Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler
Seit Dezember 2018 müssen Sie sich als Versicherungsvermittler nachweisbar weiterbilden. Das müssen Sie dabei beachten:
- © pixabay Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?
- Wie viele Stunden muss ich mich weiterbilden?
- Gibt es Ausnahmen?
- Welche Weiterbildungsmaßnahmen werden akzeptiert?
- Muss ich mit den Weiterbildungsnachweisen etwas tun?
- Wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht geprüft?
- Was passiert bei Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht?
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Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?
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Die Weiterbildungspflicht gilt für Sie als Gewerbetreibenden selbst, aber auch für Ihre unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirkenden Beschäftigten.
Wie viele Stunden muss ich mich weiterbilden?
Die Weiterbildungsverpflichtung beträgt 15 Stunden je Kalenderjahr. Gleiches gilt für Ihre bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten.
Natürlich können Sie sich auch mehr als 15 Stunden weiterbilden. Zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden können allerdings nicht auf das nächste Kalenderjahr übertragen oder angerechnet werden. Denn aus dem Wortlaut des § 34 d Absatz 9 Satz 2 GewO ergibt sich, dass die Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden in jedem Kalenderjahr absolviert werden muss.
Gibt es Ausnahmen?
Im Fall einer juristischen Person kann ausnahmsweise eine Delegation der Weiterbildungspflicht erfolgen. Das heißt die Pflicht kann übertragen werden. Ein Beispiel hierfür wäre etwa der nicht vermittelnde Bankvorstand, der sich so von seiner Weiterbildungspflicht entlasten kann.
Für den Fall der Delegation ist in der Regel ein Verhältnis von 1:50 zwischen vertretungsberechtigter Aufsichtsperson und unmittelbar mit der Vermittlung von oder der Beratung über Versicherungen befassten Angestellten einzuhalten.
Die sonstigen, mit der Vermittlung und Beratung befassten Angestellten sind durch die Delegation nicht von Ihrer Weiterbildungspflicht befreit. Sie haben sich neben der vertretungsberechtigten Aufsichtsperson weiterzubilden.
Hinweis: Die Delegation der Weiterbildungspflicht kann nur auf Mitarbeiter erfolgen, die die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten haben. Außerdem müssen diese Mitarbeiter berechtigt sein, die Gesellschaft zu vertreten, also mit Handlungsvollmacht oder Prokura ausgestattet sein. Ein Beispiel hierfür sind etwa Abteilungsleiter.
Welche Weiterbildungsmaßnahmen werden akzeptiert?
Grundsätzlich können alle Formen der Weiterbildung können genutzt werden. Beispiele sind die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen aber auch betriebsinternen Weiterbildungsmaßnahmen sowie E-Learning oder Blended Learning. Sofern Sie sich im Selbststudium weiterbilden möchten ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich.
Der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung, sofern die Berufsqualifikation nicht dem Erwerb der Erstqualifikation, sondern der Weiterbildung dient.
Hinweis: Was die Inhalte der Weiterbildungsmaßnahmen betrifft sollten Sie darauf achten, dass sich die Maßnahme inhaltlich an der Anlage 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) orientiert. Zudem muss die Weiterbildungsmaßnahme bestimmten Mindestanforderungen an die Qualität genügen. Diese Anforderungen sind in der Anlage 3 der VersVermV aufgeführt. Es liegt jedoch am Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme die Einhaltung der Mindestanforderungen zu gewährleisten.
Muss ich mit den Weiterbildungsnachweisen etwas tun?
Zunächst müssen Sie sich die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme bestätigen lassen. Bitte achten Sie darauf, dass sich aus den Nachweisen und Unterlagen mindestens folgende Angaben ergeben:
- Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten,
- Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme,
- Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters.
Hinweis: Ihre Nachweise sind 5 Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Wird die Erfüllung der Weiterbildungspflicht geprüft?
Ja. Wir werden in zeitlichen Abständen auf Sie zukommen und um Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht im jeweils vergangenen Kalenderjahr bitten. Die abzugebende Erklärung richtet sich nach dem Muster laut Anlage 4 der VersVermV. Dieses Formular haben wir für Sie in der seitlichen Servicespalte hinterlegt.
Achtung: Bitte senden Sie uns unaufgefordert keine Weiterbildungsnachweise oder Erklärungen hierüber zu. Wir werden Sie auffordern!
Was passiert bei Nichterfüllung der Weiterbildungspflicht?
Der Verstoß gegen die Pflicht Weiterbildungen zu absolvieren aber auch Nachweise und Unterlagen über die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen aufzubewahren ist eine Ordnungswidrigkeit. Ebenso stellt die Nichtabgabe der Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht trotz Aufforderung eine Ordnungswidrigkeit dar.
Hinweis: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Stand: 30.08.2024