 Abs. 8, 21 von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern hinzugewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln (Zuwahl). Die Zuwahl dient dazu, die Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung zu verbessern. Hierbei sind die wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen zu berücksichtigen. Der Antrag auf Durchführung einer Zuwahl ist entsprechend zu begründen.

§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl

  1. Für ein unmittelbar gewähltes Mitglied der Vollversammlung, das vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, rückt vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4 der Kandidat nach, der bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe und im gleichen Wahlbezirk die nächsthöchste Stimmzahl erreicht hat; bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Los (Nachfolgemitglied). Die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds muss zum Zeitpunkt des Nachrückens bestehen. Gleiches gilt für den Wechsel in eine andere Wahlgruppe oder in einen anderen Wahlbezirk. Das Nachfolgemitglied rückt auch dann nach, wenn es bereits durch mittelbare Wahl (§ 1 Abs. 3) Mitglied der Vollversammlung geworden ist; es gilt fortan als unmittelbar gewähltes Mitglied. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gemäß § 23 bekannt zu machen.
  2. Ist kein als Nachfolgemitglied qualifizierter Bewerber (Absatz 1) vorhanden, so soll die Vollversammlung den freigewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl gemäß § 21 durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das zuzuwählende Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk angehören, dem das ausgeschiedene Mitglied im Zeitpunkt der unmittelbaren Wahl angehörig war.
  3. Werden bei der unmittelbaren Wahl nicht alle Sitze gem. § 7 Abs. 5 besetzt, werden die unbesetzten Sitze in mittelbarer Wahl gem. § 21 besetzt.
  4. Falls die Anzahl der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung - einschließlich der nach § 1 Abs. 3 hinzugewählten - die hierfür zulässige Höchstzahl von 12 Mitgliedern erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Fall soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk des ausgeschiedenen Mitglieds zum Zeitpunkt seiner Wahl angehören.

§ 3 Wahlberechtigung

  1. Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
  2. Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
  3. Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 4 Ausübung des Wahlrechts

  1. Das Wahlrecht wird ausgeübt
    a) für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst, falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter,
    b) für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
  2. Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
  3. Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. In begründeten Einzelfällen kann der Wahlausschuss auch darüber hinaus eine Wahlbevollmächtigung durch Beschluss zulassen. Bei Wahlbevollmächtigungen ist eine zu diesem Zweck von einer nach den Abs. 1 und 2 zur Ausübung des Wahlrechts berechtigten Person ausgestellte Vollmacht vorzulegen.
  4.  In den Fällen der Absätze 1 Buchst. b, 2 und 3 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
  5. Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen der Tatbestand des § 3 Abs. 3 vorliegt.
  6. Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen.
  7. Bei der elektronischen Stimmabgabe gilt eine Wahlberechtigung als gegeben, - wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der dem Wahlberechtigten mitgeteilten
  8. Zugangsdaten (Login-Kennung und Passwort) geschieht,
    - der Wahlausübende bei Stimmabgabe unter Angabe seines Vor- und Zunamens erklärt, dass eine Wahlberechtigung besteht, und
    - die Prüfung des Vor- und Zunamens die Wahlberechtigung des Wahlausübenden bestätigt.
  9. Der Versand der Zugangsdaten für die elektronische Wahl erfolgt auf die in § 12 Abs. 3 geregelte Art und Weise.

§ 5 Wählbarkeit

  1. Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-Zugehörige oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind. Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
  2. Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.
  3. Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen bzw. Wahlbezirken oder gegebenenfalls für verschiedene Mindestsitze wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der konstituierenden Sitzung einer neugewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist (§ 8 Abs. 5) muss innerhalb der letzten fünf Monate vor Ablauf von fünf Jahren, für die Wahl 2020 innerhalb der letzten sieben Monate vor Ablauf von vier Jahren, seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von fünf Monaten nach Bekanntmachung der Wahlergebnisse statt.
  2. Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Amtszeit
    1. durch Tod,
    2. durch Amtsniederlegung,
    3. mit der Feststellung, dass bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 Abs. 1
    a) im Zeitpunkt der Wahl nicht vorhanden waren oder
    b) zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr vorliegen, oder
    4. die Wahl gem. § 20 für ungültig erklärt wird.
    Die Feststellung nach Nummer 3 hat die Vollversammlung auf Antrag zu beschließen. Der Präsident hat den Antrag unverzüglich ab Kenntnis der IHK zu stellen.
  3. Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung wird nicht berührt durch den Wechsel in eine andere Wahlgruppe, den Wechsel in einen anderen Wahlbezirk, den Wegfall der Voraussetzungen für einen bestimmten Mindestsitz oder den Wegfall der Voraussetzungen für einen Sitz der Energiewirtschaft gemäß § 7 Abs. 6 Buchst. a. Abweichend von § 5 Abs. 2 bleibt die Mitgliedschaft gleichfalls unberührt, soweit Mitglieder der Vollversammlung nach Beginn ihrer Mitgliedschaft durch Unternehmensfusion, -zusammenschluss oder -wechsel ihre Wählbarkeit vom selben IHK-Zugehörigen ableiten.
  4. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für unwirksam erklärt wird.

