Termine und Anmeldung zur Sachkundeprüfung
Um gewerbsmäßig Finanzanlagen gemäß § 34 f GewO vermitteln zu dürfen, ist im Rahmen des Erlaubnisantrags die erforderliche Sachkunde nachzuweisen. Dafür dient die Prüfung zum/zur Finanzanlagenfachmann/-frau (IHK), sofern keine anderweitige sogenannte gleichgestellte Berufsqualifikation vorhanden ist.
Termine
Im Jahr 2025 bieten wir den ersten Termin im März 2025 an. Eine Anmeldung für 2025 ist erst ab Januar 2025 möglich.
Hinweis: Die IHK Karlsruhe behält sich vor, Termine mangels ausreichender Teilnehmerzahl abzusagen.
Anmeldung
Für die Onlineanmeldung benötigen Sie JavaScript. Bitte aktivieren Sie JavaScript in Ihrem Browser.Ablauf der Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung zur Finanzanlagenfachfrau/zum Finanzanlagenfachmann IHK besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil. Eine Befreiung vom praktischen Prüfungsteil ist dann möglich, wenn der Prüfling eine auf Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannte Kategorie von Finanzanlagen beschränkte Sachkundeprüfung ablegt und die Voraussetzungen vorliegen (siehe unten).
Thementeile | Aufgaben | Dauer | Zeit |
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Allgemeiner Teil (Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten)
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20 Aufgaben
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30 Minuten
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08:30 – 09:00 Uhr
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Teilprüfung „Offene Investmentvermögen“
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30 Aufgaben
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45 Minuten
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09:00 – 09:45 Uhr
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Teilprüfung „Geschlossene Investmentvermögen“
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30 Aufgaben
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45 Minuten
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10:05 – 10:50 Uhr
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Teilprüfung „Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 VermAnlG“
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30 Aufgaben
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45 Minuten
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10:50 – 11:35 Uhr
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Schriftlicher Prüfungsteil:
Die geschlossenen Aufgaben des schriftlichen Prüfungsteils beantworten Sie am iPad.
Folgende Fragetypen sind möglich:
Folgende Fragetypen sind möglich:
- Einfachwahlaufgabe (Single Choice) – eine Antwortmöglichkeit ist richtig.
- Mehrfachwahlaufgabe (Multiple Choice) – mehrere Antwortmöglichkeiten sind richtig.
- Kurzantwortaufgabe – ein Rechenergebnis ist einzutragen.
Praktischer Prüfungsteil:
Die praktische Prüfung findet als Simulation eines Kundenberatungsgespräches statt. Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten. Die Vorbereitungszeit mit einer Fallvorgabe beträgt
20 Minuten, das Kundengespräch in der Regel ebenfalls 20 Minuten. Die Teilnahme am praktischen Prüfungsteil ist nur möglich, wenn die schriftliche Prüfung bestanden wurde.
20 Minuten, das Kundengespräch in der Regel ebenfalls 20 Minuten. Die Teilnahme am praktischen Prüfungsteil ist nur möglich, wenn die schriftliche Prüfung bestanden wurde.
Umfang der Prüfung und Befreiungsmöglichkeiten
Die Prüfung kann auf Wunsch auch auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen beschränkt werden.
Für eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO muss der schriftliche Teil die unter 1. genannten Bereiche umfassen, für eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO müssen die unter 2. genannten Bereiche umfasst sein, für eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO müssen die unter 2. und 3. genannten Bereiche umfasst sein.
Unabhängig vom Umfang der Erlaubnis müssen im schriftlichen Teil der Prüfung Kenntnisse über Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten nachgewiesen werden.
Eine Befreiung vom praktischen Prüfungsteil ist vorgesehen, wenn der Prüfling eine auf Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannte Kategorie von Finanzanlagen beschränkte Sachkundeprüfung ablegt (Kategorie 1) und
- eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung hat (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler oder Versicherungsberater) oder
- einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34 d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung hat (Gepr. Versicherungsfachmann/-frau IHK) oder
- einen diesem nach § 27 der Versicherungsvermittlerverordnung gleichgestellten Abschluss besitzt (Versicherungsfachmann/-frau BWV).
Ebenso kann sich befreien lassen, wer eine Folgeprüfung zur Erweiterung einer nach § 34 f Absatz 1 Satz 3 oder § 34 h Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen beschränkten Erlaubnis ablegt oder einen Sachkundenachweis im Sinne des
§ 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzt.
§ 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzt.
Die jeweilige Befreiungsmöglichkeit ist bei der Prüfungsanmeldung nachzuweisen.
Stand: 12.09.2024