Immobiliardarlehensvermittler*in

Online-Antrag

Damit Sie im Vorfeld schon alle Unterlagen für die Erlaubniserteilung beantragen können, finden Sie unter folgenden Links die Erläuterungen für natürliche Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 473 KB) und juristische Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 557 KB).
Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis können Sie ganz bequem online stellen: Online-Antragstellung für Gewerberecht. Sie müssen dafür zunächst einige Kontaktdaten angeben und bekommen dann automatisch einen Link per E-Mail, über den Sie den Online-Antrag beginnen können.

Wer braucht die Erlaubnis?

Jeder, der gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will, braucht eine Erlaubnis.
Für die Darlehensvermittlung kommen drei verschiedenen Gewerbeerlaubnisse in Betracht. Welche Erlaubnis wird für welche Darlehen benötigt?
„Einfaches“ Darlehen
§ 34c GewO
Nachrang- oder Partiarisches Darlehen
§ 34f Abs. III GewO
Grundbuchbesicherte Darlehen
§ 34i GewO

Welche Produkte fallen unter die Erlaubnis?

Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die ...
  • ... durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
  • ... für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.

Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis zu erfüllen?

Gemäß § 34i GewO sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Persönliche Zuverlässigkeit

Mit Antragstellung einzureichen sind ...
  • polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR)
  • Bescheinigung in Steuersachen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts/des Gewerbeamts.

Geordnete Vermögensverhältnisse

Mit Antragstellung einzureichen sind ...
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts/Auskunft aus dem zentralen Vollstreckungsportal.

Berufshaftpflichtversicherung

Mit Antragstellung einzureichen ist eine Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung oder ein Nachweis über eine gleichwertige Garantie.

Sachkunde

Die Sachkunde kann durch bestimmte Berufsabschlüsse, z. T. nebst Praxiserfahrung, oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen werden.

Wie ist die Sachkundeprüfung geregelt?

Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird geprüft, ob der Prüfling die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Immobiliardarlehensvermittlung erworben hat und diese praktisch anwenden kann. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt, in dem der Prüfling kundengerechte Lösungen entwickeln und anbieten muss.
Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Prüfung ist bundesweit einheitlich. Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, die die Sachkundeprüfung anbietet.

Was muss der/die Vermittler*in beachten, der/die Angestellte hat?

Registrierung von Angestellten

Alle Angestellten,
  • die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirken oder
  • die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind,
müssen im Vermittlerregister eingetragen werden.
Der/Die Vermittler*in ist verpflichtet, diese Angestellten mit seinem/ihrem Erlaubnis-/Registrierungsantrag anzumelden. Später muss er/sie jede Änderung bei solchen Angestellten unverzüglich anmelden.

Sachkundenachweis und Zuverlässigkeit von Angestellten

Alle Angestellten,
  • die bei der Vermittlung und Beratung mitwirken oder
  • die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind,
müssen einen Sachkundenachweis haben und zuverlässig sein.
Der/Die Vermittler*in ist verpflichtet, Sachkundenachweis und Zuverlässigkeit dieser Angestellten zu überprüfen. Fehlt es daran, darf er/sie sie nicht beschäftigen.
Erfasst werden davon sowohl die Angestellten, die unmittelbar bei der Vermittlung und Beratung mitwirken, direkten Kundenkontakt haben, als auch die mitwirkenden im nichtkundenbezogenen Bereich. Nicht erfasst werden Angestellte, die nur unterstützende Aufgaben ausführen, die mit dem Kreditverfahren nicht zusammenhängen (z. B. Personalabteilung, IT-Bereich).
Diese Erweiterung ist ebenso wie die Erstreckung auf Angestellte in leitender Position neu und aus den Bereichen Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler nicht bekannt.

Vergütungsstruktur

Die Struktur der Vergütung der in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen darf deren Fähigkeit nicht beeinträchtigen, im besten Interesse des Darlehensnehmers zu handeln; insbesondere darf die Vergütungsstruktur nicht an Absatzziele gekoppelt sein.

Was steht im Vermittlerregister?