§ 7 Wahlgruppen, Wahlbezirke, Sitzverteilung

  1. Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Besonderheiten des IHK-Bezirks sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen und Wahlbezirke eingeteilt. Ziel dieser Einteilung ist es, eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Vollversammlung nach der Branchen- und Bezirksstruktur zu erreichen. Die Größe der Wahlgruppen richtet sich nach dem Gewerbeertrag, der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK- Zugehörigen, der Zahl der Beschäftigten und der Zahl der bei der IHK Karlsruhe registrierten Ausbildungsverhältnisse.
  2. Wahlgruppen
    Es werden folgende Wahlgruppen gebildet:

    I    Industrie, Energiewirtschaft, Bauwirtschaft
    II    Großhandel
    III    Vermittlungsgewerbe (Handelsvertreter und sonstige Vermittler)
    IV    Einzelhandel
    V    Kreditinstitute und Versicherer
    VI    Verkehrswirtschaft (Verkehr, Spedition, Lagerei)
    VII  Gastgewerbe
    VIII Dienstleistungen (soweit nicht den Wahlgruppen I – VII oder IX zugeordnet)
    IX    IT-Wirtschaft
  3. Wahlbezirke
    Der IHK-Bezirk wird in folgende Wahlbezirke unterteilt:

    Wahlbezirk 1: Bruchsal
    (Bruchsal, Bad Schönborn, Dettenheim, Forst, Graben-Neudorf, Hambrücken, Karlsdorf-Neuthard, Kraichtal, Kronau, Linkenheim-Hochstetten, Oberhausen-Rheinhausen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel)

    Wahlbezirk 2: Bretten
    (Bretten, Gondelsheim, Kürnbach, Oberderdingen, Sulzfeld, Walzbachtal, Zaisenhausen)

    Wahlbezirk 3: Karlsruhe
    (Karlsruhe, Eggenstein-Leopoldshafen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Weingarten)

    Wahlbezirk 4: Ettlingen
    (Ettlingen, Karlsbad, Malsch, Marxzell, Waldbronn)

    Wahlbezirk 5: Rastatt/Murgtal
    (Rastatt, Au am Rhein, Bietigheim, Bischweier, Durmersheim, Elchesheim-Illingen, Forbach, Gaggenau, Gernsbach, Hügelsheim, Iffezheim, Kuppenheim, Loffenau, Muggensturm, Ötigheim, Steinmauern, Weisenbach)

    Wahlbezirk 6: Baden-Baden/Bühl
    (Baden-Baden, Bühl, Bühlertal, Lichtenau, Ottersweier, Rheinmünster, Sinzheim)
  4. Für die einzelnen Wahlgruppen werden folgende Wahlbezirke gebildet:

    Wahlgruppen I und VIII:
    1. Wahlbezirk 1
    2. Wahlbezirk 2
    3. Wahlbezirk 3
    4. Wahlbezirk 4
    5. Wahlbezirk 5
    6. Wahlbezirk 6
     
    Wahlgruppen II, III, IV und IX:
    1. Wahlbezirke 1 und 2 = ein Wahlbezirk
    2. Wahlbezirke 3 und 4 = ein Wahlbezirk
    3. Wahlbezirke 5 und 6 = ein Wahlbezirk

    Wahlgruppe V:
    Wahlbezirke 1 bis 6 = ein Wahlbezirk

    Wahlgruppen VI und VII:
    Wahlbezirke 1, 2, 3 und 4 = ein Wahlbezirk
    Wahlbezirke 5 und 6 = ein Wahlbezirk
  5. Sitzverteilung
    Die IHK-Zugehörigen wählen in ihrer Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung in unmittelbarer Wahl:

    Wahlgruppe I Industrie, Energie- und Bauwirtschaft
    1. Wahlbezirk 1 (4) Mitglieder
    2. Wahlbezirk 2 (2) Mitglieder
    3. Wahlbezirk 3 (6) Mitglieder
    4. Wahlbezirk 4 (3) Mitglieder
    5. Wahlbezirk 5 (3) Mitglieder
    6. Wahlbezirk 6 (3) Mitglieder
    Insgesamt 21) Mitglieder

