Selbstständig als Darlehensvermittler
Die Tätigkeit als Darlehensvermittler
Sie möchten sich als gewerbsmäßig tätiger Darlehensvermittler selbstständig machen? In diesem Fall benötigen Sie zur Ausübung Ihrer Tätigkeit, neben der Gewerbeanmeldung, zunächst eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO). Ob die von Ihnen geplante Tätigkeit eine solche Erlaubnis erfordert, bestimmt sich nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO.
Darlehensvermittler in diesem Sinne ist, wer gewerbsmäßig den Abschluss von
- Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Absatz 1 Satz 1 GewO) vermittelt oder
- die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will.
Für die Auslegung des Begriffs „Darlehen“ ist der § 488 BGB heranzuziehen. Danach wird durch den Darlehensvertrag der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
Nicht vom Darlehensbegriff umfasst sind Termingelder und Bankeinlagen.
Ebenfalls nicht unter § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO fällt die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB und entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB. Für diese ist eine Erlaubnis nach § 34 i GewO erforderlich.
Dagegen fällt die Vermittlung von Immobiliar-Darlehensverträgen zu gewerblichen Zwecken an ein Unternehmen unter die Erlaubnispflicht nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO.
Schließlich zählen Bausparverträge nicht zu den Darlehensverträgen. Sie bilden allerdings regelmäßig eine Grundlage für den etwaigen späteren Abschluss eines Bauspardarlehensvertrages, bei dem es sich um einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder um einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag handeln kann. Entsprechend ist für die Vermittlung eines Bauspardarlehensvertrages dann entweder eine Erlaubnis nach § 34 i Absatz 1 oder nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO erforderlich.
Berufspflichten für Darlehensvermittler
Für Darlehensvermittler, die ihre Tätigkeit nach § 34 c GewO ausüben, gilt die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie unterliegen damit besonderen Berufspflichten (etwa Buchführungs-, Informations- und Anzeigepflichten). Die Abgabe eines Prüfberichts oder einer Negativerklärung im Sinne des § 16 MaBV entfällt. Aus besonderem Anlass kann jedoch die zuständige Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen.
Hinweis: Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit der enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.
Stand: Dezember 2022