Finanzstatut
Die Vollversammlung der IHK Karlsruhe hat in der Sitzung am 15. Juli 2014 das nachfolgende Finanzstatut beschlossen.
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Feststellung der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans, Geschäftsjahr
- § 3 Bedeutung und Wirkungen des Wirtschaftsplans
- § 4 Bestandteile des Wirtschaftsplans
- § 5 Vorläufige Wirtschaftsführung
- § 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- § 7 Inhalt, Gliederung und Erläuterung des Wirtschaftsplans
- § 8 Größere Baumaßnahmen
- § 9 Gesonderte Wirtschaftspläne für bestimmte Einrichtungen
- § 10 Nachtragswirtschaftsplan
- § 11 Gesamtdeckungsprinzip, Deckungsfähigkeit
- § 12 Vollständigkeit und Abweichungen vom Wirtschaftsplan, Übertragbarkeit
- § 13 Buchführung, Inventar
- § 14 Eröffnungsbilanz
- § 15 Jahresabschluss, Rücklagen, Anhang mit Plan-/Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans und Lagebericht
- § 15 a Einzelvorschriften zum Jahresabschluss
- § 16 Controlling, IKS
- § 17 Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses, Entlastung sowie Veröffentlichung
- § 18 Beauftragter für die Wirtschaftsführung
- § 19 Nutzungen und Sachbezüge
- § 20 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Beteiligungen
- § 20 a Zuwendungen
- § 21 Änderung von Verträgen, Vergleiche
- § 22 Veränderung von Ansprüchen
- § 23 Geldanlagen
- § 24 ln-Kraft-Treten/Geltungsdauer /Übergangsregelungen
Beschluss gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18.12.1956 (BGBI.IS.920), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25. Juli 2013 (BGBI. I, S. 2749) und gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. f der Satzung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe vom 06.12.1978, zuletzt geändert am 12.07.2011.
§ 1 Anwendungsbereich
Das Finanzstatut regelt die Aufstellung und den Vollzug des Wirtschaftsplans (Wirtschaftsführung) sowie die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung der IHK.
- Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts werden von Präsident und Hauptgeschäftsführer der IHK erlassen. Soweit von der IHK keine eigenen Richtlinien erlassen werden, gelten die Muster-Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts des DIHK-Arbeitskreises Kaufmännisches Rechnungswesen und Controlling.
§ 2 Feststellung der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans, Geschäftsjahr
- Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan durch die Wirtschaftssatzung fest. Die Wirtschaftssatzung bestimmt über die Beiträge und darüber, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen und Verpflichtungen zur Leistung von Investitionsausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) eingegangen werden dürfen.Der Hauptgeschäftsführer und der Präsident legen den Entwurf der Wirtschaftssatzung und des Wirtschaftsplans so rechtzeitig der Vollversammlung vor, dass diese darüber vor Beginn des Geschäftsjahres Beschluss fassen kann.Die Wirtschaftssatzung wird gemäߧ 16 der Satzung der IHK veröffentlicht.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Bedeutung und Wirkungen des Wirtschaftsplans
- Der Wirtschaftsplan dient der Planung und Deckung des Ressourcenbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der IHK im folgenden Geschäftsjahr (Planungszeitraum) voraussichtlich notwendig ist. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Wirtschaftsführung der IHK.
- Der Wirtschaftsplan ermächtigt die zuständigen Organe, Ressourcen aufzunehmen, anzuschaffen, einzusetzen und zu verbrauchen. Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
§ 4 Bestandteile des Wirtschaftsplans
- Der Wirtschaftsplan gliedert sich in einen Erfolgsplan und einen Finanzplan.
- Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen die Personalübersicht und eine gesonderte Zusammenstellung der übernommenen Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Aufwendungen in künftigen Geschäftsjahren führen können, beizufügen.
§ 5 Vorläufige Wirtschaftsführung
Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Geschäftsjahres noch nicht fest gestellt, dürfen Aufwendungen zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, im Übrigen nur im Rahmen der Ansätze des Wirtschaftsplans des Vorjahres, geleistet werden.
