Geschäftsordnung der Vollversammlung

Die Vollversammlung der IHK Karlsruhe hat in ihrer Sitzung vom 7. Dezember 2000 folgende Geschäftsordnung für die Vollversammlung  beschlossen.

§ 1

Die Sitzungen der Vollversammlungen sind für Kammerzugehörige öffentlich, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 liegen vor. Kammerzugehörigen stehen Personen gleich, die für diese das Wahlrecht auszuüben berechtigt sind (§ 5 IHKG).

§ 2

Die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen, soweit Personal-, Vertrags-, Haushalts- oder Grundstücksangelegenheiten Beratungsgegenstand sind oder soweit dies aus Gründen des Datenschutzes erforderlich ist. Der Präsident trifft im Einvernehmen mit dem Präsidium und dem Hauptgeschäftsführer die Festlegungen nach § 1 Absatz 1. Die Öffentlichkeit kann darüber hinaus für einzelne Angelegenheiten, bei denen eine nicht öffentliche Beratung zur Wahrung von schutzwürdigen Interessen der Kammer oder einzelner Personen notwendig erscheint, ausgeschlossen werden. Die Entscheidung im Einzelfall trifft der Präsident.

§ 3

Als Öffentlichkeit werden nur Vertreter von Unternehmen zugelassen, die mindestens 3 Tage vor der Sitzung angemeldet worden sind. Das Rede- und Antragsrecht steht ausschließlich den Mitgliedern der Vollversammlung zu. Der Präsident kann einzelne Zuhörer ausschließen, wenn diese den Verlauf der Sitzung stören oder sich ungebührlich benehmen. Bild- und Tonaufzeichnungen sind während der Sitzungen der Vollversammlung nicht gestattet, es sei denn, dass der Präsident im Einzelfall einer Aufzeichnung zustimmt.

§ 4

Auf Ort und Termin von Sitzungen der Vollversammlungen wird vorab im Kammermagazin „IHK Wirtschaft in der TechnologieRegion Karlsruhe“ oder durch Aushang im Kammergebäude hingewiesen.

§ 5

Die Reihenfolge der Tagesordnung für die Sitzung der Vollversammlung ist einzuhalten, soweit nicht Abweichendes beschlossen wird. Wortmeldungen sind in ihrer Reihenfolge zu berücksichtigen, wobei Wortmeldungen zur Geschäftsordnung den Vorrang haben. Der Vorsitzende darf jederzeit das Wort ergreifen.

§ 6

Über jede Sitzung der Vollversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Namen der anwesenden Vollversammlungsmitglieder, den Gegenstand der Beratungen, evtl. Anträge und Abstimmungsergebnisse wiedergibt.

§ 7

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.