    Wahlgruppe II Großhandel
    1. Wahlbezirke 1 und 2 (1) Mitglied
    2. Wahlbezirke 3 und 4 (3) Mitglieder
    3. Wahlbezirke 5 und 6 (1) Mitglied
    Insgesamt (5) Mitglieder

    Wahlgruppe III Vermittlungsgewerbe
    (Handelsvertreter und sonst. Vermittler)
    1. Wahlbezirke 1 und 2 (1) Mitglied
    2. Wahlbezirke 3 und 4 (2) Mitglieder
    3. Wahlbezirke 5 und 6 (1) Mitglied
    Insgesamt (4) Mitglieder

    Wahlgruppe IV Einzelhandel
    1. Wahlbezirke 1 und 2 (2) Mitglieder
    2. Wahlbezirke 3 und 4 (4) Mitglieder
    3. Wahlbezirke 5 und 6 (2) Mitglieder
    Insgesamt (8) Mitglieder

    Wahlgruppe V Kreditinstitute und Versicherer
    Wahlbezirk ist der IHK-Bezirk (5) Mitglieder

    Wahlgruppe VI Verkehrswirtschaft (Verkehr, Spedition, Lagerei)
    1. Wahlbezirke 1, 2, 3 und 4 (1) Mitglied
    2. Wahlbezirke 5 und 6 (1) Mitglied
    Insgesamt (2) Mitglieder

    Wahlgruppe VII Gastgewerbe
    1. Wahlbezirke 1, 2, 3 und 4 (1) Mitglied
    2. Wahlbezirke 5 und 6 (1) Mitglied
    Insgesamt (2) Mitglieder

    Wahlgruppe VIII Dienstleistungen (soweit nicht den Wahlgruppen I – VII und IX zugeordnet)
    1. Wahlbezirk 1 (3) Mitglieder
    2. Wahlbezirk 2 (1) Mitglied
    3. Wahlbezirk 3 (9) Mitglieder
    4. Wahlbezirk 4 (2) Mitglieder
    5. Wahlbezirk 5 (3) Mitglieder
    6. Wahlbezirk 6 (4) Mitglieder
    Insgesamt (22) Mitglieder

    Wahlgruppe IX IT-Wirtschaft
    1. Wahlbezirke 1 und 2 (1) Mitglied
    2. Wahlbezirke 3 und 4 (5) Mitglieder
    3. Wahlbezirke 5 und 6 (1) Mitglied
    Insgesamt (7) Mitglieder
  6. Bei der Sitzverteilung in den Wahlgruppen und Wahlbezirken werden folgende Maßgaben berücksichtigt:
    a) In der Wahlgruppe I entfallen bis zu zwei Sitze auf die Energiewirtschaft aus zwei unterschiedlichen Wahlbezirken. Gewählt ist dabei jeweils derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Die Gewählten rücken jeweils für den Wahlbezirk ein, für den sie kandidiert haben. Dabei muss mindestens ein Sitz auf einen Kandidaten entfallen, der zum Ende der Wahlbewerbungsfrist mindestens einen Auszubildenden mit einem bei der IHK Karlsruhe registrierten Ausbildungsverhältnis beschäftigt (IHK- Ausbildungsbetrieb).
    b) In der Wahlgruppe III entfällt von insgesamt vier Sitzen mindestens jeweils einer auf einen Handelsvertreter und einen Versicherungsvermittler.
    c) In der Wahlgruppe V entfallen von insgesamt fünf Sitzen mindestens ein Sitz auf Versicherer und mindestens drei Sitze auf Kreditinstitute, wovon mindestens je ein Sitz auf genossenschaftliche und auf öffentlich-rechtliche Kreditinstitute entfällt.
  7. Soweit in § 7 Abs. 6 Regelungen getroffen sind, wirken sich diese nicht auf das aktive Wahlrecht aus.
  8.  Die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder können gemäß §§ 1 Abs. 3 und 21 jeweils die folgende Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung hinzuwählen:
    Wahlgruppe I Industrie, Energiewirtschaft, Bauwirtschaft bis zu 2 Mitglieder,
    Wahlgruppe II Großhandel bis zu 1 Mitglied,
    Wahlgruppe IV Einzelhandel bis zu 1 Mitglied,
    Wahlgruppe VIII Dienstleistungen (soweit nicht den Wahlgruppen I - VII und IX zugeordnet) bis zu 2 Mitglieder,
    Wahlgruppe IX IT-Wirtschaft bis zu 1 Mitglied.