§ 6 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- Bei der Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
- Für alle Auftragsvergaben sind die von der Vollversammlung beschlossenen Beschaffungsregelungen zu beachten, sofern sich nichts Abweichendes aus höherrangigem Recht ergibt.
§ 7 Inhalt, Gliederung und Erläuterung des Wirtschaftsplans
- Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres stellt die IHK einen Wirtschaftsplan auf. Der Erfolgsplan ist auszugleichen.
- Im Erfolgs- und Finanzplan sind alle Erträge und Aufwendungen, der zur Verwendung vorgesehene Ergebnisvortrag und die Rücklagenveränderungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen in voller Höhe und getrennt voneinander anzusetzen und auszuweisen. Zuwendungen Dritter sind besonders auszuweisen. Notwendige Verpflichtungsermächtigungen sind anzusetzen.
- Der Erfolgsplan ist nach dem in Anlage I beigefügten Muster zu gliedern.
- Der Finanzplan ist nach dem in Anlage II beigefügten Muster zu gliedern. Wenn Verpflichtungen zu Lasten künftiger Geschäftsjahre eingegangen werden sollen (Verpflichtungsermächtigung), sind diese zu der Maßnahme darzulegen.
- Die wesentlichen Posten des Erfolgs- und Finanzplans sind, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen, zu erläutern.
§ 8 Größere Baumaßnahmen
- Größere Baumaßnahmen liegen dann vor, wenn das Volumen 5 v. H. der Summe der geplanten Aufwendungen überschreitet.
- Derartige Baumaßnahmen sind in ihrer Gesamtheitvon der Vollversammlung zu beschließen.Dies gilt auch dann, wenn sie sich über mehrere Jahre erstrecken.Verbindliche Grundlage ist eine Kosten und Finanzierungsübersicht Eine erneute Beschlussfassung ist notwendig, wenn sich das Volumen der Baumaßnahme um mehr als 10 v.H. erhöht.
§ 9 Gesonderte Wirtschaftspläne für bestimmte Einrichtungen
Für unselbstständige Einrichtungen der IHK, die sich zu einem erheblichen Teil aus eigenen Erträgen oder zweckgebundenen Leistungen Dritter finanzieren, sind gesonderte Wirtschaftspläne zulässig; die Vorschriften dieses Finanzstatuts sind anzuwenden. Die gesonderten Wirtschaftspläne sind dem Wirtschaftsplan der IHK beizufügen.
§ 10 Nachtragswirtschaftsplan
- Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich Erfolgs- oder Finanzrechnung erkennbar gegenüber dem Wirtschaftsplan erheblich verändert. Eine erhebliche Veränderung liegt dann vor, wenn das Volumen des Erfolgs- oder Finanzplans um mehr als 10 v. H. über schritten wird. Die Vollversammlung kann bei Verabschiedung des Wirtschaftsplans weitergehende Anforderungen zur Notwendigkeit, den Wirtschaftsplan zu ändern, beschließen.
- Die Regelungen des § 2 Absatz 1 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Vollversammlung eine geänderte Wirtschaftssatzung und gegebenenfalls einen Nachtragswirtschaftsplan bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres beschließt. Im Rahmen eines Nachtragswirtschaftsplans kann ein positives Ergebnis geplant werden.
§ 11 Gesamtdeckungsprinzip, Deckungsfähigkeit
- Alle Erträge dienen, soweit nicht anderes bestimmt ist, zur Deckung aller Aufwendungen (Gesamtdeckungsprinzip).
- Zweckgebundene Mehrerträge sind nur für damit verbundene Mehraufwendungen zu verwenden.
- Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen sind jeweils für sich deckungsfähig. Sie können insgesamt für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden. Aufwendungen für einzelne Zwecke können von der Deckungsfähigkeit ausgenommen werden.
