Finanzanlagenvermittler*in
- Online-Antrag
- Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34 f GewO?
- Was beinhaltet die Erlaubnis?
- Was ist eine ausreichende Sachkunde?
- Wo kann ich die Sachkundeprüfung ablegen?
- Was beinhaltet das Register?
- Prüfungsbericht
- Welche Gebühren fallen für das Erlaubnisverfahren sowie für die Registrierung an?
- Weitere Regelungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Online-Antrag
Damit Sie im Vorfeld schon alle Unterlagen für die Erlaubniserteilung beantragen können, finden Sie unter folgenden Links die Erläuterungen für natürliche Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 418 KB) und juristische Personen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 501 KB).
Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis können Sie ganz bequem online stellen: Online-Antragstellung für Gewerberecht. Sie müssen dafür zunächst einige Kontaktdaten angeben und bekommen dann automatisch einen Link per E-Mail, über den Sie den Online-Antrag beginnen können.
Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34 f GewO?
Gewerbsmäßige Vermittler*innen von Finanzanlageprodukten müssen eine Erlaubnis nach § 34f GewO beantragen. Für Angestellte gilt keine Erlaubnispflicht, allerdings müssen diese in das Register eingetragen und entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sachkundig sowie zuverlässig sein, wenn sie in der direkten Beratung und Vermittlung mitwirken.
Die Erlaubnis betrifft nur die Finanzanlagenvermittlung und -beratung. So gilt zum Beispiel für die Vermittlung von Immobilien die Erlaubnis nach § 34c GewO.
Was beinhaltet die Erlaubnis?
Für die Erlaubnis müssen Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse erfüllt werden. Zusätzlich muss auch nachgewiesen werden, dass:
- eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemäß § 9 FinVermV besteht,
- eine ausreichende Sachkunde vorliegt.
Der Gesetzgeber unterscheidet bei den Finanzanlageprodukten zwischen drei Kategorien:
- Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen
offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, - Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder
ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, - Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.
Die Erlaubnis kann für alle drei oder auch beschränkt auf eine oder zwei Kategorien von Finanzanlageprodukten beantragt werden.
Was ist eine ausreichende Sachkunde?
Als Nachweis der Sachkunde dient das erfolgreiche Ablegen der IHK-Sachkundeprüfung "Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK / Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK", sofern die gesetzlichen Vorgaben nicht bereits durch anerkannte Berufsabschlüsse erfüllt werden.
Dies gilt auch für die Beschäftigten eines Gewerbetreibenden, die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken.
Die Sachkundeprüfung wird in drei Teilgebiete untergliedert, entsprechend der Untergliederung der Erlaubnis nach verschiedenen Finanzanlageprodukten. Wer seine Vermittlung später auf Investmentfonds begrenzen möchte, kann entsprechend auch die Prüfung nur für diesen Teilbereich ablegen.
Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
- geprüfte*r Bankfachwirt*in (IHK)
- geprüfte*r Fachwirt*in für Versicherungen und Finanzen (IHK) (Versicherungsfachwirt)
- geprüfte*r Investment-Fachwirt*in (IHK)
- geprüfte*r Fachwirt*in für Finanzberatung (IHK)
- Bank- oder Sparkassenkaufmann/-kauffrau
- Kaufmann/Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ (Versicherungskaufmann/-kauffrau)
- Investmentfondskaufmann/-kauffrau
- Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherung oder Finanzdienstleistung, ergänzt um ein Jahr einschlägige Berufserfahrung im Bereich der Finanzanlagenvermittlung
- Fachberater*in für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung und zusätzlich einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung bzw. ohne abgeschlossene kaufmännische Ausbildung mit zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung
- Finanzfachwirt*in (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule und einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung
- Studium eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiengangs an einer Hochschule oder Berufsakademie mit einer mehrjährigen einschlägigen Berufserfahrung (i.d.R. drei Jahre)
Diese Aufzählung ist eine sogenannte abschließende Liste. Das heißt: Hier nicht genannte Abschlüsse werden nicht anerkannt, selbst wenn die Inhalte branchenbezogen sind.
Wo kann ich die Sachkundeprüfung ablegen?
Die Sachkundeprüfung zum "Geprüften Finanzanlagenfachmann IHK / Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK" bieten in Norddeutschland unter anderem die Handelskammer Hamburg, IHK Hannover, IHK Osnabrück und die IHK Braunschweig an. Die Prüfungstermine sind bundeseinheitlich festgelegt.
Was beinhaltet das Register?
Das online einsehbare Finanzanlagenvermittler-Register beinhaltet insbesondere den Namen und die betriebliche Anschrift des Vermittlers sowie den Umfang der Erlaubnis (z. B. ob „nur“ Investmentfonds oder auch geschlossene Fonds und weitere Produkte vermittelt werden dürfen). Anders als bei den Versicherungsvermittlern werden in das Register für die Finanzanlagenvermittler*innen und -berater*innen auch die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Angestellten aufgenommen.
Prüfungsbericht
Jährliche Vorlage des Prüfungsberichts
Für Finanzanlagenvermittler*innen und Honorar-Finanzanalgenvermittler*innen gilt nach § 24 FinVermV darüber hinaus die Verpflichtung, sich auf eigene Kosten jedes Jahr durch eine*n geeigneten Prüfer*in prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Dezember des darauffolgenden Jahres vorzulegen. Dieser muss einem Vermerk darüber enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße festgestellt wurden.
Geeignete Prüfer
Sämtliche Berichte können von Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigten Buchprüfer*innen, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bestimmten Prüfungsverbänden und Personen, die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung im jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen und die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind, geprüft werden.
Online-Abgabe Ihres Prüfungsberichtes / Ihrer Negativerklärung
Geben Sie hier den Prüfbericht / die Negativerklärung online ab: Prüfungsbericht / Negativerklärung online einreichen.
Welche Gebühren fallen für das Erlaubnisverfahren sowie für die Registrierung an?
Die Gebührensätze sind unabhängig vom Umfang der beantragten Erlaubnisbestandteile. Für das Erlaubnisverfahren einschließlich Registrierung fällt eine Gebühr in Höhe von 380 Euro an.
Weitere Regelungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Neben Details zu den Erlaubnisvoraussetzungen und der Registrierung werden in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung auch weitere wichtige Regelungen getroffen:
Der/Die Finanzanlagenvermittler*in und -berater*in hat dem Kunden nach § 12 FinVermV zukünftig vor der Beratung oder Vermittlung zahlreiche Angaben über sich in Textform mitzuteilen, ähnlich den Erstinformationspflichten der Versicherungsvermittler. Versicherungsvermittler*innen können ihre bisherigen Informationen auch entsprechend erweitern, um ihre Informationspflichten mit einem Dokument zu erfüllen. Finanzanlagenvermittler*innen müssen dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen:
- seinen Familiennamen und seinen Vornamen sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
- seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
- ob er als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der Gewerbeordnung in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
- die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie
- die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.
Der Kunde muss rechtzeitig vor Abschluss zahlreiche Informationen über die Finanzanlage und deren Vermittlung erhalten, insbesondere über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte. Der Vermittler muss beim Kunden verpflichtend Informationen abfragen, die zur Einschätzung der Situation erforderlich sind, um die Beratung daran auszurichten und ein geeignetes Produkt auszuwählen. Sofern er die notwendigen Informationen nicht erhält, darf eine Empfehlung einer Anlage nicht erfolgen. Über die Beratung ist ein Protokoll zu fertigen, dass der Kunde vor Abschluss des Geschäfts erhalten muss. Diese und weitere Vorgaben können Sie im Detail der Verordnung entnehmen.