Beitragszahler
Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die im IHK-Bezirk entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten und zur Gewerbesteuer veranlagt werden, sind Mitglieder der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht ausschließlich der Handwerkskammer angehören. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Beitragspflicht. Nicht im Handels- und Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen sind vom Beitrag befreit, wenn sich der jährliche Gewinn aus Gewerbebetrieb / Gewerbeertrag auf bis zu 5.200 Euro beläuft. Das Kriterium 'zur Gewerbesteuer veranlagt' stellt auf Tätigkeiten ab, die dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind. Die Beitragspflicht hängt also nicht davon ab, ob Sie im Beitragsjahr auch tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen müssen oder ob die Gewerbesteuerveranlagung tatsächlich (schon) erfolgt ist. Die Klassifizierung der Einkünfte durch das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist maßgeblich. IHK-Zugehörig sind demnach nicht nur Unternehmen mit Sitz oder selbstständiger Zweigniederlassung, sondern auch solche mit unselbstständigen Filialen, Auslieferungslager u. ä. im hiesigen IHK-Bezirk.
Alle IHK-Mitglieder bilden eine Art Solidargemeinschaft. Jeder leistet in diesem Kreis seinen Beitrag, dass es der Wirtschaft in unserer Region gut geht. Eine Solidargemeinschaft zeichnet sich gerade dadurch aus, das Leistungen umverteilt werden und nicht jeder exakt das Maß an individueller Leistung erhält, das er eingebracht hat. Nur dadurch ist es zum Beispiel möglich, dass unsere IHK (potenzielle) Existenzgründer kompetent beraten kann, die diese Anlaufhilfe dringend benötigen, sich aber (noch) keine entgeltliche Beratung leisten können. Das Gleiche gilt für Unternehmen in der Krise, denen unsere IHK auch ohne Honorar wertvolle Beratung und Hilfestellung gibt. Die Gemeinschaft aller Beitrag zahlenden Mitglieder und unser Ehrenamt ermöglichen es, dass unsere IHK die duale Berufsausbildung auch für so kleine Unternehmen organisieren kann, die sich dafür keine kostendeckenden Gebühren leisten könnten. Bereits an diesen Beispielen wird deutlich, warum gerade der für sich genommen kleine Beitrag auch solcher Unternehmen seine Berechtigung hat, die selten oder nie eine Leistung der IHK in Anspruch nehmen.
Freistellung von IHK-Beiträgen
Nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene IHK-Zugehörige (Kleingewerbetreibende) werden vom Beitrag freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht überschreitet. In der Regel erhält die IHK entsprechende Informationen für Abrechnungen vom zuständigen Finanzamt, in Fällen von vorläufigen Veranlagungen kann ein Antrag auf Beitragsbefreiung direkt bei der IHK gestellt werden.
Befreiungs- bzw. Ermäßigungsmöglichkeiten für Existenzgründer
Wer kann die Befreiung in Anspruch nehmen?
Natürliche Personen, die
- nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und
- in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben und
- nicht mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren und
- deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb im jeweiligen Jahr 25.000 Euro nicht übersteigt.
Im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen können die Befreiungsregelung leider nicht in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für die UG (haftungsbeschränkt).
Wie lange und in welcher Höhe gilt die Befreiung?
- Für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr gilt eine vollständige Beitragsbefreiung.
- Im dritten und vierten Jahr wird zwar der Grundbeitrag erhoben, aber keine Umlage.
Wie hoch ist die Ersparnis?
Bei einem beispielhaften jährlichen Gewerbeertrag von 20.000 Euro sparen Existenzgründer in den ersten beiden Jahren jeweils 77,92 Euro, im dritten und vierten Jahr dann jeweils 7,92 Euro. Insgesamt ergibt sich also eine Ersparnis von 171,68 Euro.
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht endet, wenn die gewerbliche Tätigkeit tatsächlich eingestellt wurde. Als Nachweis ist die gewerbliche Abmeldung bei der Gewerbebehörde der zuständigen Kommune bzw. die Löschung aus dem Handelsregister erforderlich. Die Beitragsveranlagung entfällt ab dem nächsten Jahr. Wurde die gewerbliche Tätigkeit im Jahr der Abmeldung maximal drei Monate ausgeübt, wird für dieses Jahr in der Regel kein Beitrag erhoben bzw. wird dieser erstattet. Auch nach Vornahme der Gewerbeabmeldung können für die vergangenen Jahre noch neue Beitragsbescheide in Form von Abrechnungen vorgenommen werden, sofern der vom zuständigen Finanzamt festgesetzte Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb von den bisher mitgeteilten Bemessungsgrundlagen abweicht. In diesen Fällen können sowohl Guthaben entstehen, die dann erstattet werden als auch Nachforderungen.