Erlaubnisverfahren

Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO) oder zum Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge kann nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GewO erteilt werden, wenn der Antragsteller
  • die erforderliche Zuverlässigkeit (im Sinne der Gewerbeordnung) besitzt und
  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit oder den geordneten Vermögensverhältnissen des Antragstellers oder einer mit der Leitung des Betriebes beauftragten Person, ist die Erlaubnis zu versagen. Gleiches gilt auch für eine Person, die mit der Leitung einer Zweigniederlassung beauftragt ist.
Hinweis:
Kleingewerbetreibende und eingetragene Kaufleute sind von der Erlaubnispflicht genauso betroffen wie Gesellschaften. Die Erlaubnis muss der Inhaber beantragen, bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) und bei der OHG jeder Gesellschafter und bei einer Kommanditgesellschaft (KG) der persönlich haftende Gesellschafter.
Juristische Personen (GmbH, AG) beantragen als Gesellschaft ihre Erlaubnis selbst. Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen. Die Personengesellschaft selbst kann im Gegensatz zur GmbH nicht Träger der Erlaubnis sein! Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.
Stellen Sie Ihren Erlaubnisantrag direkt über unser Online-Antragportal (Link: Gewerberecht (ihk.de)).