Finanzstatut

Die  Vollversammlung der  IHK Karlsruhe hat in der Sitzung am 15. Juli 2014 das nachfolgende Finanzstatut be­schlossen.
Beschluss gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBI.IS.920), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBI. I, S. 2749) und gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. f der Satzung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe  vom 06.12.1978, zuletzt  geändert am 12.07.2011.

§ 1 Anwendungsbereich

Das Finanzstatut regelt die Aufstellung und den Vollzug des Wirt­schaftsplans (Wirtschaftsführung) sowie die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung der IHK.
  1. Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts werden von Präsident und Hauptgeschäftsführer  der IHK erlassen. Soweit von der IHK keine eigenen Richtlinien erlassen werden, gelten die Muster-Richt­linien zur Ausführung des Finanzstatuts des DIHK-Arbeitskreises Kaufmännisches Rechnungswesen und Controlling.

§ 2 Feststellung der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans, Geschäftsjahr

  1. Die Vollversammlung stellt  den Wirtschaftsplan durch die Wirt­schaftssatzung fest. Die Wirtschaftssatzung bestimmt  über die Beiträge und darüber, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen und  Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) eingegangen werden dürfen.Der Hauptgeschäftsführer und der Präsident legen den Entwurf der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans so rechtzeitig der Vollversammlung vor, dass diese darüber vor Beginn des Geschäftsjahres Beschluss fassen kann.Die Wirtschafts­satzung wird gemäߧ  16 der Satzung der IHK veröffentlicht.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Bedeutung und Wirkungen des Wirtschaftsplans

  1. Der Wirtschaftsplan dient der Planung und Deckung des Ressour­cenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der IHK im folgenden Geschäftsjahr  (Planungszeitraum) voraussichtlich notwendig  ist. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Wirtschaftsfüh­rung der IHK.
  2. Der Wirtschaftsplan ermächtigt die zuständigen Organe,  Ressour­cen aufzunehmen, anzuschaffen, einzusetzen und zu verbrauchen. Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkei­ten weder begründet noch aufgehoben.

§ 4 Bestandteile des Wirtschaftsplans

  1. Der Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Erfolgsplan und einen Fi­nanzplan.
  2. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen die Personalübersicht und eine gesonderte  Zusammenstellung der übernommenen Bürg­schaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Aufwendungen in künftigen Geschäftsjahren führen können, beizufü­gen.

§ 5 Vorläufige Wirtschaftsführung

Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht fest­ gestellt, dürfen Aufwendungen zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtun­gen, im Übrigen nur im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Vorjahres, geleistet werden.

§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

  1. Bei der Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
  2. Für alle Auftragsvergaben sind die von der Vollversammlung  be­schlossenen Beschaffungsregelungen zu beachten, sofern sich nichts Abweichendes aus höherrangigem Recht ergibt.

§ 7 Inhalt, Gliederung und Erläuterung des Wirtschaftsplans

  1. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt die IHK einen Wirt­schaftsplan auf. Der Erfolgsplan ist auszugleichen.
  2. Im Erfolgs- und Finanzplan sind alle Erträge und Aufwendungen, der zur Verwendung vorgesehene Ergebnisvortrag und die Rückla­genveränderungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen in voller Höhe und getrennt voneinander anzusetzen und auszuweisen. Zu­wendungen Dritter sind besonders auszuweisen. Notwendige Ver­pflichtungsermächtigungen sind anzusetzen.
  3. Der Erfolgsplan  ist nach dem in Anlage I beigefügten  Muster  zu gliedern.
  4. Der Finanzplan ist nach dem in Anlage II beigefügten Muster zu gliedern. Wenn Verpflichtungen zu Lasten künftiger  Geschäftsjahre eingegangen werden  sollen (Verpflichtungsermächtigung), sind diese zu der Maßnahme darzulegen.
  5. Die wesentlichen Posten des Erfolgs- und Finanzplans sind, insbe­sondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen, zu erläutern.

§ 8 Größere Baumaßnahmen

  1. Größere Baumaßnahmen liegen dann vor, wenn das Volumen 5 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen überschreitet.
  2. Derartige Baumaßnahmen sind in ihrer Gesamtheitvon der Vollversammlung zu beschließen.Dies gilt auch dann, wenn sie sich über mehrere Jahre erstrecken.Verbindliche Grundlage ist eine Kosten­ und Finanzierungsübersicht  Eine erneute  Beschlussfassung  ist notwendig, wenn sich das Volumen der Baumaßnahme um mehr als 10 v.H. erhöht.

§ 9 Gesonderte Wirtschaftspläne für bestimmte Einrichtungen

Für unselbstständige Einrichtungen der IHK, die sich zu einem erheblichen Teil aus eigenen Erträgen oder zweckgebundenen Leistungen Dritter finanzieren, sind gesonderte Wirtschaftspläne zulässig; die Vorschriften dieses Finanzstatuts sind anzuwenden. Die gesonderten Wirtschaftspläne sind dem Wirtschaftsplan der IHK beizufügen.

§ 10 Nachtragswirtschaftsplan

  1. Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich Erfolgs- oder Finanz­rechnung  erkennbar  gegenüber  dem Wirtschaftsplan erheblich verändert. Eine erhebliche  Veränderung liegt dann vor, wenn das Volumen des Erfolgs- oder Finanzplans um mehr als 10 v. H. über­ schritten wird. Die Vollversammlung kann bei Verabschiedung des Wirtschaftsplans weitergehende Anforderungen zur Notwendig­keit, den Wirtschaftsplan zu ändern, beschließen.
  2. Die Regelungen des §  2 Absatz 1 gelten mit der Maßgabe entspre­chend, dass die Vollversammlung eine geänderte Wirtschaftssat­zung und gegebenenfalls einen Nachtragswirtschaftsplan bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beschließt. Im Rahmen eines Nachtragswirtschaftsplans kann ein positives Ergebnis geplant werden.

§ 11 Gesamtdeckungsprinzip, Deckungsfähigkeit

  1. Alle Erträge dienen, soweit nicht anderes bestimmt ist, zur Deckung aller Aufwendungen (Gesamtdeckungsprinzip).
  2. Zweckgebundene  Mehrerträge sind  nur für damit  verbundene Mehraufwendungen zu verwenden.
  3. Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen sind jeweils für sich deckungsfähig. Sie können  insgesamt  für  gegenseitig  deckungsfähig erklärt werden. Aufwendungen für einzelne Zwecke können von der Deckungsfähigkeit ausgenommen werden.
  4. Investitionsauszahlungen können für gegenseitig deckungsfähig erklärt  werden.

§ 12 Vollständigkeit und Abweichungen vom Wirtschaftsplan,  Übertragbarkeit

  1. Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
  2. Der angesetzte Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen dürfen um bis zu 10 v.H. der Planwerte überschritten werden, so­weit Deckung vorhanden ist. Bei fehlender Deckung bedürfen auch Überschreitungen der Planwerte bis zu 10 v. H. der Genehmigung der Vollversammlung.
  3. Außerplanmäßige Aufwendungen und außerplanmäßige Investitionsauszahlungen dürfen geleistet werden, wenn sie unabweisbar oderfür die Aufrechterhaltungder Betriebsfähigkeit unumgänglich notwendig sind. Sie bedürfen der Genehmigung der Vollversamm­lung.
  4. Mehrauszahlungen für im Finanzplan veranschlagte Einzelvorhaben bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung, sofern kei­ne Deckungsfähigkeit gegeben ist.
  5. Planansätze für Investitionen sind übertragbar  bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweiten Geschäftsjahres.

§ 13 Buchführung, Inventar

  1. Die IHK führt  ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; soweit sich aus diesem Finanzstatut nichts anderes ergibt, gelten sinngemäß die Vorschriften des ers­ten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches in ih­rer jeweils geltenden Fassung. Bei der Anwendung sind die Aufga­benstellung und die Organisation der IHK zu beachten.
  2. Das Rechnungswesen bildet unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung die Vermögens-, Finanz- und ErtragsIage der IHK vollständig ab. Die Buchführung ist nach dem als An­lage IV beigefügten IHK-Kontenrahmen zu gliedern.

§ 14 Eröffnungsbilanz

Für die beim Übergang auf die kaufmännische doppelte Buchführung aufgestellte Eröffnungsbilanz gelten die Sondervorschriften, die in den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts geregelt sind.

§ 15 Jahresabschluss, Rücklagen, Anhang mit  Plan-/Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans und Lagebericht

  1. Die IHK stellt innerhalb des ersten Halbjahres des Geschäftsjah­res für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, einen Anhang zum Jahresabschluss und einen Lagebericht unter sinnge­mäßer Anwendung der Vorschriften  der §§ 238 bis 257, 284 bis 286 und 289 des Handelsgesetzbuches sowie Artikel 28, 66 und 67 EGHGB auf.
  2. Der Jahresabschluss der IHK besteht aus der Bilanz, der Erfolgs­ und der Finanzrechnung. Die Bilanz ist nach dem als Anlage 111, die Erfolgsrechnung nach dem als Anlage IV und die Finanzrechnung nach dem als Anlage V beigefügten Muster zu gliedern.
  3. In den Anhang ist ein Anlagenspiegel und ein Plan-/Ist-Vergleich der Pläne nach§§ 2 bzw. 10 sowie 9 aufzunehmen.
  4. Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage der IHK im abgelaufenen Geschäftsjahr so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat ei­ne ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage zu enthalten. Darüber hinaus ist im Lagebericht auf Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres  einzugehen. Die voraussichtliche Entwicklung  der IHK ist mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern.