§ 8 Wahlausschuss, Wahlfrist

  1. Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu wählen. Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste stimmberechtigte Wahlausschussmitglied vertreten. Der Wahlausschuss kann durch den Hauptgeschäftsführer benannte Personen als Wahlhelfer bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen.
  2. Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen unter Anwesenheit der Mitglieder. Insbesondere in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Weg erfolgen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Über Sitzungen des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu verfassen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
  3. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und die Beisitzer anwesend sind. Wenn der Vorsitzende nicht anwesend ist, wird er durch einen Beisitzer vertreten. Ist ein Beisitzer nicht anwesend oder vertritt er den Vorsitzenden, wird er durch einen Stellvertreter vertreten. Im Falle einer Abstimmung im schriftlichen Verfahren oder auf elektronischem Weg ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn der Vorsitzende und die Beisitzer an der Abstimmung teilnehmen oder sich gemäß Satz 2 und 3 vertreten lassen.
  4. Der Vorsitzende, die Beisitzer und die beiden Stellvertreter dürfen nicht für die betreffende Vollversammlungswahl kandidieren.
  5. Der Wahlausschuss bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem die Stimmen in der IHK vorliegen oder auf dem Wahlserver gespeichert sein müssen (Ende der Wahlfrist).

§ 9 Wählerlisten

  1. Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe, Wahlbezirk, Identnummer und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten.
  2. Bei der Aufstellung der Wählerlisten legt die IHK die ihr vorliegenden Unterlagen zu Grunde und weist die Wahlberechtigten auf der Grundlage der Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen oder Wahlbezirken angehören, werden einer Wahlgruppe bzw. einem Wahlbezirk zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, sind auf Antrag der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zuzuordnen.
  3. Die Wählerlisten können für die Dauer von zwei Wochen durch die Wahlberechtigten oder ihre Bevollmächtigten eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf die jeweilige Wahlgruppe im jeweiligen Wahlbezirk.
  4. Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe oder einen anderen Wahlbezirk sowie Einsprüche gegen die Zuordnung gemäß § 9 Abs. 2 S. 2 zu einer Wahlgruppe oder zu einem Wahlbezirk können bis spätestens eine Woche nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist eingereicht werden. Sie sind zu begründen. Sie sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax zulässig ist. Zulässig ist ebenfalls die Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail. Der Wahlausschuss entscheidet über Einsprüche und Anträge, er kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Anschließend stellt er die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
  5. Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist.
  6. Die IHK ist berechtigt, an Kandidaten zum Zwecke der Wahlwerbung Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig von Wahlberechtigten aus ihrer jeweiligen Wahlgruppe und ihrem Wahlbezirk zu übermitteln. Die Bewerber und Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu vorab schriftlich zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und diese sowie etwaige Kopien spätestens nach Ablauf der Wahlfrist gemäß § 8 Abs. 5 unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.

§ 10 Bekanntmachungen des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einspruchsfrist und Wahlvorschläge

  1. Der Wahlausschuss macht das Ende der Wahlfrist (§ 8 Abs. 5), die Regelung zum Fristende (§ 22) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme der Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einreichung von Anträgen und Einsprüchen einschließlich der dafür vorgesehenen Fristen bekannt.
  2. Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, bis drei Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Frist für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe und jedem Wahlbezirk zu wählen sind, gegebenenfalls auf die Anzahl der Mindestsitze und die Regelungen für einen Sitz der Energiewirtschaft nach § 7 Abs. 6.

§ 11 Kandidatenliste

Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ihren Wahlbezirk Wahlvorschläge einreichen. Diese sind schriftlich einzureichen, wobei auch eine Übermittlung per Fax oder eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Ein Bewerber kann nur für die Wahlgruppe und den Wahlbezirk benannt werden, für die er
  1. selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, wahlberechtigt ist. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für jede einzelne Wahlgruppe in jedem einzelnen Wahlbezirk ergibt die diesbezügliche Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt, bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.
  2. Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Stellung oder Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen. Wird die Wählbarkeit aus einer Funktion als besonders bestellter Bevollmächtigter abgeleitet, ist eine Vollmacht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 beizufügen.
  3. Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag).
  4. Der Wahlausschuss prüft unverzüglich die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert Bewerber unter Fristsetzung innerhalb der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf, Mängel zu beseitigen.
  5.  Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. einen Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der gültigen Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste oder die Anforderungen an den Minderheitenschutz nach § 7 Abs. 6 Buchst. b und c zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 10 Abs. 2 beschränkt auf diese Wahlgruppe und diesen Wahlbezirk. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt. Soweit bei vorgesehenen Mindestsitzen nicht ausreichend Kandidaten vorhanden sind, um diese zu besetzen, bleibt die Gesamtsitzzahl einer Wahlgruppe bzw. eines Wahlbezirks hiervon unberührt.
  6. Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Stellung und/oder Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Sitz bzw. Niederlassung. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle von Abs. 5 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekannt gemacht.