- Investitionsauszahlungen können für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
§ 12 Vollständigkeit und Abweichungen vom Wirtschaftsplan, Übertragbarkeit
- Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
- Der angesetzte Personalaufwand und alle übrigen Aufwendungen dürfen um bis zu 10 v.H. der Planwerte überschritten werden, soweit Deckung vorhanden ist. Bei fehlender Deckung bedürfen auch Überschreitungen der Planwerte bis zu 10 v. H. der Genehmigung der Vollversammlung.
- Außerplanmäßige Aufwendungen und außerplanmäßige Investitionsauszahlungen dürfen geleistet werden, wenn sie unabweisbar oderfür die Aufrechterhaltungder Betriebsfähigkeit unumgänglich notwendig sind. Sie bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung.
- Mehrauszahlungen für im Finanzplan veranschlagte Einzelvorhaben bedürfen der Genehmigung der Vollversammlung, sofern keine Deckungsfähigkeit gegeben ist.
- Planansätze für Investitionen sind übertragbar bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweiten Geschäftsjahres.
§ 13 Buchführung, Inventar
- Die IHK führt ihre Bücher nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung; soweit sich aus diesem Finanzstatut nichts anderes ergibt, gelten sinngemäß die Vorschriften des ersten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei der Anwendung sind die Aufgabenstellung und die Organisation der IHK zu beachten.
- Das Rechnungswesen bildet unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung die Vermögens-, Finanz- und ErtragsIage der IHK vollständig ab. Die Buchführung ist nach dem als Anlage IV beigefügten IHK-Kontenrahmen zu gliedern.
§ 14 Eröffnungsbilanz
Für die beim Übergang auf die kaufmännische doppelte Buchführung aufgestellte Eröffnungsbilanz gelten die Sondervorschriften, die in den Richtlinien zur Ausführung des Finanzstatuts geregelt sind.
§ 15 Jahresabschluss, Rücklagen, Anhang mit Plan-/Ist-Vergleich des Wirtschaftsplans und Lagebericht
- Die IHK stellt innerhalb des ersten Halbjahres des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss, einen Anhang zum Jahresabschluss und einen Lagebericht unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der §§ 238 bis 257, 284 bis 286 und 289 des Handelsgesetzbuches sowie Artikel 28, 66 und 67 EGHGB auf.
- Der Jahresabschluss der IHK besteht aus der Bilanz, der Erfolgs und der Finanzrechnung. Die Bilanz ist nach dem als Anlage 111, die Erfolgsrechnung nach dem als Anlage IV und die Finanzrechnung nach dem als Anlage V beigefügten Muster zu gliedern.
- In den Anhang ist ein Anlagenspiegel und ein Plan-/Ist-Vergleich der Pläne nach§§ 2 bzw. 10 sowie 9 aufzunehmen.
- Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage der IHK im abgelaufenen Geschäftsjahr so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage zu enthalten. Darüber hinaus ist im Lagebericht auf Vorgänge von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres einzugehen. Die voraussichtliche Entwicklung der IHK ist mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern.
§ 15 a Einzelvorschriften zum Jahresabschluss
- Die Nettoposition ergibt sich als Unterschiedsbetrag zwischen Vermögen und Schulden unter Berücksichtigung von Rücklagen zum Stichtag der Eröffnungsbilanz. Sie kann bei erheblicher Änderung der aktuellen Verhältnisse beim unbeweglichen Sachanlagever mögen im Vergleich zum Eröffnungsbilanzstichtag angepasst wer den.Sie darf im Regelfall nicht größer sein als das zur Erfüllung der Aufgaben der IHK notwendige, um Sonderposten (siehe Absatz 4) verminderte unbewegliche Sachanlagevermögen.