§ 15 a Einzelvorschriften zum Jahresabschluss

  1. Die Nettoposition ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung  von Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Sie kann bei erheblicher Änderung der aktuellen  Verhältnisse  beim unbeweglichen Sachanlagever­ mögen im Vergleich zum Eröffnungsbilanzstichtag angepasst wer­ den.Sie darf im Regelfall nicht größer sein als das zur Erfüllung der Aufgaben der IHK notwendige, um Sonderposten (siehe Absatz 4) verminderte unbewegliche Sachanlagevermögen.
  2. Die IHK hat eine Ausgleichsrücklage zu bilden. Diese dient zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen und  beträgt 25 -50 v.H. der Summe der geplanten Aufwendungen. Sollten Entnahmen den Stand unter 25 Prozent bringen, soll die IHK in ange­messenem Zeitraum wieder die Mindestdotierung erreichen. Die Bildung zweckbestimmter Rücklagen ist zulässig.Sie sind in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln aus­ zuweisen. Der Verwendungszweck und der Umfang  sind hinreichend zu konkretisieren, wie auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme.
  3. Ergebnisse können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Sie sind spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäfts­jahr den Rücklagen zuzuführen oder im darauf folgenden Ge­schäftsjahr für den Ausgleich des Erfolgsplans heranzuziehen.
  4. Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand oder anderer Zuschussgeber für Investitionen in aktivierte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind in der Bilanz auf der Passivsei­te als Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermö­gen" vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstich­ tag angefallenen Auflösungsbeträge auf die mit diesen Mitteln  fi­nanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszu­weisen.
  5. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses kann ein Ergebnisver­wendungsvorschlag berücksichtigt werden.

§ 16 Controlling, IKS

  1. Die IHK richtet eine Kosten- und Leistungsrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung) ein, die eine betriebswirt­schaftliche Kalkulation sowie eine betriebsinterne Steuerung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der IHK erlaubt. Dazu sind der Struktur der IHK entsprechende Kostenstel­len und ihren Leistungen entsprechende Kostenträger zu bilden. Die Kosten sind nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und verursachungsgerecht den Kostenstellen und Kostenträgern zuzu­ordnen. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist ein wichtiger  Be­standteil des Controllingsystems. Ihre Ergebnisse sind den Ent­scheidungsträgern in Form eines empfängerorientierten Berichts­wesens in regelmäßigen Abständen zur Verfügung zu stellen.
  2. Die IHK richtet  ein für ihre Verhältnisse angemessenes Internes Kontrollsystem ein.

§ 17 Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses, Entlastung sowie Veröffentlichung

  1. Die IHK hat den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Anhang und den Lagebericht sowie die Ordnungsmäßig­keit   der Wirtschaftsführung einschließlich  der Beachtung  der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, prüfen zu lassen. Bei der Prüfung sind die Prüfungsrichtlinien der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde  sowie sinngemäß die §§ 317, 320, 321 und 322 des Handelsgesetzbuches und sinngemäß des § 53 Ab­satz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beachten.
  2. Die Prüfung gemäß Absatz 1 wird von der vom Deutschen Indus­trie- und  Handelskammertag errichteten unabhängigen  Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und  Handelskammern durchgeführt. Die Rechnungsprüfungsstelle legt zeitgleich den Prü­fungsbericht der Rechtsaufsichtsbehörde und der IHK vor. Grund­lage für die Prüfung durch ehrenamtliche Rechnungsprüfer ist ins­besondere der Bericht der Rechnungsprüfungsstelle; weitere zu­ sätzliche Prüfungshandlungen aus besonderen Anlässen bleiben ihnen unbenommen.
  3. Die  Vollversammlung stellt  den  Jahresabschluss  fest  und  be­schließt über die Verwendung des Bilanzergebnisses.
  4. Die Vollversammlung erteilt die Entlastung für die Wirtschaftsfüh­rung. Das Verfahren regelt die !HK-Satzung.
  5. Der Jahresabschluss ist in dem für die Veröffentlichung von Sat­zungsrecht vorgesehenen Medium oder im Internet zu veröffentli­chen. Zulässig ist auch eine verkürzte Form.

