Prüfungsberichte (§ 24 FinVermV)

Sie sind und waren auch im vergangenen Jahr als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenvermittler tätig? Dann vergessen Sie bitte nicht, dass Sie nach § 24 FinVermV jährlich einen Prüfbericht vorzulegen haben. Für den Fall, dass Sie in einem Jahr mal nicht tätig waren, genügt die Abgabe einer Negativerklärung.

Denken Sie an Ihren Prüfungsbericht

Achtung: Ihr Prüfungsbericht oder Ihre Negativerklärung muss der IHK Karlsruhe bis spätestens 31.12. des darauffolgenden Jahres übermittelt werden.
Bei der IHK Karlsruhe können Sie die entsprechenden Unterlagen gerne auch elektronisch einreichen.

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Wann muss ein Prüfungsbericht vorgelegt werden?

Voraussetzung für die Erstellung und Abgabe eines Prüfungsbericht ist, dass Sie als Gewerbetreibender mit Erlaubnis nach § 34 f/h GewO zu Finanzanlagen vermittelt oder beraten haben. In diesem Fall haben Sie gemäß § 24 FinVermV jährlich einen Prüfungsbericht erstellen zu lassen. Wichtig ist zudem zu wissen, dass es für die Abgabe des Prüfungsberichts eine Frist gibt. Der Prüfungsbericht muss der zuständigen Stelle bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres übermittelt werden.

Welche Aussagen müssen die Prüfungsberichte enthalten?

Geprüft wird, inwieweit Sie sich als Gewerbetreibender an die Berufspflichten aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (§§ 12-23 FinVermV) gehalten haben.
Ebenso muss der Prüfungsbericht Informationen zum Prüfer, zur Art und Umfang der durchgeführten Geschäfte, zu den organisatorischen Vorkehrungen, zur Einhaltung der Verhaltenspflichten sowie zu den im Betrieb Beschäftigten enthalten.
Das Ergebnis der Prüfung ist schließlich in einem Prüfungsvermerk zusammenzufassen.

Wer darf prüfen?

Geeignete Prüfer sind nach § 24 Abs.3 FinVermV Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und bestimmte Prüfungsverbände. Aber auch andere Personen, die öffentlich bestellt und zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem betreffenden Gewerbebetrieb durchzuführen, können als Prüfer betraut werden. Hierzu zählen zum Beispiel auch Steuerberater und Rechtsanwälte.

Gibt es eine Ausnahme von der Prüfungspflicht?

Für den Fall, dass Sie in einem Jahr einmal nicht einschlägig tätig waren, besteht die Möglichkeit eine sogenannte Negativerklärung abzugeben. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Gerne können Sie die von uns bereit gestellte Mustererklärung nutzen. Sie finden Sie in der rechten Spalte zum Download.
Achtung: Sofern Sie jedoch auch nur einen einzelnen Vermittlungs- oder Beratungsauftrag i.S.d § 34 f/h GewO durchgeführt haben, müssen Sie einen Prüfungsbericht vorlegen. Dies gilt auch dann, wenn mit dieser Vermittlung oder Beratung kein Umsatz erzielt wurde.

Was ist, wenn Sie die Frist verpassen?

Die nicht fristgemäße Einreichung kann gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 14 FinVermV eine Geldbuße nach sich ziehen. Denken Sie daher unbedingt rechtzeitig an Ihre Abgabepflicht.
Unser Tipp: Stellen Sie sich doch zum Beispiel eine jährliche Erinnerung in Ihrem Kalender ein.
Hinweis: Für die Richtigkeit, der in diesem Merkblatt und auf dieser Webseite enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

Stand: 30.08.2024