- Die IHK hat eine Ausgleichsrücklage zu bilden. Diese dient zum Ausgleich aller ergebniswirksamen Schwankungen und beträgt 25 -50 v.H. der Summe der geplanten Aufwendungen. Sollten Entnahmen den Stand unter 25 Prozent bringen, soll die IHK in angemessenem Zeitraum wieder die Mindestdotierung erreichen. Die Bildung zweckbestimmter Rücklagen ist zulässig.Sie sind in der Bilanz oder im Anhang zum Jahresabschluss gesondert einzeln aus zuweisen. Der Verwendungszweck und der Umfang sind hinreichend zu konkretisieren, wie auch der Zeitpunkt der voraussichtlichen Inanspruchnahme.
- Ergebnisse können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Sie sind spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr den Rücklagen zuzuführen oder im darauf folgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich des Erfolgsplans heranzuziehen.
- Zuweisungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand oder anderer Zuschussgeber für Investitionen in aktivierte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind in der Bilanz auf der Passivseite als Sonderposten für Investitionszuschüsse zum Anlagevermögen" vermindert um den Betrag der bis zum jeweiligen Bilanzstich tag angefallenen Auflösungsbeträge auf die mit diesen Mitteln finanzierten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen.
- Bei der Erstellung des Jahresabschlusses kann ein Ergebnisverwendungsvorschlag berücksichtigt werden.
§ 16 Controlling, IKS
- Die IHK richtet eine Kosten- und Leistungsrechnung (Kostenarten-, Kostenstellen-, Kostenträgerrechnung) ein, die eine betriebswirtschaftliche Kalkulation sowie eine betriebsinterne Steuerung und Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der IHK erlaubt. Dazu sind der Struktur der IHK entsprechende Kostenstellen und ihren Leistungen entsprechende Kostenträger zu bilden. Die Kosten sind nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und verursachungsgerecht den Kostenstellen und Kostenträgern zuzuordnen. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist ein wichtiger Bestandteil des Controllingsystems. Ihre Ergebnisse sind den Entscheidungsträgern in Form eines empfängerorientierten Berichtswesens in regelmäßigen Abständen zur Verfügung zu stellen.
- Die IHK richtet ein für ihre Verhältnisse angemessenes Internes Kontrollsystem ein.
§ 17 Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Ergebnisses, Entlastung sowie Veröffentlichung
- Die IHK hat den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, den Anhang und den Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Wirtschaftsführung einschließlich der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, prüfen zu lassen. Bei der Prüfung sind die Prüfungsrichtlinien der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sowie sinngemäß die §§ 317, 320, 321 und 322 des Handelsgesetzbuches und sinngemäß des § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beachten.
- Die Prüfung gemäß Absatz 1 wird von der vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag errichteten unabhängigen Rechnungsprüfungsstelle für die Industrie- und Handelskammern durchgeführt. Die Rechnungsprüfungsstelle legt zeitgleich den Prüfungsbericht der Rechtsaufsichtsbehörde und der IHK vor. Grundlage für die Prüfung durch ehrenamtliche Rechnungsprüfer ist insbesondere der Bericht der Rechnungsprüfungsstelle; weitere zu sätzliche Prüfungshandlungen aus besonderen Anlässen bleiben ihnen unbenommen.
- Die Vollversammlung stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Verwendung des Bilanzergebnisses.
- Die Vollversammlung erteilt die Entlastung für die Wirtschaftsführung. Das Verfahren regelt die !HK-Satzung.
- Der Jahresabschluss ist in dem für die Veröffentlichung von Satzungsrecht vorgesehenen Medium oder im Internet zu veröffentlichen. Zulässig ist auch eine verkürzte Form.
§ 18 Beauftragter für die Wirtschaftsführung
- Soweit der Hauptgeschäftsführer die Aufgabe nicht selbst wahr nimmt, ist bei der IHK ein Beauftragter für die Wirtschaftsführung zu bestellen.Der Beauftragte ist dem Hauptgeschäftsführer unmittelbar zu unterstellen.
- Dem Beauftragten obliegen die Erstellung des Entwurfs des Wirtschaftsplans sowie die Bewirtschaftung der Mittel. Er ist bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen.