§ 18 Beauftragter für die Wirtschaftsführung

  1. Soweit der Hauptgeschäftsführer  die Aufgabe nicht selbst wahr­ nimmt, ist bei der IHK ein Beauftragter für die Wirtschaftsführung zu bestellen.Der Beauftragte ist dem Hauptgeschäftsführer unmit­telbar zu unterstellen.
  2. Dem Beauftragten obliegen die Erstellung des Entwurfs des Wirt­schaftsplans  sowie die Bewirtschaftung der Mittel. Er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
  3. Der Beauftragte für die Wirtschaftsführung soll eingreifen,  wenn die Liquidität gefährdet ist, die Erträge erheblich hinter den Plan­ werten zurückbleiben oder ein Nachtrag erforderlich wird. Wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen es erfordert, kann der Beauftragte für die Wirtschaftsführung es von seiner Einwilli­gung (vorherigen Zustimmung) abhängig machen, ob Aufwendungen geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden.
  4. Dem Beauftragten obliegt die Erstellung des Jahresabschlusses in­klusive Anhang.

§ 19 Nutzungen und Sachbezüge

  1. Nutzungen und Sachbezüge dürfen Beschäftigten der IHK nur ge­gen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz, Dienstvertrag, für den öffentlichen Dienst allgemein gel­tende  Vorschriften oder im Wirtschaftsplan etwas anderes  be­stimmt ist.
  2. Personalaufwendungen, die nicht auf Gesetz, Dienstvereinbarung oder auf Dienstvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Mittel bereitgestellt  werden, die im Wirtschaftsplan beson­ders zu erläutern sind.

§ 20 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Beteiligungen

  1. Zum Erwerb, zur Veräußerung und zur dinglichen  Belastung von Grundstücken ist die Einwilligung der Vollversammlung einzuholen, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht bereits nach dem Wirtschaftsplan vorgesehen sind.
  2. Zur Eingehung oder Veräußerung von Beteiligungen ist die Einwil­ligung der Vollversammlung einzuholen. Beteiligungen sind Antei­le an Unternehmen des privaten Rechts, die dazu bestimmt sind, dem gesetzlichen Auftrag der IHK durch Herstellung einer dauer­ haften Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Bei Beteili­gungen mit mehr als 50 v. H. der Anteile ist für die Angelegenhei­ten von wesentlicher Bedeutung der Gesellschaft das Beschluss­recht der Vollversammlung der IHK nach §  4 Satz 1 IHKG sicherzu­stellen.

§ 20 a Zuwendungen

Zuwendungen sind freiwillige finanzielle Leistungen an Dritte (Stellen außerhalb der IHK) zur Erfüllung bestimmter Zwecke, die unter Beach­tung von § 1 IHKG und den Grundsätzen des staatlichen  Haushalts­rechts erfolgen. Das Nähere regeln die von der IHK zu erlassenden Zu­wendungsvorschriften.

§ 21 Änderung von Verträgen, Vergleiche

Die IHK darf zu ihrem Nachteil Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und Vergleiche nur abschlie­ßen, wenn dies für sie zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

§ 22 Veränderung von Ansprüchen

  1. Die IHK darf Ansprüche nur stunden, wenn
    - die sofortige Einbeziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der An­spruch durch die Stundung nicht gefährdet wird;
    - niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;
    - erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte darstellen wür­de; das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von ge­leisteten Beträgen.
  2. Regelungen in anderen  Rechtsvorschriften bleiben  unberührt.

§ 23 Geldanlagen

Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen und für den vorgesehenen Zweck in Anspruch genommen werden können.

§ 24 ln-Kraft-Treten/Geltungsdauer /Übergangsregelungen

Dieses Finanzstatut tritt  am 1. Januar 2015 in Kraft. Zu dem Zeitpunkt wird die Ausgleichsrücklage gemäߧ 15 Absatz 3 FS alter Fassung in die Ausgleichsrücklage gemäߧ  15a Absatz 2 FS umgewidmet. Die Li­quiditätsrücklage  ist bis spätestens  zum 31. Dezember 2018 zu ver­wenden.
Karlsruhe, 15.Juli 2014
Industrie- und Handelskammer Karlsruhe
Der Präsident                            Der Hauptgeschäftsführer
Wolfgang Grenke                      Prof.Hans-Peter Mengele
Genehmigt durch Schreiben vom 17.07.2014 des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, Aktenzeichen:  82-4221.2-05/66.
Das vorstehende  Finanzstatut wird hiermit ausgefertigt und im Mit­teilungsblatt der Kammer  "Wirtschaft in  der  TechnologieRegion Karlsruhe" veröffentlicht.
Karlsruhe, 24. Juli 2014
Der Präsident                            Der Hauptgeschäftsführer