§ 12 Durchführung der Wahl

  1. Die Wahl findet kombiniert elektronisch (elektronische Wahl / Onlinewahl) und schriftlich (Briefwahl) statt.
  2. Die IHK versendet an alle Wahlberechtigten eine Wahlmitteilung mit dem Hinweis, dass der Wahlberechtigte seine Stimme nur einmal – entweder bei der elektronischen Wahl oder per Briefwahl – abgeben darf. Es zählt die zuerst eingegangene Stimme; abzustellen ist auf den Beginn der Wahlberechtigungsprüfung. Ein danach eingehender Stimmzettelumschlag oder eine elektronische Stimmabgabe wird zurückgewiesen.
  3. Die Wahlberechtigten erhalten von der IHK mit den Wahlunterlagen für die Briefwahl zugleich die Zugangsdaten zum Wahlportal für die elektronische Wahl.
  4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bestimmt der Wahlausschuss, dass die Wahl auf die Briefwahl beschränkt stattfindet. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Durchführung der elektronischen Wahl nach den wesentlichen Vorgaben dieser Wahlordnung aus tatsächlichem, rechtlichem oder technischem Grund unmöglich oder nicht sicherzustellen ist. Gleiches gilt, wenn spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Wahlunterlagen zu befürchten ist, dass die elektronische Wahl den dann aktuellen Anforderungen für Online-Wahlprodukte nicht genügt.

§ 13 Elektronische Wahl

  1. Die elektronische Wahl erfolgt durch Kennzeichnung der zu wählenden Kandidaten auf dem elektronischen Stimmzettel im Wahlportal. Der elektronische Stimmzettel enthält die Kandidatenliste für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 1). Der Wähler darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
  2. Zur Durchführung der elektronischen Wahl stellt die IHK in die Vertraulichkeit wahrender Weise Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der elektronischen Wahl und der Nutzung des Wahlportals zur Verfügung. Mittels der Zugangsdaten erhält der durch diese authentifizierte Wahlberechtigte auf einer von der IHK mitzuteilenden Internetadresse (Wahlportal) den Zugang zum elektronischen Stimmzettel und bestätigt vor Stimmabgabe unter Angabe seines Vor- und Zunamens seine Wahlberechtigung. Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann. Die Speicherung der eingehenden Stimmen muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann.
  3. Zur Sicherung des Wahlgeheimnisses bei der elektronischen Wahl wird für jeden Wahlberechtigten eine anonymisierende Wahlnummer erstellt. Zu jeder Wahlnummer werden Zugangsdaten nach Abs. 2 generiert und in die Vertraulichkeit wahrender Weise zur Verfügung gestellt. Über die Wahlnummer werden diese Zugangsdaten den zu versendenden Wahlunterlagen gem. § 12 Abs. 3 zugeordnet. Durch die Wahl geeigneter Abläufe und eine ausreichende Trennung verwandter technischer Systeme wird gewährleistet, dass weder der Dienstleister noch die IHK Zugangsdaten bestimmten Wahlberechtigten zuordnen kann. Beauftragte Dienstleister müssen zur Einhaltung des Wahlgeheimnisses besonders verpflichtet werden.
  4. Die Wahlberechtigten müssen bis zur endgültigen Stimmabgabe die Möglichkeit haben, ihre Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Ein Absenden der Stimme ist erst auf der Grundlage einer elektronischen Bestätigung durch den Wähler zu ermöglichen. Die Übermittlung muss für den Wähler am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
  5. Vor der Bestätigung für das Absenden der Stimme ist der Wähler darauf hinzuweisen, wenn er keinen oder weniger Kandidaten gekennzeichnet hat, als in seiner Wahlgruppe und seinem Wahlbezirk zu wählen sind. Die Stimmabgabe für mehr Kandidaten, als in der Wahlgruppe und im Wahlbezirk zu wählen sind, ist technisch auszuschließen.
  6. Auf den Inhalt der Stimmabgabe hat die IHK keinen Zugriff. Bei der Stimmabgabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme des Wählers in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es wird gewährleistet, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck des abgegebenen Stimmzettels nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.
  7. Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die verwendete EDV-Anwendung geeignet ist, die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl sicherzustellen. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt und Richtlinien beschlossen werden.
  8. Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass eine elektronische Stimmabgabe ausgeschlossen ist, wenn für diesen Wahlberechtigten mit der Wahlberechtigungsprüfung begonnen wurde oder von diesem bereits eine Stimme erfasst worden ist, elektronisch oder per Briefwahl.