- Der Beauftragte für die Wirtschaftsführung soll eingreifen, wenn die Liquidität gefährdet ist, die Erträge erheblich hinter den Plan werten zurückbleiben oder ein Nachtrag erforderlich wird. Wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen es erfordert, kann der Beauftragte für die Wirtschaftsführung es von seiner Einwilligung (vorherigen Zustimmung) abhängig machen, ob Aufwendungen geleistet oder Verpflichtungen eingegangen werden.
- Dem Beauftragten obliegt die Erstellung des Jahresabschlusses inklusive Anhang.
§ 19 Nutzungen und Sachbezüge
- Nutzungen und Sachbezüge dürfen Beschäftigten der IHK nur gegen angemessenes Entgelt gewährt werden, soweit nicht durch Gesetz, Dienstvertrag, für den öffentlichen Dienst allgemein geltende Vorschriften oder im Wirtschaftsplan etwas anderes bestimmt ist.
- Personalaufwendungen, die nicht auf Gesetz, Dienstvereinbarung oder auf Dienstvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Mittel bereitgestellt werden, die im Wirtschaftsplan besonders zu erläutern sind.
§ 20 Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Beteiligungen
- Zum Erwerb, zur Veräußerung und zur dinglichen Belastung von Grundstücken ist die Einwilligung der Vollversammlung einzuholen, soweit diese Rechtsgeschäfte nicht bereits nach dem Wirtschaftsplan vorgesehen sind.
- Zur Eingehung oder Veräußerung von Beteiligungen ist die Einwilligung der Vollversammlung einzuholen. Beteiligungen sind Anteile an Unternehmen des privaten Rechts, die dazu bestimmt sind, dem gesetzlichen Auftrag der IHK durch Herstellung einer dauer haften Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen. Bei Beteiligungen mit mehr als 50 v. H. der Anteile ist für die Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung der Gesellschaft das Beschlussrecht der Vollversammlung der IHK nach § 4 Satz 1 IHKG sicherzustellen.
§ 20 a Zuwendungen
Zuwendungen sind freiwillige finanzielle Leistungen an Dritte (Stellen außerhalb der IHK) zur Erfüllung bestimmter Zwecke, die unter Beachtung von § 1 IHKG und den Grundsätzen des staatlichen Haushaltsrechts erfolgen. Das Nähere regeln die von der IHK zu erlassenden Zuwendungsvorschriften.
§ 21 Änderung von Verträgen, Vergleiche
Die IHK darf zu ihrem Nachteil Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und Vergleiche nur abschließen, wenn dies für sie zweckmäßig und wirtschaftlich ist.
§ 22 Veränderung von Ansprüchen
- Die IHK darf Ansprüche nur stunden, wenn
- die sofortige Einbeziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird;
- niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;
- erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte darstellen würde; das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen. - Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 23 Geldanlagen
Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen und für den vorgesehenen Zweck in Anspruch genommen werden können.
§ 24 ln-Kraft-Treten/Geltungsdauer /Übergangsregelungen
Dieses Finanzstatut tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Zu dem Zeitpunkt wird die Ausgleichsrücklage gemäߧ 15 Absatz 3 FS alter Fassung in die Ausgleichsrücklage gemäߧ 15a Absatz 2 FS umgewidmet. Die Liquiditätsrücklage ist bis spätestens zum 31. Dezember 2018 zu verwenden.
Karlsruhe, 15.Juli 2014
Industrie- und Handelskammer Karlsruhe
Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer
Wolfgang Grenke Prof.Hans-Peter Mengele
Industrie- und Handelskammer Karlsruhe
Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer
Wolfgang Grenke Prof.Hans-Peter Mengele
Genehmigt durch Schreiben vom 17.07.2014 des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg, Aktenzeichen: 82-4221.2-05/66.
Das vorstehende Finanzstatut wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt der Kammer "Wirtschaft in der TechnologieRegion Karlsruhe" veröffentlicht.
Karlsruhe, 24. Juli 2014
Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer
Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer