Satzung

Satzung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in der Fassung der letzten Änderung durch Beschluss der Vollversammlung der IHK Karlsruhe vom 19. Juli 2022 gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306):
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung mehrerer geschlechtsbezogener Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechtsformen.

§ 1 Name, Sitz, Bezirk und Organe

  1. Die IHK führt den Namen „Industrie- und Handelskammer Karlsruhe“.
  2. Der Bezirk der IHK umfasst die Region „Mittlerer Oberrhein“, bestehend aus den Stadtkreisen Karlsruhe und Baden-Baden sowie den Landkreisen Karlsruhe und Rastatt.
  3. Die IHK hat ihren Sitz in Karlsruhe. Sie unterhält eine Hauptgeschäftsstelle in Baden-Baden.
  4. Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein öffentliches Siegel.
  5. Organe der IHK unbeschadet der Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sind
  • die Vollversammlung,
  • das Präsidium,
  • der Präsident,
  • der Hauptgeschäftsführer,
  • der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.

§ 2 Aufgaben

  1. Die IHK ist die gesetzliche Gesamtvertretung der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks.
  2. Die Industrie- und Handelskammer hat die Aufgaben,
    1. das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
    2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
    3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die Industrie- und Handelskammer insbesondere
  1. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
  2. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.

§ 3 Zusammensetzung der Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung der IHK besteht aus bis zu 83 Mitgliedern. 76 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu 12 Mitglieder können in mittelbarer Wahl von den – insoweit als Wahlpersonen handelnden – unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, wobei hiervon höchstens sieben Mitglieder nach näherer Maßgabe der Wahlordnung zugewählt werden können.
  2. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Wahlordnung geregelt.

§ 4 Aufgaben der Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit ihres Bezirkes und beschließt über Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind.
  2. Der Vollversammlung bleibt ferner und insbesondere vorbehalten die Beschlussfassung über
    • (a) die Satzung,
    • (b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und die Gebührenordnung,
    • (c) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden,
    • (d) das Finanzstatut,
    • (e) die Feststellung des Jahresabschlusses, die Erteilung der Entlastung und die Wahl der Rechnungsprüfer,
    • (f) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran (§ 10 IHKG) sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG,
    • (g) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung,
    • (h) die Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Präsidiums,
    • (i) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers,
    • (k) die Errichtung und Aufhebung von Geschäftsstellen,
    • (l) die Bildung von Ausschüssen und die Wahl der zugehörigen Mitglieder, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses und der Prüfungsausschüsse,
    • (m) die Errichtung von Einigungsstellen und Einigungsämtern mit Ausnahme der Einigungsstelle gemäß § 79 des LPVG sowie der Erlass von Schiedsgerichtsordnungen,
    • (n) der Erlass von Vorschriften für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen,
    • (o) die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften im Präsidium (beratende Teilnahme an Sitzungen des Präsidiums und der Vollversammlung) oder in der Vollversammlung (beratende Teilnahme an Sitzungen der Vollversammlung),
    • (p) die Gründung und Beteiligung an Gesellschaften,
    • (q) die Errichtung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG,
    • (r) den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss,
    • (s) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung,
    • (t) Regelungen zur Erstattung von Aufwendungen für die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der beratenden Ausschüsse sowie den Präsidenten.
  3. Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes von der IHK zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für die Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans übersteigen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Vollversammlungsmitglieder

Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Bei seiner Einführung in die Vollversammlung hat jedes Mitglied eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben.

