Immobiliardarlehensvermittlung
Wer gewerbsmäßig als Immobiliardarlehensvermittler den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 i GewO.
Für die Anlagevermittlung von oder Anlageberatung zu partiarischen Darlehen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) oder Nachrangdarlehen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 4 VermAnlG ist eine Erlaubnis nach § 34 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO als Finanzanlagenvermittler notwendig. Hier kann im Einzelfall stattdessen auch eine Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes (KWG) erforderlich sein.
Im Übrigen ist für die Vermittlung von Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Absatz 1 Satz 1 GewO) oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge eine Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO als Darlehensvermittler notwendig.
Für Immobiliardarlehensvermittler enthält die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) konkretisierende Regelungen zur Sachkundeprüfung, zum Inhalt des Vermittlerregisters, zu den Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sowie zu den Verhaltenspflichten gegenüber Kunden.
So ist der Versicherungsschutz während der gesamten Tätigkeit aufrechtzuerhalten. Im Weiteren ist der Gewerbetreibende verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Immobiliardarlehensnehmers auszuüben. Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Immobiliardarlehensvermittlung oder -beratung Eigentum oder Besitz an Geldern des Immobiliardarlehensnehmers zu verschaffen. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sind in § 14 ImmVermV geregelt und vom Immobiliardarlehensvermittler zu beachten.
Gewerbetreibende, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängiger Berater auftreten sind Honorar-Immobiliardarlehensberater, § 34 i Absatz 5 GewO. Honorar-Immobiliardarlehensberater müssen für ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen und dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein. Honorar-Immobiliardarlehensberater dürfen keine Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben. Bei Beantragung der Erlaubnis und Registrierung ist daher anzugeben, welche Tätigkeit ausgeübt werden wird.
Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, dürfen vom Gewerbetreibenden nur beschäftigt werden, wenn dieser sicherstellt, dass erstere über entsprechende Sachkunde im Sinne von § 34 i Absatz 2 Nummer 4 GewO verfügen und er überprüft hat, dass diese zuverlässig sind. Im Weiteren ist der Gewerbetreibende verpflichtet, diese Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der örtlich zuständigen IHK zu melden und in das Register eintragen zu lassen. Änderungen zu den im Register gespeicherten Angaben hat der Gewerbetreibende ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
Stand: November 2024