§ 14 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl

  1. Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0037) des Bundesamtes für Sicherheit in der In- formationstechnik in der jeweils geltenden Fassung sind zu erfüllen, soweit in dieser Wahlordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
  2. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste logisch getrennt auf verschiedenen Datenbanken geführt werden. Die Server müssen in Deutschland stehen.
  3. Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein. Insbesondere folgende Zugriffe sind zugelassen: Zugriffe zur Überprüfung der Wahlberechtigung, zur Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wähler, zur Registrierung der Stimmabgabe und zur Überprüfung auf mehrfache Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten). Es wird durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.
  4. Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so zu gestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Wahlberechtigung des Wählers sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne müssen so getrennt sein, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wähler möglich ist. Die Speicherung der Stimmabgabe in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie die IP-Adressen der Wahlberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Dies betrifft nicht temporäre Protokollierungen, um die Funktionsfähigkeit des Wahlportals aufrecht zu erhalten. Die IHK kann lediglich überprüfen, ob eine Wahlberechtigung vorlag und ob ein Wähler elektronisch gewählt hat, um eine doppelte Stimmabgabe auszuschließen.
  5. Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um Veränderungen der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten wird gewährleistet, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.
  6. Die Wähler sind über geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu informieren, mit denen der für die Wahlhandlung genutzte Computer gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird und damit ihre Stimme nicht durch Angriffe von außen, insbesondere mittels Viren und „Trojanern“, manipuliert oder ausgespäht werden kann. Auf kostenfreie Bezugsquellen geeigneter Software ist vorab hinzuweisen. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist durch den Wähler vor Beginn des Wahlvorgangs verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen.

§ 15 Störungen der elektronischen Wahl

  1. Werden hinsichtlich der elektronischen Wahl Störungen bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, und ist eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, soll der Wahlausschuss diese Störungen beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
  2. Können die in Absatz 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation zunächst nicht ausgeschlossen werden oder liegen andere gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, kann der Wahlausschuss nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die unterbrochene elektronische Wahl fortsetzen, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Können nach Prüfung die in Satz 1 benannten Sachverhalte nicht ausgeschlossen werden, wird die elektronische Wahl abgebrochen und die Wähler sind auf die Möglichkeit der Briefwahl zu verweisen.
  3. In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung muss unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet sein, den betroffenen Wählern ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlgruppen oder Wahlbezirke beschränkt werden.
  4. Störungen im Sinne der Absätze 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrundeliegenden Erwägungen sind im Protokoll zur Wahl zu vermerken. Unterbrechungen und die vom Wahlausschuss in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen sowie Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist sind bekanntzumachen.

§ 16 Briefwahl

  1. Bei der Briefwahl erfolgt die Wahl durch Stimmzettel, welche für die Wahlgruppe bzw. den Wahlbezirk die Kandidatenliste sowie einen Hinweis auf die Anzahl der in der Wahlgruppe bzw. dem Wahlbezirk zu wählenden Kandidaten enthalten. Die Reihenfolge der Kandidaten ergibt sich aus der Kandidatenliste (§ 11 Abs. 1).
  2. Die IHK übermittelt dem Wahlberechtigten für die Briefwahl folgende Unterlagen:
    a) einen Vordruck für den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechts (Wahlschein),
    b) einen Stimmzettel,
    c) einen neutralen Umschlag mit der Bezeichnung "IHK-Wahl" (Stimmzettelumschlag), d) einen Umschlag für die Rücksendung der Wahlunterlagen (Rücksendeumschlag).
  3. Der Wahlberechtigte darf höchstens so viele Kandidaten kennzeichnen, wie in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Die von ihm gewählten Kandidaten kennzeichnet er dadurch, dass er deren Namen auf dem Stimmzettel ankreuzt. Er kann für jeden Kandidaten jeweils nur einmal stimmen.
  4. Der Wahlberechtigte hat den von ihm gemäß Absatz 3 gekennzeichneten Stimmzettel in dem von ihm verschlossenen Stimmzettelumschlag unter Beifügung des von ihm oder dem oder den Vertretungsberechtigten unterzeichneten Wahlscheins in dem von ihm verschlossenen Rücksendeumschlag so rechtzeitig an die IHK zurückzusenden, dass die Unterlagen spätestens zum vom Wahlausschuss für die Ausübung des Wahlrechts festgelegten Zeitpunkt in der IHK vorliegen. Die rechtzeitig bei der IHK eingegangenen Stimmzettelumschläge werden nach Prüfung der Wahlberechtigung unverzüglich ungeöffnet in die Wahlurne gelegt.
  5. Stellt die IHK bei Prüfung der eingegangenen Briefwahlunterlagen fest, dass bereits eine elektronische Stimmabgabe erfolgt ist, so ist der Stimmzettel für die Briefwahl von einer Teilnahme an der Wahl ausgeschlossen. Liegt bei Prüfung der eingegangenen Briefwahlunterlagen noch keine elektronische Stimmabgabe vor, so wird nach Prüfung der Wahlberechtigung die Möglichkeit zur elektronischen Stimmabgabe durch die IHK gesperrt und der verschlossene Stimmzettelumschlag in die Wahlurne gelegt.