§ 6 Sitzungen der Vollversammlung

  1. Der Präsident beruft die Vollversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, mit einer Frist von mindestens sieben Kalendertagen und unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Vollversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder unter Mitteilung des Beratungsgegenstandes es verlangen. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann die Einladungsfrist auf 5 Kalendertage reduziert werden. Die Gründe für die Eilbedürftigkeit sind in der Einladung zu nennen.
  2. Die Sitzungstermine sollen mindestens fünf Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern der Vollversammlung mitgeteilt werden. Die Einladung zur Vollversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle bis drei Wochen vor der Sitzung vorliegenden Anträge zu berücksichtigen (Antragsfrist). Über die Behandlung von Anträgen, bei denen die Antragsfrist nicht eingehalten worden ist oder die in der Sitzung gestellt werden, entscheidet das Präsidium. Wird dieser Antrag der Vollversammlung zur Behandlung vorgelegt, unterbleibt die Behandlung, wenn ein anwesendes Mitglied in der Sitzung widerspricht. Die der Vollversammlung nach § 4 Abs. 2 lit. a bis lit. k und lit. n sowie lit. t dieser Satzung vorbehaltenen Aufgaben werden bei Nichteinhaltung der Antragsfrist nur dann in der Sitzung behandelt, wenn die Behandlung in der Einladung angekündigt worden ist. Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können. Eine Vertretung ist unzulässig.
  3. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie gilt solange als beschlussfähig, wie nicht ein Mitglied vor einer Beschlussfassung beantragt, die Beschlussunfähigkeit festzustellen. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Diese Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Dies gilt nicht für Beschlüsse über eine Änderung dieser Satzung, über die Wahl beziehungsweise Abwahl des Präsidenten sowie der weiteren Präsidiumsmitglieder. Kann einer der genannten Beschlussgegenstände auf Grund von Beschlussunfähigkeit nicht behandelt werden, so kann mit einer Frist von mindestens 7 Kalendertagen, in Fällen von besonderer Eilbedürftigkeit unter Beachtung von § 6 Abs. 1 Satz 4 von mindestens 5 Kalendertagen, eine Sitzung mit derselben Tagesordnung bzw. mit denselben wegen Beschlussunfähigkeit nicht behandelbaren Tagesordnungspunkten unter Bezugnahme auf diese Bestimmung einberufen werden. In dieser Sitzung ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.
  4. Die Sitzungen der Vollversammlung sind für Zugehörige der IHK Karlsruhe öffentlich. Im Übrigen kann der Präsident Gäste zu den Sitzungen einladen. Vorbehaltlich einer mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu treffenden abweichenden Entscheidung der Vollversammlung entscheidet der Präsident, ob die Öffentlichkeit im Sinne des Satz 1 bei der Behandlung einzelner Punkte der Tagesordnung ausgeschlossen wird. Termin, Tagesordnung und Ort der Sitzungen werden veröffentlicht.
  5. Über die Beratungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift im Sinne eines Ergebnisprotokolls zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Ergebnisprotokoll anzufügen. Das Ergebnisprotokoll ist den Mitgliedern der Vollversammlung innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung zu übersenden. Das Ergebnisprotokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet die Vollversammlung in der nächsten Sitzung.
  6. Die Ergebnisprotokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigen Archiv übergeben werden. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Ergebnisprotokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.

§ 6a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung

  1. Die Sitzungen der Vollversammlung finden grundsätzlich in Präsenz statt. Ist die physische Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder aus wichtigem Grund entweder ausgeschlossen oder erheblich erschwert, kann das Präsidium beschließen, Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Bei der Entscheidung durch das Präsidium ist auch die Anzahl der Mitglieder, die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen wollen, zu berücksichtigen. Es kann auch beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Beschließt das Präsidium, einzelnen oder allen Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen, so können auch Ehrenpräsidenten, Ehrenmitglieder des Präsidiums und Ehrenmitglieder der Vollversammlung in dieser Form teilnehmen. Macht ein Mitglied der Vollversammlung von der Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation Gebrauch, gilt es als anwesendes Mitglied im Sinne dieser Satzung.
  2. Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 muss ergänzend zu § 6 Abs. 1 und 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
  3. In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 6 Abs. 4 der Wahlordnung der IHK Karlsruhe geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 6 Abs. 3 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.
  4. In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 7 Abs. 2 durchgeführt werden.
  5. Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 Satz 4 entscheidet das Präsidium darüber, wie die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 6 Abs. 4 herzustellen ist.
  6. Sitzungen der Vollversammlung dürfen durch Vollversammlungsmitglieder oder Dritte weder aufgezeichnet noch gespeichert werden.

§ 7 Beschlüsse der Vollversammlung

  1. Jedes Mitglied der Vollversammlung hat eine Stimme. Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht, sofern sie nicht zugleich gewählte Mitglieder der Vollversammlung sind. Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben (einfache Mehrheit). Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Bei der Besetzung von Ämtern, um die sich mehrere Kandidaten bewerben, ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint.
  2. Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.

