Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater aufgepasst!
Die Abfrage zu Nachhaltigkeitspräferenzen (ESG-Kriterien) ist seit dem 20. April 2023 nun auch für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater verpflichtend.
Seit August 2022 gilt die Abfragepflicht von Nachhaltigkeitskriterien bereits für Versicherungsvermittler, mit den Änderungen in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) sind nun aber auch Sie als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater verpflichtet.
Für Sie als Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach §§ 34f bzw. 34h GewO bedeutet das, dass Sie aufgrund der Änderungen in der FinVermV dazu verpflichtet sind, ihre Kunden im Rahmen einer Anlageberatung zu deren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen.
Geändert wurde dabei konkret der § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV, in dem der vorherige starre Verweis auf die unmittelbar anwendbare Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 einem sogenannten dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung weichen musste.
Relevant wird diese Änderung sodann für die Anlageberatung im Rahmen der Geeignetheitsprüfung (§ 16 Absatz 1 Satz 3 der FinVermV). Dort wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 verwiesen, deren Artikel 54 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 um die sogenannte Nachhaltigkeitspräferenzabfrage ergänzt wurde.
Die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden sind zu erfragen und bei der Beurteilung, ob sich das Produkt für den Kunden eignet (Eignungsbeurteilung), zu berücksichtigen. Diese Geeignetheitserklärung muss anschließend dokumentiert und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden sind zu erfragen und bei der Beurteilung, ob sich das Produkt für den Kunden eignet (Eignungsbeurteilung), zu berücksichtigen. Diese Geeignetheitserklärung muss anschließend dokumentiert und dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
Die Änderung der FinVermV wurde am 19. April 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz abrufbar.
Bitte beachten Sie:
Diese Änderungen sind auch im Hinblick auf Ihren Prüfungsbericht für das laufende Berichtsjahr (2023) zu berücksichtigen. § 24 Abs. 1 Nr. 1 FinVermV verweist nun auf die Verpflichtungen aus §§ 11a bis 23 FinVermV.
Diese Änderungen sind auch im Hinblick auf Ihren Prüfungsbericht für das laufende Berichtsjahr (2023) zu berücksichtigen. § 24 Abs. 1 Nr. 1 FinVermV verweist nun auf die Verpflichtungen aus §§ 11a bis 23 FinVermV.