§ 17 Auszählung

  1. Die Auszählung der Stimmen ist für IHK-Zugehörige öffentlich.
  2. Nach Ablauf der Wahlfrist treten der Wahlausschuss und die bei der Auszählung unterstützenden Wahlhelfer unverzüglich zusammen, um die Wahlurne und die Stimmzettelumschläge zu öffnen und die Stimmzettel auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Liegt keine ungültige Stimmabgabe vor, sind die auf die Kandidaten jeweils entfallenden Stimmen zu vermerken. Stellen sich Mängel heraus, die die Stimmabgabe ungültig machen, ist der Stimmzettel gesondert aufzubewahren.
  3. Der Wahlausschuss kann nähere Regelungen zum Ablauf dieses Auszählungsverfahrens treffen. Dabei hat er die Wahrung des Wahlgeheimnisses zu gewährleisten. Die Mitglieder des Wahlausschusses üben im Auszählungsraum das Hausrecht aus.
  4. Die Ergebnisse der Auszählung, alle wesentlichen Vorkommnisse während der Auszählung, die Zahl der Wahlberechtigten je Wahlgruppe und Wahlbezirk nach der Wählerliste und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten entfallenden Stimmen sind in der Niederschrift über die Auszählung aufzunehmen. In der Niederschrift sind ferner Beginn und Ende der Auszählung sowie die Namen aller an der Auszählung Beteiligten festzuhalten. Die Niederschrift ist von zwei Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.
  5. Bei der elektronischen Wahl ist für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der Wahl die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig. Der Wahlausschuss veranlasst unverzüglich nach Beendigung der elektronischen Wahl die computerbasierte Auszählung der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von mindestens zwei Mitgliedern des Wahlausschusses abgezeichnet wird. Bei elektronischen Wahlen sind technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, die den Auszählungsprozess für jeden Wähler reproduzierbar machen. Der Wahlausschuss gewährt IHK- Zugehörigen auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen.
  6. Alle Datensätze der elektronischen Wahl sind in geeigneter Weise zu speichern. § 19 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 18 Gültigkeit der Stimmen

  1. Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.
  2. Ungültig sind insbesondere Stimmzettel
    a) die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen,
    b) die die Absicht des Wählers nicht klar erkennen lassen oder keine Kennzeichnung enthalten,
    c) in denen mehr Kandidaten angekreuzt sind, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind,
    d) die weder in einem verschlossenen Stimmzettelumschlag noch einem verschlossenen Rücksendeumschlag eingehen. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als nur ein Stimmzettel, wenn ihre Kennzeichnung gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; andernfalls sind sie sämtlich ungültig.
  3. Rücksendeumschläge, die lediglich den Stimmzettelumschlag, nicht jedoch den Wahlschein enthalten, werden zurückgewiesen. Das gilt auch, falls der Wahlschein im Stimmzettelumschlag versendet wurde oder nicht  ausreichend ausgefüllt ist. Kein Zurückweisungsgrund ist die Rücksendung der Wahlunterlagen in einem anderen Umschlag als dem Rücksendeumschlag.