§ 8 Aufgaben und Vertretung des Präsidenten, Ehrenpräsident

  1. Der Präsident ist der Sprecher der gewerblichen Wirtschaft des Bezirks (§ 2 Abs. 1 der Satzung) gegenüber der Öffentlichkeit. Der Präsident ist Vorsitzender von Vollversammlung und Präsidium. Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein. Der Präsident ist berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
  2. Der Präsident wird im Verhinderungsfall vom Ersten Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, von dem durch den Präsidenten damit beauftragten Vizepräsidenten, sonst von dem dienstältesten anwesenden Vizepräsidenten vertreten. Bei Verhinderung sämtlicher Vizepräsidenten wird der Präsident durch das nach Lebensjahren älteste Mitglied der Vollversammlung vertreten. Abweichend von der Regelung in Satz 2 ist der Präsident im Verhinderungsfall berechtigt, ein Mitglied der Vollversammlung zu beauftragen.
  3. Die Vollversammlung kann einen früheren verdienten Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen. Der Ehrenpräsident hat das Recht, an den Sitzungen der Vollversammlung und des Präsidiums der IHK beratend teilzunehmen.

§ 8a Ehrenamtliche Prüfertätigkeit

Vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Regelungen wird die Entschädigung für die Tätigkeit der ehrenamtlichen Prüfer durch Richtlinien geregelt, die von Präsident und Hauptgeschäftsführer verabschiedet werden.

§ 9 Zusammensetzung des Präsidiums

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Ersten Vizepräsidenten und bis zu sieben weiteren Vizepräsidenten. Die Mitglieder des Präsidiums nehmen ihre Tätigkeit ehrenamtlich wahr.
  2. Ist der Präsident aus dem Stadt- oder dem Landkreis Karlsruhe in die Vollversammlung gewählt, so muss der Erste Vizepräsident aus dem Stadtkreis Baden-Baden bzw. dem Landkreis Rastatt kommen und umgekehrt.
  3. Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Präsidiums aus ihrer Mitte.

§ 10 Amtszeit des Präsidiums

  1. Die Amtszeit des Präsidenten, des Ersten Vizepräsidenten und der Vizepräsidenten entspricht der Wahlperiode der Vollversammlung. Bei Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers fort. Bis zur Neuwahl des Präsidenten führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Vollversammlung den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Präsidiums soll eine Neuwahl für die restliche Amtszeit erfolgen, es sei denn, die Vollversammlung entscheidet sich, die Anzahl der ursprünglich festgelegten weiteren Vizepräsidenten zu reduzieren und deshalb auf die Neuwahl zu verzichten.
  2. Nach zweimaliger voller Amtszeit ist der Präsident in dieser Eigenschaft nicht wieder wählbar. Eine weitere Wiederwahl ist zulässig, wenn der Präsident Mitglied des Vorstandes des Baden-Württembergischen Industrie- und Handelskammertages, Mitglied des Vorstandes des Deutschen Industrie- und Handelskammertages oder Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes von Eurochambres ist oder ein Amt bei einer vergleichbaren Einrichtung innehat, für das eine IHK-Präsidentschaft vorausgesetzt wird oder üblich ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Wiederwahl.

§ 11 Aufgaben des Präsidiums

  1. Das Präsidium bereitet die Beratungen der Vollversammlung vor. Es beschließt über Angelegenheiten der IHK, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgabe nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten. Das Präsidium befasst sich ferner mit Angelegenheiten, in denen das Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg eine Zuständigkeit des obersten IHK-Organs begründet.
  2. In Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, kann das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung Entscheidungen treffen, über die in der nächsten Sitzung der Vollversammlung zu berichten ist. Ausgenommen sind die in § 4 Abs. 2 Satz 2 IHKG ausdrücklich der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehaltenen Gegenstände.
  3. Die Aufgaben des Berufsbildungsausschusses (§ 77 Berufsbildungsgesetz) bleiben unberührt.
  4. Für Beschlüsse des Präsidiums ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Als anwesend gelten auch Mitglieder, die telefonisch oder per Video zugeschaltet sind, soweit ein mündlicher Austausch möglich ist.
  5. Das Präsidium kann auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren ohne mündlichen Austausch beschließen, wenn kein Mitglied widerspricht. Die Beschlussfähigkeit ist im schriftlichen und elektronischen Verfahren gegeben, wenn sich mindestens die Hälfte der Mitglieder des Präsidiums beteiligen.
  6. Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten bei seiner Amtsführung.
  7. Über die Beratungen und Beschlüsse des Präsidiums ist eine Niederschrift im Sinne eines Ergebnisprotokolls zu erstellen, das vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Abweichende Meinungen sind auf Verlangen dem Ergebnisprotokoll anzufügen. Das Ergebnisprotokoll ist den Mitgliedern des Präsidiums innerhalb von sechs Wochen nach der Sitzung durch die Hauptgeschäftsführung zu übersenden. Das Ergebnisprotokoll gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach Versand Einwände in Textform mitgeteilt werden. Über fristgerecht eingegangene Einwände entscheidet das Präsidium in der nächsten Sitzung.
  8. Die Ergebnisprotokolle sind so lange aufzubewahren, bis sie dem nach dem Landesarchivgesetz für die IHK zuständigen Archiv übergeben werden. Die IHK kann zuvor eine Kopie des Ergebnisprotokolls zur eigenen und dauerhaften Aufbewahrung anfertigen, ohne dass sie verpflichtet wäre, die für das zuständige Archiv vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen schaffen zu müssen.

§ 12 Geschäftsführung

  1. Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan, er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Die laufenden Geschäfte der IHK werden nach den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Vollversammlung und dem Präsidium aufgestellten Richtlinien vom Hauptgeschäftsführer und unter seiner Leitung, soweit erforderlich, von weiteren Geschäftsführern, Geschäftsbereichsleitern und Stabstellenleitern geführt.
  2. Der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums und der übrigen IHK-Gremien teil, es sei denn er ist in Person betroffen.
  3. Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im IHK-Bezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
  4. Der Hauptgeschäftsführer ist Vorgesetzter aller Angestellten der IHK. Seine Vertretung wird durch eine Richtlinie, die vom Präsidium erlassen wird, geregelt.
  5. Alle Angestelltenverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Das Vertragsverhältnis des Hauptgeschäftsführers wird durch den Präsidenten in Abstimmung mit dem Präsidium (Beschluss des Präsidiums mit einfacher Mehrheit) geregelt. Das Anstellungsverhältnis des Hauptgeschäftsführers bzw. den Hauptgeschäftsführer betreffende vertragliche Abreden/Zusagen sowie einseitige Rechtsgeschäfte unterzeichnen der Präsident und der Erste Vizepräsident. Die Angestelltenverhältnisse mit dem/den stellvertretenden Hauptgeschäftsführer/n und den Geschäftsbereichsleitern regeln der Präsident und der Hauptgeschäftsführer. Die Regelung der Angestelltenverhältnisse mit den weiteren Mitarbeitern erfolgt durch den Hauptgeschäftsführer.
  6. Im Verhinderungsfall wird der Präsident gemäß § 8 Abs. 2, der Erste Vizepräsident in entsprechender Anwendung der Regelung des § 8 Abs. 2 und der Hauptgeschäftsführer durch seinen Stellvertreter gemäß der vom Präsidium erlassenen Richtlinie (§ 14 Abs. 1 Satz 3) vertreten.

§ 13 Ausschüsse

  1. Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung für die Dauer ihrer Amtszeit, und zwar zur Erfüllung besonderer Aufgaben oder für die Behandlung bestimmter Angelegenheiten, Ausschüsse mit beratender Funktion bilden. Bei ihrer Zusammensetzung sollen die regionalen Interessen und Besonderheiten berücksichtigt werden. In die Ausschüsse können auch Personen berufen werden, die der Vollversammlung nicht angehören oder zur Vollversammlung nicht wählbar sind.
  2. Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen bestehender Positionen der IHK halten.
  3. Jeder Ausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Diese sollen Mitglieder der Vollversammlung sein.
    • (3a) Der Ausschussvorsitzende kann den Mitgliedern des Ausschusses die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Er kann auch zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Die Einladung zu einer Sitzung nach Satz 1 oder 2 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 6a Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend.
  4. Die IHK errichtet gemäß § 77 Berufsbildungsgesetz einen Berufsbildungsausschuss. Die Beauftragten der Arbeitgeber werden von der IHK nach Beschlussfassung in der Vollversammlung vorgeschlagen. Das Verfahren und die Aufgaben richten sich nach §§ 77 bis 80 des Berufsbildungsgesetzes.
  5. Die Mitglieder der Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Bei der Einführung in den Ausschuss hat jedes Mitglied eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben. Dies gilt auch für die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses.

§ 14 Vertretung der IHK

  1. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten gemeinsam die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vollversammlung und, soweit die Satzung es vorsieht, des Präsidiums gebunden. Die Vertretung des Hauptgeschäftsführers wird durch eine Richtlinie, die vom Präsidium erlassen wird, geregelt.
  2. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer allein vertretungsberechtigt, sofern die von der Vollversammlung und dem Präsidium aufgestellten Richtlinien für den Hauptgeschäftsführer bzw. weitere von der IHK erlassene Regelungen nicht etwas anderes bestimmen. Er kann durch seinen Stellvertreter gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 vertreten werden.
  3. In Vereinen, Gesellschaften und Organisationen wird die IHK durch Präsident oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die Stimme; ist der Präsident nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 4 Abs. 1 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit kann auf § 11 Abs. 2 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.

§ 15 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Wirtschaftssatzung nebst Wirtschaftsplan wird alljährlich von der Vollversammlung festgestellt.
  3. Das Präsidium und der Hauptgeschäftsführer bereiten den Wirtschaftsplan vor. Die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans (Wirtschaftsführung) sowie die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung der IHK regelt das Finanzstatut.
  4. Das Finanz- und Rechnungswesen der IHK wird von der Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern und den von der Vollversammlung gewählten Rechnungsprüfern geprüft.
  5. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer haben für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um ihre Entlastung sowie um die Entlastung des Präsidiums nachzusuchen. Vor der Beschlussfassung über die Entlastung berichten die von der Vollversammlung gewählten Rechnungsprüfer der Vollversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 16 Bekanntmachungen

  1. Die Bekanntmachung von Rechtsvorschriften der IHK Karlsruhe erfolgt in ihrem Mitteilungsblatt „Wirtschaft in der TechnologieRegion Karlsruhe“. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt in Kraft. Als Zeitpunkt der Veröffentlichung gilt das Erscheinungsdatum auf dem Titelblatt der Ausgabe des Mitteilungsblattes, in welcher die Änderung bzw. Neufassung abgedruckt worden ist.
  2. Sonstige Bekanntmachungen werden auf der Homepage der IHK Karlsruhe (www.ihk.de/karlsruhe) veröffentlicht, soweit keine abweichende Regelung durch eine Satzung getroffen wird. Sie gelten am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gemacht. Zusätzlich kann die IHK Karlsruhe sonstige Bekanntmachungen auch in ihrem Mitteilungsblatt veröffentlichen.
  3. Öffentliche Zustellung gemäß § 11 Verwaltungszustellungsgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwZG) erfolgt ausschließlich durch die Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Aushangtafel der IHK Karlsruhe im Erdgeschoss des Dienstgebäudes Lammstraße 15 – 17, 76133 Karlsruhe, unter der Rubrik „Öffentliche Zustellung“.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der IHK Karlsruhe „Wirtschaft in der TechnologieRegion Karlsruhe“ in Kraft. Als Zeitpunkt der Veröffentlichung gilt das Erscheinungsdatum auf dem Titelblatt der Ausgabe des vorgenannten Mitteilungsblattes, in welcher die Änderung abgedruckt worden ist. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 6. Dezember 1978, zuletzt geändert am 19. Juli 2018, außer Kraft.
Genehmigt durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg mit Schreiben vom 26.07.2022 (Az.: WM42-42-365/91).
Ausgefertigt: Karlsruhe, 24. August 2022
Hinweis: Diese Satzung ist am 12. Oktober 2022 in Kraft getreten.