Beitragsordnung

Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe in der Fassung der letzten Änderung durch Beschluss der Vollversammlung der IHK Karlsruhe vom 18.07.2023 gemäß §§ 3 und 4 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 707-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) und gemäß § 4 Abs. 2 lit. b) der Satzung der Industrie- und Handelskammer Karlsruhe vom 19. Juli 2022:

§ 1 Beitragspflicht

(1) Die Industrie- und Handelskammer Karlsruhe (IHK) erhebt von den Kammerzugehörigen (IHK-Mitglieder) Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften; die Beiträge sind öffentliche Abgaben.
(2) Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.
(3) Die Vollversammlung setzt jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 5) fest.

§ 2 Organgesellschaften und Betriebsstätten

(1) Verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) werden nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHKG als eigenständige IHK-Mitglieder zum Beitrag veranlagt.
(2) Hat ein IHK-Mitglied mehrere Betriebstätten im Sinne von § 12 der Abgabenordnung (AO) im IHK-Bezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben.

§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der IHK-Zugehörigkeit.
(2) Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Geschäftsjahr (§ 15 Abs. 1 der Satzung der IHK Karlsruhe).
(3) Die Beitragspflicht endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.

§ 4 Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb

(1) Der Gewerbeertrag wird nach § 7 GewStG unter Berücksichtigung von § 10 a GewStG ermittelt.
(2) Falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt worden ist, tritt an die Stelle des Gewerbeertrages der nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb.

§ 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 IHKG

(1) Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt.
(2) Die in Abs. 1 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000,00 Euro nicht übersteigt.
(3) Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei der IHK die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen.

§ 6 Berechnung des Grundbeitrags

(1) Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören insbesondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest.
(2) Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 7 Berechnung der Umlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist der Gewerbeertrag.
(2) Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag1 gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG für das Unternehmen zu kürzen; bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wird der Freibetrag vor Ermittlung der Zerlegungsanteile von der Bemessungsgrundlage des ganzen Unternehmens abgezogen.

§ 8 Zerlegung

(1) Bei einer Zerlegung des Gewerbeertrags sind nur die auf den IHK-Bezirk entfallenden Zerlegungsanteile der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Freistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde zu legen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags herangezogen werden.
(2) Die Zerlegung erfolgt auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung festgestellten gewerbesteuerlichen Zerlegungsanteile. Liegt keine gewerbesteuerliche Zerlegung durch die Finanzverwaltung vor, kann die Zerlegung nach entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GewStG (gewerbesteuerliche Zerlegung) durch die IHK erfolgen.

§ 9 Bemessungsjahr

(1) Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend.
(2) Das Bemessungsjahr wird in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt.

§ 10 Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl

(1) Umsatz im Sinne der Beitragsordnung ist die Summe der steuerfreien und steuerpflichtigen Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 1 b und 9 a UStG. Bei umsatzsteuerlichen Organschaften wird für den gesamten Organkreis der umsatzsteuerrechtliche Umsatz der Organträgerin zugrunde gelegt.
(2) Die Bilanzsumme wird nach § 266 HGB und die Zahl der Arbeitnehmer nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt.

§ 11 Handelsregistereintragung

(1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn das IHK-Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt des Geschäftsjahres im Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn das IHK-Mitglied in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion hat.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des IHK-Mitgliedes nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

§ 12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe

(1) Die IHK erhebt von IHK-Mitgliedern, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind (gemischtgewerbliche Betriebe) den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich (Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 der HwO) noch handwerksähnlich (Anlage B Abschnitt 2 der HwO) ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 Euro erzielt hat.
(2) Nur der Gewerbeertrag, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung nach § 5 herangezogen werden.
(3) Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnungen findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft

(1) Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird.
(2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf IHK-Mitglieder, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend
a) einen freien Beruf ausüben oder
b) Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der IHK belegenen Grundstück oder
c) als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der IHK belegenen Gewässer betreiben
und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird. Die IHK-Mitglieder haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen.

§ 14 Besondere Regelung für Komplementär- und Tochtergesellschaften

(1) Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann in der jährlichen Wirtschaftssatzung ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften der IHK Karlsruhe angehören.
(2) Gleiches gilt für Gesellschaften, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen gehalten werden, sofern beide Unternehmen ihren Sitz im IHK-Bezirk haben.
(3) Die Wirtschaftssatzung kann vorsehen, dass die Ermäßigung des Grundbeitrags nur auf Antrag gewährt wird.

§ 15 Beitragsveranlagung

(1) Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Beitragsbescheid. Erfolgt der Beitragsbescheid schriftlich, so ist er in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden. Erfolgt der Beitragsbescheid elektronisch, so ist er datenschutzkonform zu übersenden. Eine elektronische Übersendung ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung des Mitgliedsunternehmens zulässig.
(2) Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Ferner ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(3) Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann das IHK-Mitglied aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder – soweit ein solcher nicht vorliegt – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und auf den Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind.
(4) Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigenden Bescheid. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen. Der berichtigende Bescheid regelt nur die Anpassung der Höhe des Beitrags an die der IHK vorliegenden Bemessungsgrundlagen; die zu dem betroffenen Beitragsjahr bereits zuvor ergangenen Beitragsbescheide bleiben im Übrigen wirksam und werden durch den berichtigenden Bescheid nicht aufgehoben, sondern nur im Umfang der Korrektur geändert.
(5) Das IHK-Mitglied ist verpflichtet, der IHK Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrags erforderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem IHK-Mitglied Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

§ 16 Vorauszahlungen

Für die Fälle des § 15 Abs. 3 kann die Wirtschaftssatzung regeln, dass die IHK-Mitglieder Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 6 und 7 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhebung erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. §§ 15 und 17 gelten entsprechend.

§ 17 Fälligkeit des Beitragsanspruches, Zahlungen

(1) Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheides; er ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.
(2) Der Beitrag kann auf die im Beitragsbescheid angegebene Kontoverbindung der IHK überwiesen oder der IHK dafür eine Lastschriftermächtigung erteilt werden. Eine Barzahlung ist nur zulässig, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, über kein Girokonto bei einem Kreditinstitut zu verfügen.

§ 18 Mahnung und Beitreibung

(1) Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Beitreibungsgebühr, Auslagen) richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK.
(2) In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtzahlung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann.
(3) Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz und dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in den jeweils geltenden Fassungen.

§ 19 Stundung; Erlass; Niederschlagung

(1) Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(2) Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Mitglieder ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
(3) Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen.
(4) Von der Beitragsfestsetzung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen.

§ 20 Verjährung

Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend.

§ 21 Rechtsbehelfe

(1) Gegen den Beitragsbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die IHK.
(2) Gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach Zugang vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.
(3) Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

§ 22 Inkrafttreten*

Die Beitragsordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung der IHK Karlsruhe in der Fassung der letzten Änderung vom 5. Dezember 2007 außer Kraft. Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2014 gilt die Beitragsordnung in der vor dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung.


*Hinweis:
Die Beitragsordnung in der Fassung der Änderung vom 27. November 2017 ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2018 gilt die Beitragsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Die Änderungen in den §§ 15 und 17 der Beitragsordnung durch Beschluss der Vollversammlung vom 18. Juli 2023 sind am 11. Oktober 2023 in Kraft getreten.