§ 19 Wahlergebnis

  1. Gewählt sind in den einzelnen Wahlgruppen und Wahlbezirken nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
  2. Soweit Mindestsitze in einer Wahlgruppe und in einem Wahlbezirk vorgesehen sind, werden zunächst diese besetzt. Gewählt ist für einen Mindestsitz, wer von den Kandidaten, die gemäß der Kandidatenliste die Voraussetzungen für diesen erfüllen, die meisten Stimmen erhalten hat. Nach weitest möglicher Besetzung der Mindestsitze in einer Wahlgruppe sind im Übrigen diejenigen Kandidaten gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für einen Mindestsitz.
  3. Für die in Wahlgruppe I auf die Energiewirtschaft entfallenden bis zu zwei Sitze gilt, dass der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt ist. Ist der nach S. 1 Gewählte IHK-Ausbildungsbetrieb (§ 7 Abs. 6 Buchst. a Satz 4), ist zudem derjenige Kandidat aus einem anderen Wahlbezirk gewählt, der die nächstmeisten Stimmen auf sich vereint. Ist der Gewählte nach S. 1 kein IHK-Ausbildungsbetrieb, ist zudem derjenige Kandidat aus einem anderen Wahlbezirk gewählt, der IHK-Ausbildungsbetrieb ist und unter diesen Kandidaten die nächstmeisten Stimmen auf sich vereint.
  4. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2).
  5. Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über die Ermittlung des Wahlergebnisses eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten bekannt. Die Niederschrift wird vom Wahlausschuss in beschlussfähiger Stärke unterzeichnet.
  6. Alle Wahlunterlagen sind mindestens ein Jahr, gerechnet ab Ablauf der Einspruchsfrist aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel, Umschläge, Wählerlisten zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ende der Wahlperiode aufzubewahren. Für die Daten der elektronischen Wahl gilt dies entsprechend.

§ 20 Wahlprüfung

  1. Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe und des Wahlbezirks des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Hierüber entscheidet die Vollversammlung.
  2. Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung über den Einspruch sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.

§ 21 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl

  1. Die durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder in mittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder der Vollversammlung müssen von mindestens 7 unmittelbar gewählten Mitgliedern der Vollversammlung gegenüber dem Präsidenten oder von dem Präsidium mit schriftlicher Begründung nach § 1 Abs. 3 mindestens vier Wochen vor der nächsten Vollversammlung vorgeschlagen werden; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend. Aus der Begründung muss die Verbesserung der Spiegelbildlichkeit der Vollversammlung hervorgehen. Fristgerecht eingereichte und vollständige Vorschläge werden mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung versandt.
  2. Die Wahl kann frühestens in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung erfolgen. Vorschlagsberechtigt sind für die konstituierende Sitzung die bereits gewählten Kandidaten und das Präsidium.
  3. Die Zuwahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 setzt einen vorherigen Beschluss der Vollversammlung voraus, dass die Voraussetzungen von § 1 Abs. 3 Satz 2 vorliegen. Dieser Beschluss erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen und muss auch die Anzahl der zu besetzenden Sitze beinhalten.
  4. Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt; die offene Abstimmung kann auf Antrag einstimmig von den Mitgliedern der Vollversammlung beschlossen werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches der Präsident zieht. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
  5. Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gemäß § 23 bekanntzumachen.
  6. Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen von § 20 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl ist, wer gemäß Absatz 1 Wahlperson oder gemäß § 4 in der betreffenden Wahlgruppe und gegebenenfalls in dem betreffenden Wahlbezirk zur Ausübung des Wahlrechts berechtigt ist.

§ 22 Fristende

Alle Fristen dieser Wahlordnung enden, soweit der Wahlausschuss nichts anderes bestimmt, um 18:00 Uhr des letzten Tages der Frist.

§ 23 Bekanntmachung

  1. Die in der Wahlordnung vorgesehenen Bekanntmachungen erfolgen im Internet auf der Website der IHK Karlsruhe (www.karlsruhe.ihk.de) unter Angabe des Tags der Einstellung.
  2. Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas Anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen.

§ 24 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

  1. Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Karlsruhe „Wirtschaft in der TechnologieRegion Karlsruhe“ in Kraft. Als Zeitpunkt der Veröffentlichung gilt das Erscheinungsdatum auf dem Titelblatt der Ausgabe des vorgenannten Mitteilungsblattes, in welcher die Neufassung abgedruckt worden ist. Sie gilt erstmals für die unmittelbare Wahl 2020 zur Amtsperiode 2021 bis 2026; insoweit tritt die Wahlordnung der IHK Karlsruhe vom 2. Dezember 2015 außer Kraft. Mit Konstituierung der Vollversammlung für die Amtsperiode 2021 bis 2026 tritt die Wahlordnung der IHK Karlsruhe vom 2. Dezember 2015 gänzlich außer Kraft.
  2. Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.
Die Rechtsvorschriften wurden am 2. Dezember 2019 vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg genehmigt, Az.: 42-4221.2-05/84.
Ausgefertigt: Karlsruhe, 9. Dezember 2019