Im Vermittlerregister kann jedermann online überprüfen, ob eine bestimmte Person über eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler*in oder -berater*in, Finanzanlagenvermittler*in oder Honorar-Finanzanlagenberater*in oder als Immobiliardarlehensvermittler*in verfügt.
Über Immobiliardarlehensvermittler*innen wird gespeichert:
  • Name, Vorname, bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer PHG auch deren Firma
  • Geburtsdatum (nicht öffentlich)
  • dass er eine Erlaubnis nach § 34i GewO hat und ob er als Honorar-Immobiliendarlehensberater auftritt
  • Erlaubnis- und Registerbehörde
  • in welchen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums er tätig zu werden beabsichtigt, soweit vorhanden mit dortiger Geschäftsanschrift
  • betriebliche Anschrift
  • Registrierungsnummer
  • bei Vermittlern, die für ein ausländisches Unternehmen als gebundene Vermittler tätig sind, Angaben zu dem Unternehmen
  • Name und Vorname der eintragungspflichtigen Angestellten
  • deren Geburtsdatum (nicht öffentlich)
  • bei juristischen Personen Name und Vorname des zuständigen Geschäftsführers
Wichtig: Ändern sich Registerangaben, z. B. durch Umzug, Geschäftsführerwechsel oder Wechsel von Angestellten, muss der Vermittler das von sich aus unverzüglich der Erlaubnis- bzw. Registerbehörde mitteilen.

Welche Berufspflichten gibt es?

Der/Die Vermittler*in ist dem Interesse des Darlehensnehmers verpflichtet. Er/Sie darf sich kein Eigentum oder Besitz an Geldern des Darlehensnehmers verschaffen.
Der/Die Vermittler*in muss dem Darlehensgeber die für die Kreditwürdigkeitsprüfung notwendigen Informationen, die er von dem Darlehensnehmer erhalten hat, richtig und vollständig übermitteln.
Die Informationspflichten des Immobiliardarlehensvermittlers finden sich im Wesentlichen in Artikel 247 EGBGB und in § 675a BGB. Sie umfassen insbesondere folgende Bereiche:
  • Statusbezogene Informationen (Name, Anschrift, Registrierungsnummer, Bindung an einen oder mehrere Darlehensgeber, ob er Beratungsleistungen anbietet etc.)
  • Angaben über Höhe, Berechnungsmodalitäten und Quelle seiner Vergütung
Es gibt keine jährlichen Prüfberichte wie bei den Finanzanlagenvermittler*innen oder den Bauträgern/Baubetreuern.

Was ist ein/eine Honorar-Immobiliardarlehensberater*in?

Honorar-Immobiliardarlehensberater*innen sind als Untergruppe innerhalb der Immobiliardarlehensvermittler*innen gestaltet. Sie bieten eine unabhängige Beratung an oder treten als unabhängige Berater auf.
Sie müssen nach § 34i Absatz 5 GewO für ihre Empfehlung für oder gegen einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag oder eine entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfe eine hinreichende Anzahl von entsprechenden auf dem Markt angebotenen Verträgen heranziehen. Sie dürfen vom Darlehensgeber keine Zuwendungen annehmen und von ihm in keiner Weise abhängig sein.
Ob ein/eine Immobiliardarlehensvermittler*in als Honorar-Immobiliardarlehensberater*in auftritt, ist im Register einzutragen.
Honorarberater*innen haben gegenüber den normalen Vermittler*innen eine besondere Aufzeichnungspflicht nach § 14 ImmVermV über Art und Höhe ihrer Einnahmen sowie Name und Anschrift der Leistenden. Sie müssen die Unterlagen und Belege übersichtlich sammeln und fünf Jahre aufbewahren.
Die Erlaubnisbehörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass ein geeigneter Prüfer, z. B. ein Wirtschaftsprüfer, die Einhaltung der Pflichten aus § 34i Abs. 5 GewO sowie § 14 ImmVermV prüft.

Welche Besonderheiten gibt es beim Erlaubnisantrag für Personengesellschaften und für juristische Personen?

GbR, OHG, KG

Bei Personengesellschaften, die keine eigene Rechtspersönlichkeit haben, muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen, bei der KG ist das jeder persönlich haftende Gesellschafter.

UG, GmbH, GmbH & Co. KG, AG

Juristische Personen beantragen die Erlaubnis selbst, bei der GmbH & Co. KG macht es die GmbH. Dabei müssen sowohl die Gesellschaft als auch ihr Geschäftsführer zuverlässig sein. Die Gesellschaft muss sich in geordneten Vermögensverhältnissen befinden und die Versicherung haben, Sachkunde muss der Geschäftsführer besitzen.

Was bleibt in der alten Erlaubnis nach § 34c GewO?

Die alten Erlaubnisse nach § 34c GewO für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger/Baubetreuer bleiben nach dem Wortlaut unverändert. Wer also neben den Immobiliardarlehen nach § 34i auch andere Darlehen, z. B. einfache Verbraucher-Kredite oder auch Darlehen für Gewerbetreibende, auch Gewerbeimmobilien, vermittelt, braucht weiterhin auch die Erlaubnis nach § 34c GewO.

Gebühren

Für das Erlaubnisverfahren einschließlich Registrierung fällt eine Gebühr in Höhe von 380 Euro an.